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  • 22. Januar. 2018
  • Administrator
  • 65

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Es gilt als zentrale Veranstaltung.
Gute Vorbereitung ist hier sehr wichtig und zahlt sich definitiv aus. Deshalb schauen wir uns heute gemeinsam einige Grundlagen zur Mitgliederversammlung an, die du als Vereinsmanager unbedingt wissen solltest.

Ich versuche dir auch weitere Tipps zu geben, die dir helfen können, die Mitgliederversammlung zu planen und schließlich auch erfolgreich durchzuführen.

Bereit?

Der Ablauf einer Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung: Wie bereitet man sie gut vor, damit sie nicht im Chaos endet?

Was sagt das Bürgerliche Gesetzbuch über die Mitgliederversammlung? Rechtliche Grundlagen

Ein bisschen rechtliches Bla-Bla vorneweg. Das muss leider sein, denn die Mitgliederversammlung ist im BGB als höchstes Gremium eines Vereins festgelegt.

Das schauen wir uns einmal an:

BGB §32 Mitgliederversammlung, Beschlussfassung 

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 

Durch diesen Rechtstext ist die Mitgliederversammlung Pflichtorgan des Vereins. Du kannst ihr quasi nicht entkommen und musst als Vereinsmanager oder Mitglied des Vereinsvorstands zwangsläufig mit ihr auseinandersetzen.

Wichtig ist an dieser Stelle vielleicht noch folgender Hinweis auf den 2. Absatz des §32: Grundsätzlich kann ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Dann müssen aber auch alle Mitglieder schriftlich zustimmen. Selbst wenn nur ein Mitglied auf das Anschreiben nicht reagiert, wurde der Beschluss dadurch abgelehnt.

Achtung: Die Satzung kann hier eingreifen!

Viele Vereine vereinfachen sich den „Umweg“ über die Mitgliederversammlung, indem sie ihre Rechte durch einen entsprechenden Eintrag beschränken oder aber bestimmte Aufgaben einem anderen Vereinsorgan übertragen. Was allerdings nicht geht: Die Mitgliederversammlung vollständig zu beschränken oder zu beseitigen, sodass der Verein völlig von anderen Organen kontrolliert wird, ohne das die Mitgliederversammlung den geringsten Einfluss darauf hat.

Zum Begriff: Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung wird im allgemeinen Sprachgebrauch des Vereinslebens oft auch „Jahreshauptversammlung“ genannt. Warum? Weil sie bei vielen Vereinen tatsächlich nur einmal pro Jahr stattfindet, was auch durch das Gesetz so gefordert ist.

Wofür ist die Mitgliederversammlung zuständig?

Grundsätzlich ist sie für alle Vereinsangelegenheiten zuständig.

Es sei denn, bestimmte Zuständigkeiten wurden per Satzung einem anderen Organ zugewiesen.

Im Zweifel entscheidet also die Mitgliederversammlung. So lautet der Grundsatz.

Außerdem ist die Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt.

Sofern es in der Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt wurde, sind u.A. folgende Aufgaben häufig von der Mitgliederversammlung zu regeln:

  • Wahl des Vorstands mit einfacher Mehrheit
  • Wahl von Kassenprüfern mit einfacher Mehrheit
  • Kontrolle des Vorstandes und ggf. auch weiterer Vereinsorgane (z.B. Räte, Beiräte, Ausschüsse usw. )
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit
  • Änderung des Vereinszwecks durch Zustimmung aller Mitglieder
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
  • Entlastung der Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung garantiert allen Vereinsmitgliedern, dass sie die Möglichkeiten haben, die Wege des Vereins aktiv mitzubestimmen.

Vom Gesetz ist ist jedoch der Vorstand grundsätzlich das Organ, welches den Verein nach außen hin vertritt.

Wie funktioniert die Einberufung der Mitgliederversammlung?

Gut zu wissen: Ein zufälliges Zusammentreffen der Vereinsmitglieder wäre (im Sinn des BGB) keine Mitgliederversammlung. Warum nicht? Weil es sich nur um eine solche handelt, wenn der Ort und die Zeit des Treffens vorher vereinbart wurden.

Da sie rechtlich vorgeschrieben ist, gibt es zur Einberufung der Mitgliederversammlung folgende rechtliche Bestimmungen zu beachten:

Sie wird immer dann einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies einfordert.
Vereinssatzungen unterscheiden deshalb gerne ordentliche (regelmäßig stattfindende) von außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Das BGB kennt keinen diesen Unterschied allerdings nicht. Es spricht nur schlicht von einer „Versammlung der Mitglieder“ (§32 Abs. 1 BGB).

Grundsätzlich liegt die Einberufung der Mitgliederversammlung also im Ermessen des Vorstandes, es sei denn, die Satzung trifft dazu eine eindeutige Äußerung bzw. Regelung.

BGB §37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit 

Dieser Paragraph regelt, dass auch kleinere Gruppen innerhalb des Vereins eine Mitgliederversammlung einberufen dürfen:

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 

Eine solche außerordentliche Mitgliederversammlung kann also einberufen werden, wenn eine in der Satzung festgelegter Mindestanteil der Vereinsmitglieder dies fordert. Die Satzung kann dieses Recht in keinem Fall aufheben, jedoch kann sie den Mindestanteil der Mitglieder definieren, die zusammenkommen müssen, um von diesem Recht Gebrauch zu machen. Da es sich um ein Minderheitenrecht handelt, kann dieser Wert 50% nicht übersteigen. Die Quote muss prozentual angegeben werden.
Sofern dieser Prozentsatz in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt wird, gilt, dass mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung verlangen können.

Das kann z.B. durch einen gemeinsam unterschriebenen Antrag dieser Mitglieder beantragt werden (beim Vorstand). Es könnten aber auch alle Mitglieder einzeln einen Antrag abgeben. Das Schreiben sollte den Zweck der Versammlung klar benennen und die Gründe für die Einberufung darlegen, damit der Vorstand sich entsprechend vorbereiten kann.

Wer darf an einer Mitgliederversammlung teilnehmen?

Jedes Vereinsmitglied hat erst einmal das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Auch Ehren- oder Fördermitgliedern kann man den Zutritt nicht verwehren. Mitglieder ohne Stimmrecht (z.B. passive Mitglieder) dürfen auch teilnehmen.

Zu einer Mitgliederversammlung müssen alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen werden, sonst kann die Versammlung (und deren Beschlüsse) angefochten werden.

Kinder und Minderjährige Vereinsmitglieder dürfen grundsätzlich auch teilnehmen. Jedoch gilt nach Gesetz, dass Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr nicht geschäftsfähig sind. Deshalb haben sie kein Stimmrecht auf der Versammlung. Minderjährige (ab dem siebten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr) dürfen ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt. Es ist empfehlenswert, sich eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegen zu lassen.

Achtung: Die Satzung kann hier eingreifen!

Natürlich kann die Satzung auch hier anders lautende Regelungen treffen. Zum Beispiel könnte sie Minderjährigen bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Stimmrecht einräumen.

Die Versammlung ist nicht öffentlich. Das bedeutet, dass sie keine Pressesprecher oder Vertreter zulassen muss. Diese Entscheidung liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung – oder, falls durch die Satzung geregelt – durch den Vereinsvorstand.

Ort und Zeit der Mitgliederversammlung

Die Teilnahme muss allen Mitgliedern ohne zumutbaren Aufwand möglich sein.

Das sollte man auch bei der Festlegung des Ortes und der Zeit beachten.

Die meisten Menschen arbeiten – wohl oder übel. Deshalb sollte man den Zeitpunkt nicht zu spät definieren – am besten noch vor 20 Uhr. Ein Freitagabend könnte die ideale Lösung sein. 🙂

Auch der Ort der Versammlung muss gut erreichbar und zugänglich sein.

