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  • 07. Januar. 2021
  • Administrator
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Wichtig: In diesem Artikel sprechen wir von der Mitgliederversammlung. Findet man in eurer Satzung aber keine gesonderten Regelungen für den Vorstand, gelten die hier vorgestellten Regeln auch für ihn.

Das höchst Gremium im Verein ist die Mitgliederversammlung, die durch Beschlüsse über die Geschicke des Vereins bestimmt. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass einzelne oder mehrere Mitglieder bei einer Abstimmung keine Mehrheit erzielen und deshalb einen Beschluss der Mitgliederversammlung anfechten. Wenn die Anfechtung jedoch nur mit der Niederlage bei der Abstimmung begründet wird, hat sie keine Aussichten auf Erfolg. Allerdings gibt es auch Beschlüsse, die angefochten werden können.

Wann eine Anfechtung keine Chance hat

Wichtig ist, dass ihr zunächst die Formalien für die Mitgliederversammlung und für die Beschlüsse einhaltet. Das beginnt schon mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung. Wenn du die Einladung zur Mitgliederversammlung schreibst, musst du hierzu auch eine Tagesordnung erstellen. Bevor du diese Tagesordnung erstellst, solltest du einen Blick in die Satzung werfen, wie dort die Beschlussfassung geregelt ist.

Habt ihr zum Thema Beschlussfassung keine Regelungen getroffen, gilt § 32 BGB. Danach können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Vorlage hierzu in der Tagesordnung vorher mitgeteilt wurde.

Wichtig: Habt ihr keine vom § 32 BGB abweichende Regelungen getroffen, muss der Einladung zwingend eine Tagesordnung beigefügt werden. Fehlt diese, können auf der Mitgliederversammlung keine Beschlüsse gefasst werden.

Zwar können Tagesordnungspunkte nachgereicht werden – da diese aber den Mitgliedern nicht vorher zur Kenntnis gebracht wurden, dürfen hierüber keine Beschlüsse gefasst werden. In der Satzung kann allerdings eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden.

Wichtig: Erlaubt die Satzung, dass die mit der Einladung versandte Tagesordnung noch ergänzt werden kann, bedeutet das nicht, dass über die ergänzten Tagesordnungspunkte auch Beschlüsse gefasst werden können. In der Satzung muss dann ausdrücklich stehen, dass auch über ergänzte Tagesordnungspunkte Beschlüsse gefasst werden können. In jedem Fall muss ein Mitglied aber genügend Zeit haben, um sich auf den Beschluss ausreichend vorzubereiten.

Außerdem musst du darauf achten, dass die Ladungsfristen, wie sie in der Satzung festgelegt wurden, eingehalten werden. Werden die Mitglieder nicht fristgerecht eingeladen, könnte dieser Formfehler dazu führen, dass alle Beschlüsse angreifbar werden.

Auch die Form der Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Regeln der Satzung entsprechen. Legt die Satzung beispielsweise fest, dass alle Mitglieder per Brief eingeladen werden müssen, ist eine Ladung per E-Mail ausgeschlossen.

Die satzungsgemäßen Regularien für die Abstimmungen müssen ebenfalls eingehalten werden. Wenn nichts in der Satzung geregelt ist, gilt grundsätzlich, dass per Handzeichen abgestimmt werden kann und eine einfache Mehrheit über den Antrag entscheidet.

Fehlerhafte Beschlüsse

Natürlich versucht ihr erst einmal, die Angelegenheit intern zu klären. Kommt man jedoch zu keiner Lösung, entscheiden die Gerichte, ob ein Beschluss gültig oder ungültig ist. Aber auch ein wegen Formfehlern ungültiger Beschluss kann unter Umständen gültig bleiben. Die Gerichte orientieren sich nämlich meist an der Relevanztheorie des Bundesgerichtshofs. Danach wird ein formal nicht korrekt zustande gekommener Beschluss anfechtbar und kann ungültig werden, wenn ein neutraler Dritter in dem Verfahrensverstoß einen relevanten, gravierenden Fehler sieht.

So hatte zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Bewerbung eines Vereinsmitglieds für die Vorstandswahlen noch angenommen wurde, obwohl die Meldefrist laut Satzung bereits abgelaufen war. Das Mitglied wurde gewählt, doch die Wahl wurde wegen den Satzungsverstoß bezüglich der Meldefrist angefochten. Mit Erfolg! Das Gericht führte dazu aus, dass sich auch noch andere Bewerber nach dem Fristablauf hätten melden können. Da diese sich aber an die Satzung gehalten hätten, wären sie benachteiligt worden (Urteil vom 24.06.2013 – Aktenzeichen: 8 U 125/12).

