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  • 25. Mai. 2022
  • kseher
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Wegen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Mit­glieder­ver­sam­mlung­en auch online durchzuführen. Diese Sonderreglung endet zum 31.08.2022. Der Freistaat Bayern hat nun einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingebracht, nach dem die Ausnahme zur Regel werden soll. Über den Antrag wird der Bundesrat am 22.05.2022 entscheiden.

Ausnahmeregelung zur virtuellen Versammlung läuft aus

Grundsätzlich haben Mit­glie­der­ver­sam­mlungen nach dem Vereinsrecht als Präsenzveranstaltungen stattzufinden (§ 32 BGB). In der Satzung kann jedoch geregelt werden, dass auch die virtuelle Mit­­glie­­der­­ver­­sam­­mlung möglich ist (§ 40 BGB). Da die Sonderregelung zum 31.08.2022 ausläuft, hatten wir Euch empfohlen, eine entsprechende Änderung Eurer Satzung vorzunehmen, damit auch über dieses Datum hinaus eine virtuelle oder Hybridversammlung (Präsenz und online) möglich bleibt.

Gesetz soll virtuelle Versammlung auf Dauer ermöglichen

Bayern möchte jetzt die Möglichkeit gesetzlich festlegen, Non-Präsenzversammlungen durchzuführen, ohne dass es dafür einer Satzungsbestimmung bedarf. Dieselbe Regelung soll dann auch für Vorstandssitzungen gelten. Dies halten die Antragsteller auch hinsichtlich der voranschreitenden Digitalisierung für sinnvoll. In der Begründung zur Gesetzesinitiative wird auch auf die positiven Erfahrungen während der Pandemie hingewiesen. Mit dem Gesetz will man auch praktikable und zeitgemäße Rahmenbedingungen schaffen, die es den Vereinen erleichtern, ihre dem Allgemeinwohl dienenden Aufgaben wahrzunehmen. 

Verein entscheidet selbst, welche Form er wählt

Der Gesetzentwurf stellt es Eurem Verein frei, ob er nun Präsenzversammlungen durchführt oder andere elektronische Wege gehen will. Die für die Durchführung der virtuellen oder Hybridversammlung notwendigen technischen Voraussetzungen muss der Verein tragen. Mitglieder, die virtuell teilnehmen wollen, müssen die hierbei entstehenden Kosten ebenfalls selbst tragen. In den Erläuterungen sieht man gegenüber den Kosten auch Einsparpotenzial:

„Den Aufwendungen stehen Einsparungen gegenüber, die sich daraus ergeben, dass die Vereine aufgrund der zu erwartenden geringeren Anzahl an Präsenzteilnehmern künftig kleinere Räumlichkeiten für die Durchführung von Mit­glie­der­ver­sam­mlung­en anmieten müssen. Bei den Mitgliedern, die an der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen, fallen wiederum keine Reisekosten mehr an.“

Satzungsänderung – Unser Tipp für Euch

Aller Wahrscheinlichkeit wird der Gesetzentwurf eine Mehrheit im Bundesrat finden und den weiteren parlamentarischen Weg gehen. Doch der kann sich unter Umständen hinziehen, sodass wir Euch empfehlen, eine entsprechende Satzungsänderung vorzunehmen. Die Satzungsänderung könnte beispielsweise lauten:

Statt der Mitgliederversammlung nach [Angabe der Stelle in der Satzung – z. B. § 4, Abs. 3] ist auch eine virtuelle Mit­glie­der­ver­sam­mlung zulässig. Die präsente Mitgliederversammlung hat Vorrang vor der virtuellen Mitgliederversammlung. Über die Form der Versammlung entscheidet der Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung über die Form der Versammlung.

Eine virtuelle Mitgliederversammlung muss in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom stattfinden. Alternativ kann die Mitgliederversammlung auch per Video oder Telefonkonferenz stattfinden.

Zur virtuellen Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder rechtzeitig die Zugangsdaten. Für jede virtuelle Mitgliederversammlung muss ein Passwort vergeben werden, das nur für diese eine Versammlung genutzt werden kann.

Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen der Satzung für Mitgliederversammlungen unter [Angabe der Stelle in der Satzung] über die Mitgliederversammlung.

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Präsenzversammlung entschieden werden. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.



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