Bei großen Vereinen sollte man bei der Locationauswahl darauf achten, dass genügend Parkplätze vorhanden sind.

Wie gestaltet man die Einladung für die Mitgliederversammlung?

In der Regel nimmt der Vorstand die Einladung vor.

Für die Einladung an sich gibt es aber keine formellen Vorschriften. Das Verfahren der Einladung muss bzw. sollte daher in der Satzung definiert werden. So bleiben dem Verein alle Möglichkeiten der Einberufung offen:

  • mündlich
  • telefonisch
  • schriftlich
  • per E-Mail
  • durch Veröffentlichung in einer Zeitung
  • durch Aushang

Jedoch empfehle ich euch, die Einladung schriftlich vorzunehmen. Aus Beweisgründen, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, kann das von Vorteil sein.

Eine Tagesordnung ist gesetzlich vorgeschrieben

Die Einladung sollte bestenfalls eine Tagesordnung beinhalten, damit auch die Mitglieder die Chance haben, sich auf das Programm vorzubereiten.

Es ist sogar gesetzlich vorgeschrieben (§32 Absatz 1 BGB), der Einaldung eine Tagesordnung beizulegen, damit die Beschlüsse der Versammlung gültig sind.

Damit will der Gesetzgeber den Mitgliedern die Möglichkeit geben, bestimmte Stimmabgaben schon im Vorhinein zu überdenken. Ist ja auch sinnvoll, oder? Wichtige Entscheidungen wollen schließlich gut überlegt sein!

Soll die Satzung in der Mitgliederversammlung geändert werden, ist es auf jeden Fall sinnvoll, bereits in der Tagesordnung anzugeben

  • welcher Passus geändert werden soll (Zitat)
  • wie die neue Formulierung lauten soll
  • warum eine Änderung vorgenommen werden soll.

So können sich die Mitglieder bereits gezielt Gedanken zur angestrebten Änderung machen.

Diskussionen können auf diesem Weg abgekürzt werden.

 

 

65 Kommentare

    • hartmut willig
    • 65
    • 20:41 Uhr am 30. Mai. 2021

    unser vorstand trifft festlegungen die nicht von den mitgliedern abgestimmt wurden...

    unser vorstand trifft festlegungen die nicht von den mitgliedern abgestimmt wurden

    Antworten

    • Inga Mewes
    • 65
    • 15:57 Uhr am 17. März. 2021

    Betreff: Erste Mitgliederversammlung und Stimmrecht Guten Tag! Mit einer Gruppe von Kommiliton*innen möchte ich einen Verein gründen. Aufgrund der Corona-Pandemie werden zunächst drei Personen den Verein gründen und weitere vier Personen die ...

    Betreff: Erste Mitgliederversammlung und Stimmrecht Guten Tag! Mit einer Gruppe von Kommiliton*innen möchte ich einen Verein gründen. Aufgrund der Corona-Pandemie werden zunächst drei Personen den Verein gründen und weitere vier Personen die Satzung unterschreiben. Im Anschluss soll eine erste Mitgliederversammlung online stattfinden, um den Vorstand zu wählen. Dort sollen neben den sieben Gründungsmitgliedern weitere Personen (zukünftige Mitglieder) stimmberechtigt sein. Unsere Satzung schreibt vor, dass die Mitgliedschaft erst durch einen schriftlichen Antrag und die Aufnahme durch den Vorstand erfolgt. Wie können diese weiteren Personen aber vor der Wahl des Vorstands Mitglieder werden, um an der Wahl teilnehmen zu können? Oder ist dies nicht problematisch, da es sich um die allererste Mitgliederversammlung handelt? Kann man den Paragraphen zur Aufnahme in den Verein auf eine Art und Weise formulieren, sodass dieser spezifische Fall berücksichtigt wird? Oder könnte man dieser Problematik entgehen, indem die Satzung erneut vorgetragen und von den neuen Mitglieder ebenfalls unterschrieben wird? Müssten sie dann ebenfalls das gleiche Dokument wie die sieben Gründungsmitglieder unterzeichnen? Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Inga Mewes

    • cgohlke
    • 09:43 Uhr am 23. März. 2021

    Hallo Inga, wir von MEINVEREIN können (und dürfen) dir leider keine rechtliche Beartung geben. Bei komplexeren Fragen wie diesen empfehlen wir dir, einen juristischen Experten diesbezüglich aufzusuchen. Wir wünschen euch viel Erfolg bei eurer Vereinsgründung!

    1 Kommentar anzeigen

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    • Jeanett Diekmann
    • 65
    • 13:09 Uhr am 20. Januar. 2021

    Guten Tag, ich habe mal eine Frage: Ein Mitglied hat zum 31.12.2020 gekündigt. Die Sitzung zur Entlastung des Vorstandes findet erst in der 2. Jahreshälfte 2021 statt. Muss das gekündigte Mitglied hierzu noch eingeladen werden ? Besten Dank ...

    Guten Tag, ich habe mal eine Frage: Ein Mitglied hat zum 31.12.2020 gekündigt. Die Sitzung zur Entlastung des Vorstandes findet erst in der 2. Jahreshälfte 2021 statt. Muss das gekündigte Mitglied hierzu noch eingeladen werden ? Besten Dank und beste Grüsse

    Antworten

    • Hermann
    • 65
    • 10:27 Uhr am 07. Januar. 2021

    Hallo..oft ist es doch so dass bei Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) nur ein Bruchteil der Mitglieder erscheint, z. B. 30 von über 500 Mitgliedern. Können die paar Hansels über so einen weitreichenden Beschluss wie Umzug auf ein anderes ...

    Hallo..oft ist es doch so dass bei Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung) nur ein Bruchteil der Mitglieder erscheint, z. B. 30 von über 500 Mitgliedern. Können die paar Hansels über so einen weitreichenden Beschluss wie Umzug auf ein anderes Gelände verbunden mit Neubau eines Vereinsheims rechtlich bindend entscheiden oder muss da nicht eine qualifizierte Mehrheit (2/3 oder 3/4 ?) ALLER Mitglieder herbeigeführt werden ? Gibt es hierfür im BGB oder Satzungsrecht eine Vorschrift ? Vielen Dank für eine Antwort schon mal...

    • cgohlke
    • 07:57 Uhr am 26. Januar. 2021

    Hallo Hermann, das kommt meines Wissens nach stark darauf an, was in eurer Satzung festgehalten ist. Es gibt ja verschiedene Arten von Mehrheiten, einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit, etc...

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    Antworten

    • Roeder
    • 65
    • 12:13 Uhr am 03. November. 2020

    Guten Tag, ich habe folgende Frage zur Mitgliederversammlung. Wie sieht es mit Einladungspflicht und Stimmrecht von ganz "frischen" Mitgliedern aus, die während des Zeitraum der (in unserem Fall) 14-tägigen Einladungsfrist neues Mitglied wurden ...

    Guten Tag, ich habe folgende Frage zur Mitgliederversammlung. Wie sieht es mit Einladungspflicht und Stimmrecht von ganz "frischen" Mitgliedern aus, die während des Zeitraum der (in unserem Fall) 14-tägigen Einladungsfrist neues Mitglied wurden - d.h. die natürlich nicht die Einladung fristgerecht erhalten haben können. Dürfen diese trotzdem mit abstimmen ohne dass die Beschlüsse angefochten werden können? Ich konnte dazu leider nirgendwo etwa finden. Vielen Dank und freundliche Grüße, T.J.R

    Antworten

    • FPP M CHN
    • 65
    • 15:49 Uhr am 23. September. 2020

    Hallo! wir haben einen gemeinnützigen Verein vor 5 Jahren gegründet aber danach nichts mehr gemacht (weder Mitgliedsversammlung noch Steuererklärung, auch keine Aktivitäten gar nichts). Nun wollen wir mit dem Verein was machen, bekommt man Strafe? ...