Umgekehrt kann ein Beschluss, der einstimmig von der Mitgliederversammlung verabschiedet wurde, auch wirksam bleiben, wenn sich herausstellt, dass nicht alle Mitglieder eingeladen wurden. Wenn die Anzahl der nicht eingeladenen Mitglieder nämlich so klein ist, dass sie für ein anderes Votum keine Mehrheit zusammengebracht hätten, wäre der Verfahrensfehler „Nichteinladung“ für das Ergebnis nicht relevant.

Nichtig oder anfechtbar?

Man unterscheidet zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen. Ist ein Beschluss nichtig, gilt er als niemals existent. Er wird also so getan, als ob er nie gefasst worden wäre. Es gibt drei Gründe, die einen Beschluss nichtig machen können:

  • Der Beschluss verstößt gegen geltendes Recht. Hier geht es vor allem um die Vereinsvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). So können zwar Vorstandsmitglieder abgewählt werden – das Organ Vorstand kann aber nicht abgeschafft werden, da es im § 26 BGB zwingend vorgeschrieben ist. 
  • Ein Beschluss verstößt gegen die guten Sitten. Dies ist der beispielsweise der Fall, wenn durch einen Beschluss eine bestimmte Gruppe in eurem Verein nicht zu rechtfertigende Vorteile erhält. Solche Beschlüsse verstoßen gegen § 138 BGB.
  • Werden Satzungsregeln nicht eingehalten, die für eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung notwendig sind, kann dies einen Beschluss ebenfalls nichtig machen. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn ein Beschluss verabschiedet wird, obwohl die Versammlung nicht beschlussfähig war, weil nicht die von der Satzung vorgeschriebene Mindestanzahl an Mitgliedern anwesend war.

In anderen Fällen, wenn beispielsweise ein nicht so gravierenden Satzungsverstoß vorliegt, ist der Beschluss zunächst gültig. Er ist aber anfechtbar. Erst wenn er angefochten wird (die Juristen sprechen auch davon, dass er gerügt wird), kann er unwirksam werden. Dann allerdings rückwirkend, also von Anfang an. Deshalb solltet ihr, wenn mit der Anfechtung eines Beschlusses zu rechnen ist oder er bereits gerügt wurde, mit der Umsetzung des Beschlusses zunächst warten. Denn geschaffene Fakten wieder rückgängig machen, kann sehr schwierig und in vielen Fällen auch sehr teuer werden.

Wann muss gerügt werden?

Erkennt ein Mitglied während der Versammlung einen fehlerhaften Beschluss, muss er diesen sofort rügen. Stellt er den Fehler erst später fest – beispielsweise, weil er an der Mitgliederversammlung nicht teilgenommen hat – kann er den Beschluss natürlich auch später rügen.

Innerhalb welcher Zeit der Beschluss angefochten werden kann, könnt ihr in der Satzung regeln. Es gibt keine gesetzliche Regelung, innerhalb welcher Frist eine Anfechtung erfolgen muss. Die Gerichte lassen aber dem Anfechter nur wenig Zeit. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied bereits 2008, dass eine Frist von einem Monat ausreiche. (Aktenzeichen 1 U 450/07). Das Amtsgericht Göttingen räumte 2015 einen Zeitraum von vier Monaten ein (Aktenzeichen 27 C 69/14). Wenn also euer Mitglied die Anfechtung nach mehr als vier Monaten erst anstößt, könnt ihr davon ausgehen, dass diese keinen Erfolg vor Gericht haben wird.

Wer darf einen Beschluss anfechten?

Es dürfen nur Mitglieder des Vereins einen Beschluss anfechten. Die Mitgliedschaft muss zumindest zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestanden haben. Tritt ein Mitglied also nach der Mitgliederversammlung aus, kann er immer noch einzelne Beschlüsse rügen.  

Gibt es eine „Sammelanfechtung“?

Grundsätzlich muss jeder Beschluss einzeln gerügt und auch begründet werden.

Was geschieht nach der Rüge?

Wird ein Beschluss angefochten, muss zunächst geklärt werden, ob die in der Anfechtung gemachten Vorwürfe zu Recht bestehen. Ist dies der Fall, wird der Beschluss ungültig. Führt der Vorstand ihn dennoch aus, kann er schadenersatzpflichtig gemacht werden. Grundsätzlich haftet aber der Verein gegenüber Dritten (z. B. Lieferanten), wenn ein ungültiger Beschluss ausgeführt wird (§ 31 BGB).

Wichtig: Muss ein Beschluss wegen Verfahrensfehlern zurückgenommen werden, muss spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer – formfehlerfreier – Beschluss gefasst werden.

Der gerichtliche Weg

Sind alle vereins- beziehungsweise verbandsinternen Möglichkeiten ausgeschöpft und konnte keine Einigung erzielt werden, kann jedes Mitglied auch vor Gericht gehen und eine Feststellungsklage einreichen (§ 256 ZPO – Zivilprozessordnung). Stellt das Gericht dann die Nichtigkeit des Beschlusses fest, gilt dieses Urteil für alle. Es muss beispielsweise auch vom Registergericht beachtet werden.

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