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  • 25. Mai. 2022
  • kseher
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Am 21.04.2022 hat das oberste deutsche Finanzgericht – der Bundesfinanzhof (BFH) – ein Urteil gefällt, das für Sportvereine einschneidende Folgen haben kann. Nach dem Urteil können sich Finanzämter nicht mehr auf eine allgemeine Ableitung der Steuerfreiheit von Sportvereinen berufen. Aktuell wenden die Finanzämter eine Ableitung aus der Mehrwertsteuerrichtlinie an. Dies kann nun vorbei sein und dadurch viele Leistungen eines Sportvereins mehrwertsteuerpflichtig machen (Aktenzeichen V R 48/20).

BFH beschließt: Zusatzleistungen nicht mehr Umsatzsteuerfrei

Bisher konnten sich Sportvereine Sonderleistungen, die im Rahmen des Vereinszwecks anfielen gesondert bezahlen lassen, ohne dass dafür Mehrwertsteuer erhoben werden musste. Hier ging es beispielsweise um Kurse oder Nutzungsentgelte, für die bisher keine Mehrwertsteuer abzuführen war.

Klage eines Golfclubs

Das Verfahren ausgelöst, hatte ein Golfclub, der sich diverse Zusatzleistungen neben dem Mitgliedsbeitrag vergüten ließ (Nutzung des Golfspielplatzes, leihweise Überlassung von Golfbällen für Abschlagstraining mithilfe eines Ballautomaten, Golfturniere und Veranstaltungen, Caddys usw.).

Da das Finanzamt den Golfclub nicht als gemeinnützig ansah, verlangte es die Zahlung der Umsatzsteuer für diese erbrachten Leistungen. Hiergegen klagte wiederum der Club. Das Finanzgericht gab den Golfern recht. Dabei gingen die Richter von der BFH-Rechtsprechung aus, die bisher eine weiter gefasste Steuerfreiheit für Vereine annahm. Daraufhin ging das Finanzamt in Revision vor dem Bundesfinanzhof.

Bundesfinanzhof fragt beim Europäischen Gerichtshof nach

Inzwischen zweifelte aber der BFH an seiner bisher geübten Praxis und Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb legte man die Problematik dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dort wurde die bisherige Praxis des BFH verworfen. Dem schloss sich der BFH an und änderte nun seine Auslegung.

Neuregelung gilt nur für zusätzliche Leistungen

Der BFH weist darauf hin, dass die Umsatzsteuerpflicht unmittelbar Leistungen betrifft, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Eigentlich könnte dieses Problem durch eine Gesetzesinitiative zugunsten der Vereine gelöst werden. Die Thematik wird auch bereits seit Jahrzehnten unter Experten diskutiert. Zu einer Gesetzesinitiative ist es jedoch nie gekommen – und auch derzeit ist nichts von entsprechenden Bestrebungen bekannt.



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