    Hallo! wir haben einen gemeinnützigen Verein vor 5 Jahren gegründet aber danach nichts mehr gemacht (weder Mitgliedsversammlung noch Steuererklärung, auch keine Aktivitäten gar nichts). Nun wollen wir mit dem Verein was machen, bekommt man Strafe? oder wie können wir das wieder ins Leben wecken? Vielen Dank im Voraus!

    Antworten

    • artz
    • 65
    • 11:46 Uhr am 01. August. 2020

    für die teilnahme an einer vereinsversammlung kann keine gebühr verlang werden. artz vereinsmanager mc hansa-rostock...

    für die teilnahme an einer vereinsversammlung kann keine gebühr verlang werden. artz vereinsmanager mc hansa-rostock

    Antworten

    • Müller
    • 65
    • 11:11 Uhr am 09. Juli. 2020

    Guten Tag Frau Diehl, In unserem Verein wird in der nächsten Versammlung ein neuer erster Vorstand gewählt. In der Tagesordnung in der Einladung steht dies auch drin. Wenn nun der 2. Vorstand auf der Versammlung von seinem Amt zurücktritt, um sich ...

    Guten Tag Frau Diehl, In unserem Verein wird in der nächsten Versammlung ein neuer erster Vorstand gewählt. In der Tagesordnung in der Einladung steht dies auch drin. Wenn nun der 2. Vorstand auf der Versammlung von seinem Amt zurücktritt, um sich zum 1. Vorstand wählen zu lassen (da es sonst keine Kandidaten gäbe) und somit auch der 2. Vorstand gewählt werden muss, muss dies dann in einer erneuten Sitzung erfolgen, auch wenn es zuvor nicht planbar war? Dies wäre dann ja nicht in der Tagesordnung gestanden die an alle Mitglieder ging. In der Satzung steht dazu nichts drin und der Vorstand kann auch jederzeit zurücktreten. Vielen Dank vorab! Viele Grüße! Nora Müller

    • cgohlke
    • 11:33 Uhr am 14. Juli. 2020

    Hallo Nora, wir vom MEINVEREIN-Supportteam können und dürfen leider solche juristischen Fragen nicht beantwortet. Ich kann ihnen nur empfehlen, sich diesbezüglich an den Juristen Ihres Vertrauens zu wenden.

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    Antworten

    • Heinz Zörner
    • 65
    • 20:13 Uhr am 18. Mai. 2020

    Hallo, darf eine Jahreshauptversammlung mit Vorstandsentlastung und Kassenprüferwahl schriftlich abgehalten werden? Wir sind schon in Verzug wegen Corona und es wäre eine einfache Lösung-. Grüße Heinz...

    Hallo, darf eine Jahreshauptversammlung mit Vorstandsentlastung und Kassenprüferwahl schriftlich abgehalten werden? Wir sind schon in Verzug wegen Corona und es wäre eine einfache Lösung-. Grüße Heinz

    Antworten

    • Lothar Franzke
    • 65
    • 14:57 Uhr am 16. März. 2020

    Unser e.V. besteht seit Ende der 60er Jahre und wurde aus einer Notsituation heraus gegründet, Es geht dabei um einen Streit gegen unseren ursprünglichen Architekten. Inzwischen, es sind 50 Jahre vergangen und die Notwendigkeit eines e.V. nicht mehr ...

    Unser e.V. besteht seit Ende der 60er Jahre und wurde aus einer Notsituation heraus gegründet, Es geht dabei um einen Streit gegen unseren ursprünglichen Architekten. Inzwischen, es sind 50 Jahre vergangen und die Notwendigkeit eines e.V. nicht mehr relevant. Die Bewohner haben inzwischen gewechselt, die "Ur-Einwohner" auf einen kleinen Teil verstorben. Nun meine Frage: Unser Vereins-Vorstand lädt jedes Jahr, satzungsgemäß, alle Bewohner der Siedlung zur JHV ein. Ich selbst habe meine Mitgliedschaft vor vielen Jahren, es es die Satzung erlaubt, meine Mitgliedschaft gekündigt. Darf ich, als Nicht-Mitgöied an einer "Mitglieder-Hauptversammlung" überhaupt teilnehmen? Hätte ich dort sogar Rede- Und Stimmrecht? Wie lange nach der JHV müssen den Mitgliedern die Protokolle der JHV zur Kenntnis gegeben werden? Dü

    • cgohlke
    • 11:01 Uhr am 18. März. 2020

    Hallo Lothar, dir kann ich leider nur dasselbe antworten wie den meisten anderen hier: Wir vom MEINVEREIN-Support sind leider keine Juristen und können dir diese Frage leider nicht kompetent beantworten. Meines Wissens nach hast du als Nicht-Mitglied normalerweise auch kein Stimmrecht bei der JHV und kein "Anrecht" auf ein Protokoll. Hier gilt es aber auch wie so oft in die Vereinsdsatzung zu schauen, was diese zu dem Thema sagt. Ob euer Verein bei der JHV externe "duldet", weiß ich nicht. Ich muss dir aber raten, deine Frage einem Juristen/Experten zu stellen, um hier Klareheit zu bekommen, meine Antwort steht nicht auf juristisch sicheren Füßen! Beste Grüße Christian

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    • Ekkehard Boll
    • 65
    • 11:47 Uhr am 15. März. 2020

    Hallo liebe MEINVEREINS, kurze Frage: Müssen die Mitglieder, die nicht an der JHV teilgenommen haben, (schriftlich / per Mail) per Protokoll / Kassenbericht / etc. über die Ergebnisse der JHV informiert werden und wenn ja, in welchem Zeitraum? Genügt ...

    Hallo liebe MEINVEREINS, kurze Frage: Müssen die Mitglieder, die nicht an der JHV teilgenommen haben, (schriftlich / per Mail) per Protokoll / Kassenbericht / etc. über die Ergebnisse der JHV informiert werden und wenn ja, in welchem Zeitraum? Genügt es, das Protokoll der letzten JHV der Einladung zur JHV des nächsten Jahres anzuhängen? Fragt sich mit Dank für Eure Mühen Ekki

    • cgohlke
    • 11:04 Uhr am 16. März. 2020

    Hallo Ekki, wir vom MEINVEREIN-Support sind leider keine Juristen und können dir diese Frage leider nicht kompetent beantworten. Meine Erfahrungen im Vereinsleben haben oft gezeigt, dass die Vereinssatzung hier die "Marschrichtung" vorgibt. Ich würde dir aber raten, deine Frage einem Juristen/Experten zu stellen, um hier Klareheit zu bekommen. Beste Grüße Christian

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    • Inka
    • 65
    • 16:11 Uhr am 11. März. 2020

    Hallo, kann bei einer Mitgliederversammlung der Kassier neu gewählt werden, obwohl dieser Punkt nicht auf der bereits versandten Einladung steht? Normalerweise findet die Vorstandswahl nur alle 2 Jahre statt. Wegen kurzfristigem Rücktritt muss der ...

    Hallo, kann bei einer Mitgliederversammlung der Kassier neu gewählt werden, obwohl dieser Punkt nicht auf der bereits versandten Einladung steht? Normalerweise findet die Vorstandswahl nur alle 2 Jahre statt. Wegen kurzfristigem Rücktritt muss der Posten neu besetzt werden. Könnte man auch jemand "kommissarisch" einsetzen bis zur nächsten regulären Wahl in einem Jahr? Danke und LG, Inka

    Antworten

    • Harals
    • 65
    • 18:10 Uhr am 07. März. 2020

    Hallo, ich habe eine Frage zu einer Abstimmung. Ich will bei unseren Abstimmungen zuerst nach den Gegenstimmen, und dann nach Stimmenenthaltungen fragen. Muss ich dann auch noch nach Zustimmungen fragen? Oder kann ich davon ausgehen, dass alle, die nicht ...

