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  • 07. Januar. 2021
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Eigentlich geht es bei dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um etwas, das selbstverständlich sein sollte. Das Gesetz wurde geschaffen, um Menschen davor zu schützen, dass sie wegen ihrer Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Allerdings bezieht sich das Gesetz auf Beschäftigte. Damit sind vor allem Arbeitnehmer oder Auszubildende aber auch Bewerber gemeint.

Wichtig: Das AGG fordert nicht, wie es oft fälschlich behauptet wird, dass alle gleichbehandelt werden müssen. Es verlangt aber, dass es für eine Benachteiligung eine sachliche Begründung gibt. Kommt es zu ungerechtfertigten, nicht sachlich begründeten Benachteiligungen kann der Geschädigte Schadenersatz verlangen.

Für wen das AGG gilt

BezeichnungErläuterung
ArbeitnehmerPersonen, mit denen ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und die damit in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
Berufsbildungs-
Beschäftigte
Auszubildende, aber auch in Berufsvorbereitung Beschäftigte, Umschüler und ähnliche – kommen in Vereinen eher selten vor.
Arbeitnehmerähnliche PersonenWirtschaftlich abhängige Person, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages überwiegend für den Verein selbstständig meist ohne Hilfe weiterer Personen tätig sind.
BewerberInteressenten an einer vom Verein ausgeschriebenen Arbeitsstelle interessiert sind und auch sachlich betrachtet hierfür infrage kommen.
Ausgeschiedene BeschäftigteDas Gesetz deckt hier aber nur Benachteiligungen ab, die sich nach Ende der Beschäftigung noch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen.
SelbstständigePersonen, die dem Verein Leistungen anbieten, ohne dadurch im Verein beschäftigt zu werden.
OrganmitgliederDie vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person – beim Verein also die im Vereinsregister einzutragenden oder eingetragenen Vorstandsmitglieder.

Gründe, die zu keiner Benachteiligung führen dürfen

§ 1 des AGG stellt fest: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ Was bedeuten die hier aufgezählten Gründe?

Mit dem Begriff „Rasse“ sollen Personen vor rassistischen oder fremdenfeindlichen Benachteiligungen geschützt werden. Hier geht es also beispielsweise um die Hautfarbe oder körperliche Merkmale („Schlitzauge“ bei asiatischen Mitbürgern).

Die „Ethnische Herkunft“ überschneidet sich teilweise mit dem Rasse-Begriff. Sie besagt, dass keiner wegen seiner Hautfarbe, Herkunft, Abstammung, seines nationalen Ursprungs oder Volkstums benachteiligt werden darf.

Das es keine Benachteiligungen geben darf, weil eine Person einem bestimmten Geschlecht angehört, ist eigentlich selbstverständlich und auch in unserem Grundgesetz festgeschrieben.

Der Begriff „Glaube“ ist nicht eindeutig festgelegt. Allgemein versteht man unter einem gläubigen Menschen, jemanden, der von einer übersinnlichen Macht überzeugt ist und die Existenz von einem Gott oder mehreren Göttern anerkennt. Damit gehören die Anhänger der großen Religionen wie auch von kleineren Gruppierungen (Sekten oder Freikirchen) zu dem hier geschützten Personenkreis.

Sicher führt die Religion auch zu einer bestimmten „Weltanschauung“. Aber der Begriff Weltanschauung geht hier weiter über einen religiösen Charakter hinaus und meint ein umfassendes Weltbild, das auf eigenen Erfahrungen, Leitbildern und persönlichen Einschätzungen beruht. 

Mit Behinderung ist jede Art der Behinderung nach § 2 Abs. 1 des neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) gemeint. Im Gegensatz zur Definition des SGB IX kann aber für das AGG eine Behinderung auch vorliegen, wenn diese noch keine sechs Monate besteht.

Mit dem Begriff „Alter“ wird nicht nur ein Schutz der Älteren oder Alten sichergestellt. Auch eine Benachteiligung wegen eines „zu jungem Alter“ soll damit verhindert werden.

Mit der sexuellen Identität werden Hetero-, Homo-, Bi- und Transsexuelle sowie zwischengeschlechtliche Menschen geschützt. Es geht hier um die Identität nicht um Neigungen. So kann sich beispielsweise ein Pädophiler nicht auf dieses Gesetz berufen, da Pädophilie bereits in den §§ 176 StGB und folgende unter Strafe gestellt wird.

Was sind Benachteiligungen nach dem AGG

Welche Arten von Benachteiligungen das AGG kennt, geht aus § 3 AGG hervor:

  • Unmittelbare Benachteiligung: Ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der im vorigen Kapitel genannten Gründe (Gerechtfertigt kann eine Benachteiligung beispielsweise sein, wenn eine Mädchengruppe trainiert werden soll und hierfür keine männlichen Trainer vorgesehen sind).
  • Mittelbare Benachteiligung: Ungerechtfertigte Benachteiligung, die sich aus allgemeinen Bestimmungen und Vorschriften ergeben.
  • Belästigung: Diskriminierendes Verhalten, Erniedrigungen, Einschüchterungen, Beleidigungen usw. die für den Betroffenen Würde-verletzend sind oder die Schaffung von Voraussetzungen für solche Handlungen.
  • Sexuelle Belästigung: Unerwünschtes sexuell geprägtes Verhalten, beispielsweise durch unterwünschte Berührungen, sexuell geprägte Ansprache, Äußerung, Gesten, Blicke usw. Öffentliche Zurschaustellung von pornografischem Material.
  • Anstiftung Dritter, andere zu belästigen: Dritte dazu anstiften oder auffordern, andere entsprechend den vorgenannten Kriterien zu benachteiligen.

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