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  • 05. Mai. 2021
  • Administrator
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Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ hat das Bundeskabinett die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern ein im Angebot zu machen. Die Verordnung tritt am 20.4.2021 in Kraft. Sie ist zunächst bis Ende Juni befristet. Damit sind auch alle Vereine, die Mitarbeiter beschäftigen, verpflichtet, diesen ein Testangebot zu machen..  

Ab wann muss das Angebot gemacht werden? 

Das Testangebot muss ab 20. April gemacht werden. Die Pflicht gilt zunächst bis zum 31. Juli 2021. Je nachdem wie sich das pandemische entwickelt, kann der Zeitraum auch verlängert werden.

Wem muss ein Test angeboten werden?

Das Test Angebot muss alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemacht werden. Ausgenommen sind lediglich Personen die ausschließlich von zu Hause aus arbeiten. Arbeitnehmer ist jede Person, die gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören also auch beispielsweise 450 €-Jobber oder Aushilfskräfte.

Was bedeutet „Testangebot“?

Die Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, sich testen zu lassen. Sie können den Test auch verweigern.

Wichtig: Für bestimmte besonders gefährdete Berufsgruppen haben einzelne Bundesländer bereits eine Testpflicht für die Mitarbeiter vorgeschrieben. Meist handelt es sich hier um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegebereich oder ähnlichen Tätigkeiten. Hier solltet ihr euch beim zuständigen Gesundheitsamt informieren.

Ob ein Mitarbeiter, der den Test verweigert, von der Arbeit ausgeschlossen werden kann und ob dann das Gehalt entsprechend gekürzt werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Es gibt hier zwei Anschauungen. Auf der einen Seite geht man davon aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumindest zeitweise von der Arbeit ausschließen kann, das Gehalt aber weiterzahlen muss.

Allerdings gibt es auch die Anschauung, dass eine Testverweigerung auch so ausgelegt werden kann, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt. Dann kann der Arbeitgeber die Arbeit ablehnen und den Arbeitnehmer unbezahlt freistellen. Unter Umständen kann dies so weit gehen, dass die Verweigerung so ausgelegt wird, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtungen nicht erfüllt. Unter diesen Umständen kann der Mitarbeiter abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall wäre dann eine Kündigung nicht ausgeschlossen.

Wie oft muss getestet werden?

Dem Mitarbeiter muss mindestens ein Test pro Woche angeboten werden. Häufigere Tests sind natürlich erlaubt. Mitarbeiter, die

•    in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
•    direkten Körperkontakt zu anderen Personen haben,
•    häufigen Personenkontakt haben

müssen mindestens zwei Tests pro Woche angeboten bekommen.

Welche Tests sind zulässig?

Für das Angebot sind Antigentests zugelassen. Es können Schnelltests verwandt werden, die entweder von Fachpersonal oder auch von Laien durchgeführt werden können.

Wer besorgt und bezahlt die Tests

Vereine als Arbeitgeber müssen die Tests auf eigene Kosten besorgen. Derzeit ist es nicht vorgesehen, dass die Kosten erstattet werden. Eine Ausnahme stellen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins dar, die durch die Pandemie besonders schwer betroffen sind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Verein die Vereinsgaststätte selbst betreibt. In diesem Fall können die Kosten der Tests für die Mitarbeiter in diesem Bereich bei der Überbrückungshilfe geltend gemacht werden.

Um die Kosten zu sparen, solltet ihr mit den örtlichen Apotheken sprechen und diesen eine PR-Maßnahme anbieten. Die Apotheken stellen das Testmaterial und zur ersten Testung lädt man die örtliche Presse ein. Je nach Ansehen eures Vereins sind die Chancen gut, dass hierüber in der Lokalpresse berichtet wird.

Wo bekommt man die Tests

Am einfachsten ist es, wenn man Selbsttests verwendet. Diese erhält man in Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien und einer Reihe von Supermärkten. Wenn größere Mengen gebraucht werden, sollte man sich an den medizinischen Großhandel bzw. den Fachhandel für Betriebshygiene wenden. Achtet bitte darauf, dass die Tests zugelassen sind (siehe Kapitel „welche Tests sind zulässig?“)

Wollt ihr schnell Tests durchführen, die von geschultem Personal vorgenommen werden müssen, wendet ihr euch am besten direkt an den Fachhandel für Medizinprodukte beziehungsweise bestellt.

Droht Papierkrieg?

Ausnahmsweise droht diesmal keine Nachweispflicht. Ihr müsst nur im Zweifelsfalle nachweisen können, dass genügend Testangebote gemacht wurden. Deshalb ist es in eurem Interesse, eine einfache Liste zu führen, in der festgehalten wird, wie viele Tests besorgt wurden und wie diese finanziert wurden (zum Beispiel durch eine PR-Aktion oder gegen Rechnung).

Ein Test positiv – was nun?

Da das Testangebot auch aus einem Selbsttest bestehen kann, erfährt euer Verein nicht immer, wie der Test ausgefallen ist. Fällt einsetzte ist positiv aus, ist der Mitarbeiter aber verpflichtet, den Arbeitgeber – also den Verein – umgehend zu informieren. Bei einem positiven Ergebnis sollte der Mitarbeiter auch nicht mehr auf das Vereinsgelände gelassen werden. Die weiteren Maßnahmen liegen in der Verantwortung des Mitarbeiters.

Bei der Testausgabe solltet ihr jedoch mit einem Flugblatt darauf hinweisen, wie sich der Mitarbeiter verhalten sollte:

  1. Anruf beim zuständigen Gesundheitsamt und beim Hausarzt. Der Selbsttest sollte umgehend durch einen PCR-Test bestätigt werden.
  2. Bis zur endgültigen Klärung sollte der Mitarbeiter in selbst gewählter Quarantäne verbleiben.

Wichtig: Die Bundesländer haben unterschiedliche Bestimmungen erlassen, wie man sich bei einem positiven Corona Test verhalten muss. Deshalb sollte man sich hierüber stets aktuell bei den zuständigen Behörden über die aktuellen Vorschriften informieren.



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