    Hallo, ich habe eine Frage zu einer Abstimmung. Ich will bei unseren Abstimmungen zuerst nach den Gegenstimmen, und dann nach Stimmenenthaltungen fragen. Muss ich dann auch noch nach Zustimmungen fragen? Oder kann ich davon ausgehen, dass alle, die nicht dagegen und sich nicht enthalten haben dafür sind? Vielen Dank Harald

    • cgohlke
    • 14:10 Uhr am 09. März. 2020

    Hallo Harald, ich bin kein Jurist, stelle deine Frage also bitte noch einmal einem Experten. Meiner Erfahrung nach ist es üblich alle Drei Stimmöglchkeiten abzufragen und nicht eine auszulassen, nur weil diese sich theoretisch aus den anderen Beiden "errechnen" lässt.

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    Antworten

    • Frank Bender
    • 65
    • 23:41 Uhr am 19. Februar. 2020

    Guten Abend, meine Frage ist: Darf ich als Schriftführer eines Vereins das Protokoll der JHV auf unsere Vereinshomepage stallen oder greifen da wieder die DSGVO- Richtlinien ? Viele Mitglieder wünschen sich das. LG Frank...

    Guten Abend, meine Frage ist: Darf ich als Schriftführer eines Vereins das Protokoll der JHV auf unsere Vereinshomepage stallen oder greifen da wieder die DSGVO- Richtlinien ? Viele Mitglieder wünschen sich das. LG Frank

    • cgohlke
    • 13:41 Uhr am 27. Februar. 2020

    Hallo Frank, diese Frage kann ich dir leider nicht beantworten. Hier fehlt mir/uns vom MEINVEREIN Support einfach die nötige rechtliche Expertise. Gruß Christian

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    Antworten

    • Frank Hartkopf
    • 65
    • 11:16 Uhr am 31. Januar. 2020

    Guten Tag Herr König Muss in einer Einladung zur JHV bei anstehenden Wahlen explizit aufgeführt werden welche Posten zur Wahl stehen oder reicht es aus wenn nur Wahlen heißt? Vielen Dank für Ihre Antwort. Liebe Grüße Frank...

    Guten Tag Herr König Muss in einer Einladung zur JHV bei anstehenden Wahlen explizit aufgeführt werden welche Posten zur Wahl stehen oder reicht es aus wenn nur Wahlen heißt? Vielen Dank für Ihre Antwort. Liebe Grüße Frank

    Antworten

    • Andrea
    • 65
    • 19:10 Uhr am 30. Januar. 2020

    Auch ich hätte eine Frage: In unserem Verein fanden im Rahmen der Mitgliederversammlung Vorstandswahlen statt. Allerdings wurden nur die Personen gewählt, ohne die Zuweisung/ Wahl der jeweiligen Ämter. Diese sollen nach Aussage zweier gewählter Personen ...

    Auch ich hätte eine Frage: In unserem Verein fanden im Rahmen der Mitgliederversammlung Vorstandswahlen statt. Allerdings wurden nur die Personen gewählt, ohne die Zuweisung/ Wahl der jeweiligen Ämter. Diese sollen nach Aussage zweier gewählter Personen in einer Vorstandssitzung unter sich verteilt werden. In der Satzung sind keine Besonderheiten bei den Wahlen vorgesehen - ist dieses Vorgehen also gültig? Vielen Dank!

    Antworten

    • Holger König
    • 65
    • 14:25 Uhr am 06. November. 2019

    Sehr geehrte Damen und Herren, gilt die Pflicht für eine JHV auch für eine Abteilung im Verein? Sachverhalt: Der Verein TSV Musterstadt führt einmal jährlich eine JHV durch. Die Abteilung Volleyball (eigener Abteilungsvorstand) in dem Verein hat ...

    Sehr geehrte Damen und Herren, gilt die Pflicht für eine JHV auch für eine Abteilung im Verein? Sachverhalt: Der Verein TSV Musterstadt führt einmal jährlich eine JHV durch. Die Abteilung Volleyball (eigener Abteilungsvorstand) in dem Verein hat jedoch seit 6 Jahren keine JHV mehr durchgeführt. Ist das rechtlich Ok, oder müssen auch die Abteilungen im Verein jährlich eine JHV durchführen, wenn sie einen eigenen Vorstand haben? Ich würde mich über eine Nachricht sehr freuen! :-)

    • cgohlke
    • 14:54 Uhr am 07. November. 2019

    Guten Tag Herr König, wir vom MEINVEREIN-Team sind kein ausgebildeten Jurisen – wir können (mangels Fachwissen) und dürfen (aus rechtlicher Sicht) Ihnen diese Frage leider nicht beantworten.

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    Antworten

    • Michaela Föhr
    • 65
    • 21:01 Uhr am 02. Oktober. 2019

    Hallo, in unserer Satzung steht: § XY Geschäftsführender Vorstand: 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens vier Vorstandsmitgliedern a) dem ersten Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem ...

    Hallo, in unserer Satzung steht: § XY Geschäftsführender Vorstand: 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens vier Vorstandsmitgliedern a) dem ersten Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer (ggfs. als stv. Vorsitzender) d) dem Kassenwart Kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Kassenwart nicht an Vorstandssitzungen teilnimmt, solange es in ihnen nicht um finanzielle Belange geht? Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

    • cgohlke
    • 08:39 Uhr am 07. Oktober. 2019

    Hallo Frau Föhr, wir vom MEINVEREIN-Team sind keine ausgeblideten Juristen und können Ihnen bei Ihrer Frage leider nicht behilflich sein. Wir empfehlen, hier auf wirklich fachkundigen Rat zu bauen und einen enstprechenden Vereinsrechts-Experten zu konsultieren.

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    Antworten

    • Cornelia Gliem
    • 65
    • 01:12 Uhr am 09. September. 2019

    Hallo bei uns steht morgen :-) eine Vorstandssitzung ab auf der ein Beschluss getroffen werden muss. nun werden wohl nur genau die Hälfte der nötigen Vorstände da sein. Können zwei derjenigen die angesagt haben - schriftlich zustimmen? (es blieben ...

    Hallo bei uns steht morgen :-) eine Vorstandssitzung ab auf der ein Beschluss getroffen werden muss. nun werden wohl nur genau die Hälfte der nötigen Vorstände da sein. Können zwei derjenigen die angesagt haben - schriftlich zustimmen? (es blieben zwei übrig die wir nicht erreichen können)

    Antworten

    • lutz reen
    • 65
    • 12:08 Uhr am 05. September. 2019

    Guten Tag Frau Diehl Wir gartenfreunde möchten so schnell wie möglich antrag auf eine mitgliederversammlung stehlen und unterschriften sammeln .wie schreibt man so was...

    Guten Tag Frau Diehl Wir gartenfreunde möchten so schnell wie möglich antrag auf eine mitgliederversammlung stehlen und unterschriften sammeln .wie schreibt man so was

    • cgohlke
    • 14:48 Uhr am 05. September. 2019

    Hallo, möchten Sie einen Antrag stellen, damit eine Mitgliederversammlung abgehalten wird oder einen Antrag innerhalb der Mitgliederversammlung selbst stellen?

