Wenn euer Verein eingetragen ist, regelt die Satzung ob und welche Beiträge erhoben werden. Eine Satzung, die keine Regelung enthält, wird vom Registergericht nicht anerkannt (§ 58 BGB). Theoretisch ist es auch möglich in der Satzung zu vereinbaren, dass keine Beiträge gezahlt werden müssen. Doch aus verständlichen Gründen kommt dies so gut wie nie vor.
Wenn Forderungen an die Mitglieder gestellt werden, müssen diese durch eine entsprechende Regelung in der Satzung erlaubt sein. Natürlich denkt ihr bei Beiträgen zunächst an Geldleistungen. Doch Beiträge können auch in anderer Form erhoben werden. So könnt ihr in der Satzung beispielsweise festlegen, dass die Mitglieder jährlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden leisten müssen.
Tipp: Werden Arbeitsleistungen als Beitrag in eure Satzung aufgenommen, sollte dort auch geregelt werden, wie verfahren wird, wenn ein Mitglied diese Arbeitsleistung nicht erbringen kann bzw. will. Wird die vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht, sollte diese durch eine Geldleistung abgegolten werden können.
Dein Verein hat bei der Festlegung des Beitrags ziemlich freie Hand. Das geht so weit, dass die Satzung sogar regeln kann, dass Mitglieder dem Verein bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft ein zinsloses Darlehen einräumen müssen. Da solche Regelungen aber abschreckend sind, kommt diese Variante nur selten und in Ausnahmefällen zum Tragen. Außerdem dürfen die Forderungen nicht zu hoch sein, da sonst die Gemeinnützigkeit in Gefahr gerät (siehe hierzu auch unser Kapitel „Beiträge“).
Außerdem muss aus der Satzung hervorgehen um welche Art Beiträge es sich handelt. Neben den regelmäßigen Beiträgen kommen hier beispielsweise auch Aufnahmegebühren und Sonderzahlungen infrage.
Genauso, wie sich aus der Satzung die Beitragspflicht ergibt, muss hier auch geregelt werden, wenn bestimmte Personenkreise von dieser Pflicht befreit werden sollen. Häufig werden beispielsweise Ehrenmitglieder von der Beitragszahlung befreit.
Wenn das Mitglied nicht von der Beitragszahlung befreit ist, besteht die Beitragspflicht bis zum Ende der Mitgliedschaft. In den meisten Fällen endet die Mitgliedschaft nicht mit der Kündigung, weil die Satzung Kündigungsfristen vorschreibt. Dann muss das Mitglied auch nach der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seine Beitragsverpflichtungen nachkommen.
Auf der anderen Seite müssen einem Mitglied zu viel gezahlte Beiträge erstattet werden. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Mitgliedsbeiträge halbjährlich im Voraus eingezogen werden und die Mitgliedschaft zum Quartal endet. Das Mitglied hat dann Anspruch auf die Rückerstattung von drei Monatsbeiträge.
Wichtig: Die einfachste Art des Beitragseinzugs ist in den meisten Fällen das SEPA-Lastschriftmandat. Wenn dieses Verfahren angewandt werden soll, muss dies in der Satzung geklärt werden. Ein entsprechender Passus in einer Beitragsordnung reicht hierfür nicht aus.