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  • 01. Februar. 2021
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Die Ausschließlichkeit ist eine zwingende Voraussetzung, damit dein Verein als gemeinnützig anerkannt wird und dadurch steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber schreibt hierfür vor, dass eine Körperschaft – in unserem Falle also dein Verein – nur Steuervergünstigungen gewährt werden, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§ 51 AO – Abgabenordnung).

Ausschließlich im Sinne der Abgabenordnung ist dein Verein dann, wenn er keine anderen als die in der Satzung festgelegten Zwecke verfolgt. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt werden. In der Satzung dürfen neben den steuerbegünstigt anerkannten Zwecken (§ 52 AO) keine weiteren Zwecke aufgeführt werden.

Die Ausschließlichkeitsregel bedeutet aber nicht, dass der Verein nicht wirtschaftlich tätig werden kann. Wenn ihr beispielsweise Bandenwerbung oder Anzeigen auf Plakaten und Vereinsbroschüren verkauft, ist das zwar eine wirtschaftliche Betätigung, die aber kein Selbstzweck. Vielmehr dient diese wirtschaftliche Betätigung der Finanzierung der in der Satzung verankerten Ziele. Die wirtschaftliche Betätigung darf aber die Vereinsarbeit nicht dominieren. Sie darf auch nicht als Zweck in der Satzung auftauchen.

Die Ausschließlichkeit bleibt aber gewahrt und die Steuerbegünstigungen werden nicht gefährdet, wenn ihr

  • mehrere steuerbegünstigte Zwecke in die Satzung aufnehmt und diese im Verein gleichzeitig verfolgt.  
  • „gesellige Zusammenkünfte“ veranstaltet, solange diese eine untergeordnete Rolle im Vereinsleben spielen. (§ 58 Nr. 7 AO)

Wichtig: Ausschlaggebend für die Bewertung ist immer das tatsächliche Handeln des Vereins. Steht dies im Widerspruch zur Satzung, müsst ihr mit negativen Folgen rechnen (Aberkennung der Gemeinnützigkeit, eventuell auch Bußgelder und Strafen).

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