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    Antworten

    • Andreas Steffen
    • 65
    • 18:23 Uhr am 10. Juli. 2019

    Hallo Frau Diehl, wir haben im November 2018 einen Verein gegründet, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und die Vorstände werden auf zwei Jahre gewählt, eine Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Meine Frage ist: Muss der Vorstand ...

    Hallo Frau Diehl, wir haben im November 2018 einen Verein gegründet, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und die Vorstände werden auf zwei Jahre gewählt, eine Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden. Meine Frage ist: Muss der Vorstand schon bei der MV 2019 dann für das Geschäftsjahr 2020 gewählt werden oder kann die Mitgliederversammlung nachträglich entscheiden, dass 2018 ein Rumpfjahr war und der Vorstand erst 2020 erstmalig gewählt wird? Oder endet nach 13 Monaten diese Amtszeit? Dahingehend wäre meine nächste Frage: Sinnvollerweise ist die Mitgliederversammlung eher im ersten Quartal als im letzten eines Jahres, damit über das Geschäftsjahr als Ganzes entlastet werden kann und nicht erst nach 11 Monanten, wenn schon ein neuer Vorstand im Amt ist, bzw. das Geschäftsjahr noch gar nicht zu Ende ist? Dann würde es jetzt, wegen der Neugründung, zweimal in kurzem Abständen Mitgliederversammlungen geben, aber langfristig wäre das sicher die bessere Lösung oder?

    Antworten

    • Carsten B.
    • 65
    • 22:07 Uhr am 06. Juni. 2019

    Hallo, ich habe eine Frage zu einem Austritt aus dem Verband. Mein Sportverein ist als Mitglied bei einem Verband. Vor einem Monat fand eine Jahreshauptversammlung statt, bei der ich aus beruflichen Gründen leider nicht anwesend war. Der Sportverein ...

    Hallo, ich habe eine Frage zu einem Austritt aus dem Verband. Mein Sportverein ist als Mitglied bei einem Verband. Vor einem Monat fand eine Jahreshauptversammlung statt, bei der ich aus beruflichen Gründen leider nicht anwesend war. Der Sportverein hat uns eine Einladung mit Auflistung der Tagesordnungspunkte mehrere Wochen vor der Versammlung verteilt. Nach der Versammlung habe ich von anderen anwesenden Mitgliedern mitbekommen, dass der Verein einen Antrag für eine Austrittserklärung aus dem Verband gestellt hat. Der Vorstand hat beantragt, dass der Verein aus dem Verband am Ende des Jahres treten sollte. Leider wurde der Antrag bei TOP Verschiedenes abgestimmt, obwohl ein TOP Anträge doch in der Liste der Tagesordnungspunkte steht. Bei TOP Anträge gab es keine Anträge laut dem Vorstand. Dann zeigte er den anwesenden Mitgliedern den Antrag bei TOP Verschiedenes. Leider wurde der Antrag doch bewilligt, obwohl bis 5 Mitglieder sich beschwerten und fragten, warum der Antrag vor der Versammlung an die Mitglieder nicht verteilt und nicht bei TOP Anträge abgestimmt wird. Damit können die nicht anwesenden Mitglieder vorher von dem Antrag informiert werden und vielleicht doch kommen. Leider haben die Vorstandsmitglieder so für TOP Verschiedenes ohne Absprache mit uns Mitgliedern entschieden. Die anderen anwesenden Mitglieder kennen sich mit Vereinsrecht und Satzungen nicht gut aus und haben darum für den Antrag bewilligt. Hat der Vorstand gegen den Recht bezüglich des Verteilens des Antrags von Austrittserklärung vor der Versammlung verstoßen? Wie können die nicht anwesenden Mitglieder sich wehren? Wir haben uns sich bei Vorstand beschwert, leider war der Vorstand unfreundlich zu uns. Wir wollen, dass der Verein bei dem Verband bleiben sollte. Ist es so in Ordnung, wenn der Antrag des Austritts bei TOP Verschiedenes abgestimmt wurde?

    • cgohlke
    • 08:50 Uhr am 07. Juni. 2019

    Hallo Carsten, der von dir beschriebene Sachverhalt ist in der Tat verzwickt. Da wir vom MEINVEREIN-Team keine ausgebildeten Juristen sind, können wir dir hier leider nicht wirklich weiterhelfen. Möchtet ihr gegen die Entscheidung eures Vorstandes vorgehen, so solltet ihr euch einen (juristischen) Experten ins Boot holen. Eventuell gibt es in eurer Stadt oder Kommune ja auch eine Anlaufstelle für Vereinsanliegen, die ihr aufsuchen könnt. as sind die Gründe dafür, dass euer Vorstand gegen den Willen eurer Mitglieder handeln möchte?

    1 Kommentar anzeigen

    Antworten

    • Golfbuss
    • 65
    • 12:22 Uhr am 22. Mai. 2019

    Hallo, 50 % unsere Vereinsvorstandes sind zurückgetreten. Um den Verein Geschäftsfähig zu halten bw. einen neuen Vorstand etablieren zu können, muss sicherlich eine a.o. Mitgliederversammlung einberufen werden. Wer - außer dem Vorstand - kann diese ...

    Hallo, 50 % unsere Vereinsvorstandes sind zurückgetreten. Um den Verein Geschäftsfähig zu halten bw. einen neuen Vorstand etablieren zu können, muss sicherlich eine a.o. Mitgliederversammlung einberufen werden. Wer - außer dem Vorstand - kann diese Sitzung einberufen?

    • cgohlke
    • 14:12 Uhr am 22. Mai. 2019

    Hallo, das lässt sich meines Wissens nach so pauschal nicht beantowrten. Es kommt darauf an, was in ihrer Vereinssatzung festgelegt ist.

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    • David
    • 65
    • 13:24 Uhr am 02. Mai. 2019

    Hallo, in unserem Sportverein wurde vor ca. 3 Wochen zur Mitgliederversammlung eingeladen, die morgen (3.5.) stattfinden soll. In der Einladung war eine Tagesordnung beigefügt sowie der Hinweis, dass weitere Anträge schriftlich gestellt werden könnten. Am ...

    Hallo, in unserem Sportverein wurde vor ca. 3 Wochen zur Mitgliederversammlung eingeladen, die morgen (3.5.) stattfinden soll. In der Einladung war eine Tagesordnung beigefügt sowie der Hinweis, dass weitere Anträge schriftlich gestellt werden könnten. Am Dienstag (30.4.) kam nun eine Info über einen Antrag, der Arbeitsstunden vorsieht, bei deren Nichtableistung 10 EUR pro Stunde fällig werden. Ich würde gerne wissen, ob eine Info nur 4 Tage vor Versammlung hier ausreichend ist, da es ja an den Geldbeutel der Mitglieder gehen soll. Ich dachte immer, dass hier ein größerer Vorlauf nötig wäre, um ausreichend Bedenkzeit einzuräumen bzw. um ggf. aus diesem Grund überhaupt erst an der Versammlung teilzunehmen. Da Mitglieder über 60 Jahren hiervon ausgenommen sein sollten, würde mich außerdem interessieren, ob diese dann zu dem Antrag stimmberechtigt sind (da sie ja nicht betroffen sind). Wäre super, wenn ihr zu den 2 Punkten eine Einschätzung abgeben könntet. Vielen Dank im Voraus

    • cgohlke
    • 10:57 Uhr am 06. Mai. 2019

    Hallo David, wir sind leider keine Rechtsexperten und können dementsprechend nur unsere persönliche Einschätzung abgeben. Im Zweifelsfall solltet ihr einen "echten" Fachmann des Themas aufsuchen. Da das Thema komplexer ist, kann euch auch keine komplette Antwort geben, sondern dir lediglich einen kurzen Gedanken mitgeben. Folgende Links enthalten meiner Meinung nach eine gute Beschreibung des Themas "Tagesordnung": http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/mv-einladung.htm http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/aenderung-to.htm So wie ich das herauslese, müssen die Tagesordnungspunkte bei Einladung generell feststehen. Es gibt aber gewiss Wege, Punkte nachträglich auf die tagesordnung zu setzen. Eventuell setzen Sie mit diesem Punkt bei ihrer Recherche an. Wie so oft gilt dabei aber auch: Die Vereinssatzung nicht vergessen! In der Regel deckt die Vereinssatzung solche Punkte nämlich ab und ist dann hier auch maßgebend.

