Die Mitglieder eures Vereins sind die Entscheider im Verein. Ihr Entscheidungsrecht üben sie in der Mitgliederversammlung durch Beschlüsse aus. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Natürlich dürfen die Beschlüsse nicht gegen geltendes Recht oder die Satzung verstoßen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist zunächst, dass ihr ordnungsgemäß zur Versammlung eingeladen habt und auch während der Versammlung die gesetzlichen und satzungsgemäßen Regularien eingehalten werden. Für die Beschlüsse ist besonders wichtig, „dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“ (§ 32 BGB)
Wichtig: Ihr könnt auch in der Satzung andere Mehrheiten festlegen. Diese können auch nur für bestimmte Beschlüsse (beispielsweise für Baumaßnahmen, Entscheidungen für Geschäfts- oder Zweckbetriebe) gelten.
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wie viele Mitglieder anwesend sein müssen, damit eure Versammlung beschlussfähig ist. Üblich ist aber, dass diese Frage in der Satzung geregelt wird. Es können auch unterschiedliche Anforderungen an die Mindestteilnehmerzahl gestellt werden (beispielsweise bei Wahlen und Satzungsänderungen oder auch bei Auflösung des Vereins).
Wichtig: Ihr müsst aber darauf achten, dass bei jeder Abstimmung geprüft wird, ob die Mindestzahl an Mitgliedern anwesend ist, die die Satzung vorschreibt. Es könnten ja Mitglieder die Versammlung vorzeitig verlassen haben beziehungsweise verspätet gekommen sein. Im Protokoll sollte deshalb auch die Anzahl der Stimmberechtigten festgehalten werden.
Grundsätzlich kann nur über Anträge entschieden werden, die auch in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht wurden. Eine Ausnahme stellen die sogenannten „Anträge zur Geschäftsordnung“ dar. Hierbei handelt es sich um Verfahrensanträge, über die normalerweise sofort entschieden wird. Die Anträge müssen sich aber konkret auf die laufende Mitgliederversammlung beziehen. Anträge zur Geschäftsordnung können beispielsweise sein:
- Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern.
Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung zu streichen, zusammenzufassen oder aufzuspalten.
- Redezeiten zu begrenzen.
- Diskussionszeiten begrenzen oder die Diskussion zu einem Beschluss zu beenden
- festzustellen, dass die Mitgliederversammlung für einen Tagesordnungspunkt nicht zuständig ist.
Wer ist stimmberechtigt?
Grundsätzlich hat jedes Mitglied eures Vereins bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Für juristische Personen (Unternehmen, andere Vereine usw.) kann eine Sonderregelung in der Satzung festgelegt werden.
Soll ein Beschluss gefasst werden, mit dem über ein Rechtsgeschäft mit einem Mitglied entschieden werden soll, hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht (§ 34 BGB). Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Verein über den Ankauf eines Grundstücks vom Mitglied beschließen will. Auch wenn es in dem Beschluss um einen Rechtsstreit geht, den der Verein gegen das Mitglied führen will, hat das Mitglied kein Stimmrecht. Das gleiche gilt, wenn es um ein „schwebendes Verfahren“ geht, in dem das Mitglied verwickelt ist.
Wichtig: Verliert ein Mitglied sein Stimmrecht, darf es auch nicht mitgezählt werden, wenn festgestellt wird, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Hat der Verein beispielsweise geregelt, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind und es nehmen tatsächlich genau 50 Mitglieder teil, könnte über einen Beschluss, bei dem ein Mitglied kein Stimmrecht hat, nicht entschieden werden.
Nehmen Minderjährige an der Mitgliederversammlung Teil, können diese nur mit abstimmen, wenn die Erziehungsberechtigten dem vorher zugestimmt haben. Es empfiehlt sich, die Zustimmung schriftlich festzuhalten.
Tipp: Eine Zustimmungserklärung für alle Handlungen eines Minderjährigen innerhalb des Vereins kann auch in den Mitgliedsantrag aufgenommen werden. Da der Mitgliedsantrag auch von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wird, reicht dies aus, um die Minderjährigen zur Abstimmung zuzulassen.
In der Satzung kann auch geregelt werden, dass Minderjährige
- ohne Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen können,
- durch ihre Erziehungsberechtigten bei der Mitgliederversammlung vertreten werden können,
- ab einem bestimmten Alter (zum Beispiel Vollendung des 16. Lebensjahres) an den Abstimmungen teilnehmen können.
Nichtige Beschlüsse
Grundsätzlich kann jeder Beschluss auch juristisch angegriffen werden. Es gibt aber auch Beschlüsse, die von vorneherein null und nichtig sind. Immer dann, wenn ein Beschluss gegen bestehende Satzungsbestimmungen oder gesetzliche Vorgaben verstößt, ist er nichtig. Nichtig heißt: Auch ohne Anfechtung oder Urteil tritt der Beschluss nicht in Kraft. Das gilt nicht nur für den Beschluss an sich, sondern auch für die verbindlichen Vorgaben zur Mitgliederversammlung. So kann beispielsweise auf einer Mitgliederversammlung, bei der nicht satzungskonform eingeladen wurde, kein Beschluss gefällt werden.
Erst interne, dann öffentliche Gerichtsbarkeit
Glücklicherweise kommt es recht selten vor, dass Mitglieder einen von der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss angreifen. Wenn es hierzu kommt, muss man zunächst einen Blick in die Satzung werfen. Denn bevor öffentliche Gerichte angerufen werden können, muss ein Mitglied zunächst den „internen Rechtsweg“ nutzen. Je nachdem, um was für einen Verein sich handelt, muss eventuell auch die Verbandsgerichtsbarkeit eingeschaltet werden.
Beispiel: in eurer Satzung ist geregelt, dass
- Der Vorstand über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet und
- dass das ausgeschlossene Mitglied Widerspruch vor der Mitgliederversammlung einlegen kann.
Unter diesen Voraussetzungen kann das Mitglied die öffentlichen Gerichte erst anrufen, wenn es zuvor seinen Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt hat und dort keinen Erfolg erzielte.
Wie lange hat das Mitglied Zeit
Um ordentlich arbeiten zu können, muss sich euer Vorstand darauf verlassen können, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wirksam sind. Daraus ergibt sich, dass ein Mitglied einen Beschluss möglichst zeitnah angreifen muss. Leider gibt es hierzu keine klare rechtliche Regelung. Allerdings kann man davon ausgehen, dass der Widerspruch gegen einen Beschluss innerhalb von maximal vier Monaten erfolgen muss (Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 02.04.2004 – Aktenzeichen 27 C 69/14).