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  • 07. Januar. 2021
  • Administrator
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Die Abgabenordnung kann ohne Übertreibung als die Basis unserer Steuergesetzgebung bezeichnet werden. Hier finden sich die allgemeinen Vorschriften und Regelungen bezüglich der Steuern und Abgaben. Diese Vorgaben werden dann in einzelnen individuellen Gesetzen (z.B. Einkommensteuergesetz) konkretisiert und umgesetzt.

Als gemeinnütziger Verein hat euer Verein Steuerprivilegien. Das heißt, in bestimmten Bereich muss euer Verein weniger oder sogar keine Steuern bezahlen. Die für den Verein wichtigsten §§ in der Abgabenordnung sind deshalb die §§ ab § 51 Abgabenordnung (abgekürzt AO)

§ 51 AO: Allgemeine Beschreibung steuerprivilegierter Vereine

Im § 51 AO ist festgelegt, wann ein Verein Steuerprivilegien erhalten kann. Dies ist der Fall, wenn ausschließlich und direkt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Fördervereine erfüllen diese drei Voraussetzungen eigentlich nicht. Für sie gibt es aber im § 58 AO eine Sonderregelung, nach der gemeinnützig tätig wird, wer Mittel für gemeinnützige Organisationen beschafft und diese komplett an die gemeinnützigen Organisationen abführt.

Außerdem regelt der § 51 AO, wann steuerbegünstigte Zwecke, die im Ausland umsetzt werden, in Deutschland anerkannt werden und dass die Zwecke eines gemeinnützigen Vereins nicht gegen den Geist des Grundgesetzes verstoßen darf. Sollte der Verdacht bestehen, informiert die Finanzbehörde den Verfassungsschutz.

§ 52 AO: Gemeinnützige Zwecke

Im § 52 AO sind die Bereiche aufgeführt, deren Unterstützung als gemeinnützig anerkannt werden. Die Liste ist nicht abschließend. Es ist aber schwierig, eine Anerkennung anderer Bereich zu erreichen.

§ 53 AO: Mildtätige Zwecke

Neben den in § 52 AO genannten Zwecken, werden auch sogenannte mildtätige Zwecke als gemeinnützig anerkannt. Mildtätig handelt danach ein Verein, wenn er selbstlos – also ohne daraus einen eigenen Vorteil zu ziehen – Menschen unterstützt, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen, seelischen oder finanziellen Situation Hilfe benötigen. Wann von einer finanziellen Notlage ausgegangen werden kann, wird im § 53 AO eindeutig beschrieben.

§ 54 AO: Kirchliche Zwecke

Bei „kirchlichen Zwecken“ werdet ihr natürlich zunächst an die verschiedenen christlichen Kirchen denken. Doch auch andere Gemeinschaften können im Rahmen des § 54 AO gemeinnützig gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die zu fördernde Gemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Welche Gemeinschaften hierzu gehören, hat das Bundesinnenministerium in einer Übersicht zusammengestellt.

§ 55 AO: Was ist selbstlos?

Die Abgabenordnung definiert den Begriff der Selbstlosigkeit im § 55. Hierfür müssen fünf Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder dürfen keine finanziellen Vorteile aus dem Verein ziehen. Die Unterstützung von Parteien gilt nicht als selbstlos.
  2. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus oder wird der Verein aufgelöst, darf dem Mitglied nur die eventuell geleistete Kapitaleinlage und der gemeine Wert der von ihm geleisteten Sacheinlagen erstattet werden.
  3. Keiner darf vom Verein durch satzungsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.
  4. Überschüsse, die bei Auflösung des Vereins bestehen, müssen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das verbliebene Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen wird.
  5. Die Mittel müssen zeitnah verbraucht werden. Sollen Rücklagen gebildet werden, ist dies im Rahmen des § 62 AO erlaubt. Als zulässiger Verbrauch gilt auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Als zeitnah gilt der Verbrauch innerhalb der auf den Zufluss der Mittel folgenden zwei Jahre.

§ 56 AO: Ausschließlichkeit

Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu den in der Satzung festgelegten Zwecken eingesetzt werden. Jede andere Verwendung ist ausgeschlossen.

§ 57 AO: Unmittelbar

Unmittelbar bedeutet, dass der Verein selbst die satzungsgemäßen Zwecke verfolgt. Wie bereits ausgeführt, gelten für Fördervereine die Sonderregelungen des § 58 AO.

Weitere Bestimmungen in der Abgabenordnung

Die folgenden §§ sind ebenfalls für deinen Verein von Bedeutung:

  • § 58    Betätigungen, die sich auf die Besteuerung nicht auswirken (z. B. Fördervereine)
  • § 59    Voraussetzung für Steuervergünstigungen (Satzung muss den §§ 52 – 55 entsprechen.
  • § 60    Satzungsanforderrungen (Eindeutige Festlegung des Vereinszwecks, Verweis auf die
                Mustersatzung – Anlage 1 zu § 60 AO)
  • § 60a  Kriterien für die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit eingehalten
                 werden.
  • § 61    Bindung des Vereinsvermögens an die satzungsgemäßen Zwecke.
  • § 62    Regelungen zur Bildung von Rücklagen beziehungsweise Vereinsvermögen.
  • § 63    Anforderungen an die Geschäftsführung des Vereins (wichtig für den Vorstand)
  • § 64    Wann ist ein Geschäftsbetrieb des Vereins ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (und
                damit nicht steuerbegünstigt).
  • § 65    Wann ist ein Geschäftsbetrieb des Vereins ein Zweckbetrieb (und damit steuerbegünstigt).
  • § 66    Regelungen für Vereine der Wohlfahrtspflege
  • § 67    Regelungen für Krankenhäuser
  • § 67a     Regelungen für sportliche Veranstaltungen (für Sportvereine sehr wichtig).

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