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    • Claudia
    • 65
    • 10:20 Uhr am 18. April. 2019

    Hallo, wir sind ein kleiner Tierschutzverein in dem der Vorstand zerstritten ist. Jetzt steht eine außerordentliche Mitgl. Vers. mit Neuwahlen an. Leider besteht jetzt der Verdacht, dass ein Vorstandmitglied noch Neumitglieder "sammelt" um bei der Abstimmung ...

    Hallo, wir sind ein kleiner Tierschutzverein in dem der Vorstand zerstritten ist. Jetzt steht eine außerordentliche Mitgl. Vers. mit Neuwahlen an. Leider besteht jetzt der Verdacht, dass ein Vorstandmitglied noch Neumitglieder "sammelt" um bei der Abstimmung für sich zu punkten. Normalerweise müssten über neue Mitglieder alle 3 Vorstände mit abstimmen, was in der Vergangenheit leider immer außer Acht gelassen wurde und immer nur ein Vorstandmitglied zugestimmt hat. Die eventuellen Neumitglieder haben allerdings auch noch keinen Jahresbeitrag gezahlt, noch hat der 1. und 2. Vorstand zugestimmt. Haben solche Neumitglieder, die lediglich vom Kassier angeworben wurden für die Wahl, auch ein Stimmrecht bei der Neuwahl. Vielen Dank

    • cgohlke
    • 10:52 Uhr am 18. April. 2019

    Hallo Claudia, wir vom MEINVEREIN Team sind keine Rechtsexperten. Unsere Antworten basieren zwar auf langjähriger Vereinserfahrung aber im Zweifelsfall solltet ihr immer einen echten Experten zu Rate ziehen! Aus meiner Erfahrung heraus weiß ich, dass die Vereinssatzung einen sehr hohen Stellenwert besitzt. Wenn in eurer Satzung steht, dass über Neumitglieder von allen 3 Vorständen abgestimmt werden muss, dann kann das nicht so einfach umgangen werden (in der Theorie). Welche Wege ihr gehen könnt/müsst, wenn diese Theorie in der Praxis nicht beherzigt wird, weiß ich leider nicht. Hier solltet ihr von einem Experten Rechtsmittel prüfen lassen (z.B. § 27 II 1 BGB). Viele Gemeinden/Kommunen haben auch einen Vereins-Ansprechpartner im Rathaus sitzen, der hier oft weiterhelfen kann. Ich möchte aber auch betonen, dass eine rechtliche Eskalation des Ganzen nur im äußersten Fall angewendet werden sollte. Eventuell könnt ihr euch ja (evtl. mittels eines neutralen Mediators) anderweitig einigen.

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    • Karl-Heinz Schmidt
    • 65
    • 12:10 Uhr am 21. März. 2019

    Ist es zulässig vor der JHV Stimmzettel mit Vorschlägen zu verteilen bzw mit heimzunehmen oder zusenden um diese daheim anzukreuzen. An der Versammlung werden diese dann eingesammelt und ausgezählt?...

    Ist es zulässig vor der JHV Stimmzettel mit Vorschlägen zu verteilen bzw mit heimzunehmen oder zusenden um diese daheim anzukreuzen. An der Versammlung werden diese dann eingesammelt und ausgezählt?

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    • Wolfried Trede
    • 65
    • 17:44 Uhr am 09. März. 2019

    Hallo Frau Jessica Diehl, Gemäß unserer Vereinssatzung ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet, eine Pflichtveranstaltung. Leider sind es immer wieder die selben Mitglieder, die unentschuldigt durch Abwesenheit glänzen und so ...

    Hallo Frau Jessica Diehl, Gemäß unserer Vereinssatzung ist die Mitgliederversammlung, die einmal im Jahr stattfindet, eine Pflichtveranstaltung. Leider sind es immer wieder die selben Mitglieder, die unentschuldigt durch Abwesenheit glänzen und so wichtige Informationen nicht erhalten. Gibt es Möglichkeiten, so etwas zu ahnden? Kann so etwas auch bis zu einem Ausschluss aus dem Verein führen? Liebe Grüße

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    • Daniel Eckardt
    • 65
    • 19:56 Uhr am 27. Februar. 2019

    Hallo Frau Jessica Diehl Wir haben demnächst eine Jahreshauptversammlung,es steht aber nicht in der Einladung das in diesem Jahr die Stromzähler in den jeweiligen Häuschen der Mitglieder des Kleingartens erneuert werden sollen und das jeders Mitglied ...

    Hallo Frau Jessica Diehl Wir haben demnächst eine Jahreshauptversammlung,es steht aber nicht in der Einladung das in diesem Jahr die Stromzähler in den jeweiligen Häuschen der Mitglieder des Kleingartens erneuert werden sollen und das jeders Mitglied die summe dafür selber zahlen soll. Meine frage ist ,muß das in der Einladung unter Tagesordnung z.b.9.Verschiedenes stehen.Oder reicht einfach nur"Verschiedenes"

    • Jessica Diehl
    • 17:00 Uhr am 02. März. 2019

    Hallo Herr Eckardt, vielen lieben Dank für dein Vertrauen. Leider können wir aus Zeitgründen solche individuellen Fälle nicht recherchieren. Wir hoffen, du wirst auf der Suche nach einer Antwort noch fündig und wünschen dir alles Gute! Liebe Grüße!

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    • Thomas Trapp
    • 65
    • 12:43 Uhr am 04. Februar. 2019

    Hallo Frau Jessica Diehl Ich bin vor einigen Tagen aus einem Verein ausgeschlossen worden. Habe vorher mit Hilfe eines Professionellen Mediators versucht Lösungen im Konflikt mit dem Vorstand zu finden. Dies ist gescheitert. Habe dann Berufung ...

    Hallo Frau Jessica Diehl Ich bin vor einigen Tagen aus einem Verein ausgeschlossen worden. Habe vorher mit Hilfe eines Professionellen Mediators versucht Lösungen im Konflikt mit dem Vorstand zu finden. Dies ist gescheitert. Habe dann Berufung gegen den Entscheid eingelegt. Nach den Vereinsregeln müssen 3/4 der Mitglieder nach Anhörung dem zustimmen. Ich möchte gerne das eine geheime Wahl statt findet. Wie kann ich das umsetzen. Vielen Dank TT

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    • Gucky
    • 65
    • 10:36 Uhr am 06. Januar. 2019

    Hallo, Ich hätte mal eine Frage, Ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn der Ort und die Zeit fehlt und nur auf dem Beiblatt steht?...

    Hallo, Ich hätte mal eine Frage, Ist eine Einladung ordnungsgemäß, wenn der Ort und die Zeit fehlt und nur auf dem Beiblatt steht?

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    • Alex Reindl
    • 65
    • 18:18 Uhr am 17. Dezember. 2018

    Eine Frage an die Experte: Wir würden die Mitgliederversammlung für 2019 gern im Herbst abhalten, da es sich für die meisten Mitglieder gut mit einer Konferenz verbinden lässt. Bis dato hatten wir es meist im Frühjahr. Ist es bzgl. der Entlastung ...

    Eine Frage an die Experte: Wir würden die Mitgliederversammlung für 2019 gern im Herbst abhalten, da es sich für die meisten Mitglieder gut mit einer Konferenz verbinden lässt. Bis dato hatten wir es meist im Frühjahr. Ist es bzgl. der Entlastung des Kassiers und des Vorstands problematisch dies erst später zu machen? Gibt es da irgendwelche gesetztlichen Vorgaben? Herzlich, Alex Reindl

    • Jessica Diehl
    • 17:15 Uhr am 07. Januar. 2019

    Hallo Alex, wir können und dürfen dir leider keine rechtliche Beratung geben, sondern können nur aus unserem Erfahrungsschatz sprechen. Meines Wissens nach müsste das unproblematisch sein. Ich selbst war im Verein und die Versammlung war immer Ende des Jahres. Aber wie gesagt – keine Gewähr. :-) LG

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    • Alexander Schuster
    • 65
    • 08:38 Uhr am 07. Dezember. 2018

    Ich habe eine Frage betreffend der laut Satzung in meinem Verein einmal jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung. 1. Laut Satzung muss sie im ersten Halbjahr eines Vereinsjahres stattfinden was die letzten Jahre nie der Fall war. 2. Im letzten ...

    Ich habe eine Frage betreffend der laut Satzung in meinem Verein einmal jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung. 1. Laut Satzung muss sie im ersten Halbjahr eines Vereinsjahres stattfinden was die letzten Jahre nie der Fall war. 2. Im letzten Vereinsjahr würde keine einberufen. Ist dies rechtens??

    • cgohlke
    • 11:47 Uhr am 13. Dezember. 2018

    Hallo Herr Schuster, ihrer Beschreibung nach klingt das nicht "rechtens". Ich kann aber - da ich kein Jurist bin - nicht beurteilen, welche Konsequenzen diese "Rechtsverletzung" mit sich zieht (vereinsintern sowie gesetzlich). Sollten durch die "falsch" stattfindende Mitgliederversammlung probleme entstehen, empfehle ich, das offene Gespräch zu suchen, um die Situation zu klären (Wieso findet die Versammlung zur falschen Zeit statt? Welche Probleme zieht das nach sich? Wie kann man in Zukunft dafür sorgen, dass die Versammllung korrekt stattfindet?...). Sie sollten sich, wenn nötig, auch eine professionelle juristische Meinung einholen, da ich (wie erwähnt) kein "Fachmann" diesbezüglich bin! Beste Grüße und viel Erfolg bei der Klärung des Sachverhalts!

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    • Gerhard Bramkamp-Mantey
    • 65
    • 17:54 Uhr am 10. November. 2018

    Hallo! Wir haben das Problem, dass der Vereinsvorstand nicht mehr Handlungsfähig ist, aber auch nicht entlastet werden kann. Kann man per außerordentlicher MV festlegen, dass jemand anderes an das Konto kann? Geht speziell um die Kontoauszüge....

    Hallo! Wir haben das Problem, dass der Vereinsvorstand nicht mehr Handlungsfähig ist, aber auch nicht entlastet werden kann. Kann man per außerordentlicher MV festlegen, dass jemand anderes an das Konto kann? Geht speziell um die Kontoauszüge.

    • Jessica Diehl
    • 08:52 Uhr am 12. November. 2018

    Hallo Gerhard, danke für die Schilderung deines Problems. Enthält eure Vereinssatzung eine spezielle Regelung für solche Fälle? Falls ja, dürfte das ja kein Problem sein. Eine außerordentliche MV kann man schon einberufen. Inwiefern ihr dort einen kommissarischen Vorstand bestellen dürft, kann ich nicht beurteilen. Im Zweifel mal einen Rechtsexperten oder das zuständige Registergericht kontaktieren. Liebe Grüße!

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    • Matthias Obermaier
    • 65
    • 17:46 Uhr am 07. Oktober. 2018

    Servus, hatten im Verband (e.V) neulich eine Jahreshauptversammlung. Neuwahlen und Entlastungen standen nicht an lt. Satzung nur alle zwei Jahre. Es wurde aber auch kein Rechenschaftsbericht vom Vorstand noch Geschäftsführer gemacht - ist das Rechtens? Gruß Matthias ...

    Servus, hatten im Verband (e.V) neulich eine Jahreshauptversammlung. Neuwahlen und Entlastungen standen nicht an lt. Satzung nur alle zwei Jahre. Es wurde aber auch kein Rechenschaftsbericht vom Vorstand noch Geschäftsführer gemacht - ist das Rechtens? Gruß Matthias Obermaier

    • Jessica Diehl
    • 08:53 Uhr am 08. Oktober. 2018

    Hallo Herr Obermaier, danke für Ihr Kommentar. Ob dies rechtens ist, weiß ich leider nicht. Um diesbezüglich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie einen Vereinsrechtsexperten aufsuchen, der sich mit dem individuellen Fall umfassend beschäftigen muss, um zu einer Antwort zu gelangen. Aus der Ferne und ohne Hintergrundwissen ist es immer schwierig, ein entsprechendes Urteil zu fällen. Ich hoffe, Sie können das verstehen. Herzlichen Dank für das Lesen unseres Blogs! MfG!

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    • Gernot Körner
    • 65
    • 20:27 Uhr am 14. September. 2018

    Darf für die ordentliche Mitgliederversammlung eines Vereins eine Teilnahmegebühr erhoben werden? Unser Verein hat das gemacht und ich konnte mir die Teilnahme nicht leisten....

    Darf für die ordentliche Mitgliederversammlung eines Vereins eine Teilnahmegebühr erhoben werden? Unser Verein hat das gemacht und ich konnte mir die Teilnahme nicht leisten.

    • Jessica Diehl
    • 19:46 Uhr am 16. September. 2018

    Hallo Herr Körner, ob dies rechtens ist, weiß ich leider nicht. Für eine sichere Auskunft diesbzeüglich sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Vereine kontaktieren, ich kann Ihnen Herr Wenzler (http://www.steuerberatung-wenzler.de/) empfehlen. Ich habe allerdings noch nie von solchen Praktiken gehört und finde es sehr komisch, auf diese Art und Weise Mitglieder von der so wichtigen Mitgliederversammlung auszuschließen. Vielleicht hängt die Teilnahmegebühr mit der Wahl der Location oder einem speziellen Catering zusammen. Jedoch sollte es meiner Meinung nach allen Mitgliedern möglich gemacht werden, die Mitgliederversammlung zu besuchen. Schließlich hat der Vereinsvorstand gegenüber den Mitgliedern auch eine Informationspflicht und durch die Teilnahmegebühr wird verhindert, dass wichtige Informationen an alle Mitglieder gelangen. Dies ist jedoch nur meine persönliche Ansicht. Herzliche Grüße!

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    • E. von Boen
    • 65
    • 16:57 Uhr am 27. August. 2018

    Guten Tag, ich habe vor 10 Monaten einen Antrag auf Aufnahme in den 2004 gegründeten gemeinnützigen Tafelverein meiner Heimatstadt, bei dem ich seit drei Jahren als Ehrenamtlicher regelmässig tätig bin, gestellt. Die Vorsitzende weicht meinen Fragen ...

    Guten Tag, ich habe vor 10 Monaten einen Antrag auf Aufnahme in den 2004 gegründeten gemeinnützigen Tafelverein meiner Heimatstadt, bei dem ich seit drei Jahren als Ehrenamtlicher regelmässig tätig bin, gestellt. Die Vorsitzende weicht meinen Fragen danach stets aus, sie stellt weder die Satzung noch die Protokolle der letzten Mitgliederversammlungen zur Verfügung. Es ist nicht bekannt, ob derartige beschlussfassende Sitzungen überhaupt stattgefunden haben. Im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts ist ausser dem Gründungsdatum und den Namen der Vorstände nichts eingetragen. Welche rechtlichen Möglichkeiten kann ich ausschöpfen, um die Informationen zu erhalten? Können Vorstände Anträge auf Mitgliedschaft durch Nichtbeachtung ignorieren?

    • Jessica Diehl
    • 13:14 Uhr am 04. September. 2018

    Hallo, danke für die Nachricht und die Schilderung Ihres Problems. Da dies ein sehr spezieller Fall ist, kann auch ich hier nur mutmaßen. Soweit ich weiß, sind Vereine nicht verpflichtet, dem Aufnahmeantrag zuzustimmen. Ihr Anliegen einfach zu ignorieren ist natürlich nicht die feine Art. Gehen Sie ggf. nochmals auf die Vorsitzende zu und fragen Sie vorsichtig nach den Gründen. MfG, Jessica Diehl

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    • Dörte Eibner
    • 65
    • 17:38 Uhr am 25. August. 2018

    Hallo Frau Diehl, auf der anstehenden Mitgliederversammlung geht es um wichtige Probleme, die das Fortbestehen des Vereins betreffen. Meine Frage: Wer ist berechtigt, diesbezügliche Beschlussvorlagen einzubringen?? Kann das nur der Vorstand oder hat ...

    Hallo Frau Diehl, auf der anstehenden Mitgliederversammlung geht es um wichtige Probleme, die das Fortbestehen des Vereins betreffen. Meine Frage: Wer ist berechtigt, diesbezügliche Beschlussvorlagen einzubringen?? Kann das nur der Vorstand oder hat prinzipiell jedes Mifglied das Recht dazu??

    • Jessica Diehl
    • 13:18 Uhr am 04. September. 2018

    Hallo Frau Eibner, Mitglieder können grundsätzlich Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. In diesem Beitrag habe ich nochmal erklärt, an welcher Stelle dies geschehen darf: https://www.buhl.de/meinverein/der-ablauf-einer-mitgliederversammlung-im-verein-durchfuehrung-und-ablauf/ Liebe Grüße!

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    • Evien Tjabbes
    • 65
    • 17:41 Uhr am 26. Juli. 2018

    Sehr geehrte Frau Diehl, auf der Grundlage Ihres Artikels über die Mitgliederversammlung habe ich zwei Fragen: Erstens können die Mitglieder eines Verbandes (eine NGO) juristische Personen sowie natürliche Personen sein (gleichzeitig), sowie eine ...

    Sehr geehrte Frau Diehl, auf der Grundlage Ihres Artikels über die Mitgliederversammlung habe ich zwei Fragen: Erstens können die Mitglieder eines Verbandes (eine NGO) juristische Personen sowie natürliche Personen sein (gleichzeitig), sowie eine Gruppe von interessierten Personen, die nicht stimmberechtigt sind, assoziierte Mitglieder? Zweitens: Muss ein Mitgliedertreffen jedes Jahr organisiert werden, oder kann es auch alle zwei oder drei Jahre stattfinden? Muss dies in den Statuten erwähnt werden? Ich schätze Ihre Antwort

    • Jessica Diehl
    • 10:11 Uhr am 31. Juli. 2018

    Hallo Evien, also zu ihrer zweiten Frage kann ich sagen: Soweit ich informiert bin, muss eine Mitgliederversammlung in einem "regelmäßigen Turnus" abgehalten werden. Dieser muss in der Vereinssatzung auch verankert sein und gilt verbindlich. Die meisten Vereine halten diese einmal pro Jahr ab, aber meines Wissens nach ist es auch denkbar, die Mitgliederversammlung einmal in zwei Jahren stattfinden zu lassen. Ihre erste Frage ist sehr speziell, sodass ich diese leider nicht eindeutig beantworten könnte. Ich würde Sie in diesem Fall eher an einen Steuerberater oder Vereinsrechtler verweisen, der Ihnen da bestimmt eine bessere Antwort geben kann. Liebe Grüße, Jessica Diehl

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    • Kai-Uwe Becker
    • 65
    • 13:08 Uhr am 04. Juni. 2018

    hallo Frau Diehl, wir haben uns dann doch kurzfristig für einen neuen Termin entschieden der leider einigen Mitgliedern nicht gefällt. Trotz allem werden wir an dem neuen Termin festhalten. Nochmals Danke für ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Kai-Uwe ...

    hallo Frau Diehl, wir haben uns dann doch kurzfristig für einen neuen Termin entschieden der leider einigen Mitgliedern nicht gefällt. Trotz allem werden wir an dem neuen Termin festhalten. Nochmals Danke für ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Kai-Uwe Becker

    • Jessica Diehl
    • 09:22 Uhr am 05. Juni. 2018

    Hallo Herr Becker, es ist meistens sehr schwierig, es allen immer recht zu machen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Mitgliederversammlung und dass viele Mitglieder der Einladung folgen! MfG, Jessica Diehl

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    • Kai-Uwe Becker
    • 65
    • 13:02 Uhr am 30. Mai. 2018

    Hallo, wir bzw. ich habe da mal eine Frage! Wenn in der Satzung steht das eine Jahreshauptversammlung 14 Tage vorher in dem ( Verbandsblatt, Gemeindezeitung etc.) vorangekündigt werden soll und es aufgrund Probleme des Verlages oder Personen (Verbandsgemeinde) ...

    Hallo, wir bzw. ich habe da mal eine Frage! Wenn in der Satzung steht das eine Jahreshauptversammlung 14 Tage vorher in dem ( Verbandsblatt, Gemeindezeitung etc.) vorangekündigt werden soll und es aufgrund Probleme des Verlages oder Personen (Verbandsgemeinde) die diesen Hinweis nicht an den Verlag zum Veröffentlichen weitergeben muss dann ein neuer Termin für diese Jhv gemacht werden? Wir haben dieses Problem. Eine Mitarbeiterin der Verbandsgemeinde, die für das Verbandsblatt in unserer Region zuständig ist, hatte eine von mir zugesandte Email mit dem Termin, Tagesordnung usw. übersehen, und der Aktuelle Termin wird nicht 14 Tage sondern womöglich erst 7 Tage vorher bekanntgegeben. Ich muss dazu Sagen das wir den Termin bereits 1 Monat vorher in den Sozialen Netzwerken (wir haben dort auch eine Plattform) sowie auf unserer Internetseite und mit unserer App veröffentlicht. Diese Ankündigung haben wir vorerst wegen der undurchsichtigen Lage heraus genommen. Mit freundlichen Grüßen Kai-Uwe Becker

    • Jessica Diehl
    • 10:00 Uhr am 02. Juni. 2018

    Hallo Herr Becker, vorab: Ich darf und kann Ihnen hier keine Rechtsberatung anbieten. Ich würde Ihnen jedoch aus meiner persönlichen Sicht raten, einen neuen Termin für die Jahreshauptversammlung anzusetzen, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Denn: Wenn sich die Mitglieder beschweren, dass sie die Einladung nicht satzungsgemäß und frühzeitig erhalten haben, kann es passieren, dass Beschlüsse der Versammlung unter Umständen nicht greifen. Sollten Sie auf den Termin bestehen, würde ich es mir persönlich von allen Mitgliedern schriftlich bestätigen lassen – dass Sie trotz der kurzfristigeren Ankündigung rechtzeitig über die Jahreshauptversammlung in Kenntnis gesetzt wurden und dass sie damit einverstanden sind, dass diese stattfindet und die Beschlüsse in Kraft treten können. Dies ist allerdings nur mein ganz persönlicher Rat. Herzliche Grüße und viel Erfolg beim Durchführen der Versammlung!

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