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  • 24. März. 2021
  • Administrator
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Bei sportlichen Vereinen spielt es eine entscheidende Rolle, ob bei Veranstaltungen bezahlte Sportler eingesetzt werden. Dies hat weitgehende steuerliche – und damit finanzielle – Folgen.

Was ist ein „bezahlter Sportler“

Auf einen einfachen Nenner gebracht, handelt es sich bei bezahlten Spielern immer um Sportler, die mehr als ihren Aufwand ersetzt bekommen. Bei der Festlegung, ob es sich um einen bezahlten Sportler handelt, geht es nicht nur um die reine sportliche Betätigung. Nach der Abgabenordnung (AO) gilt ein Sportler als bezahlt, wenn er „für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält“ (§ 67a AO).

Erhält ein Sportler von eurem Verein maximal 4800 € im Jahr (also durchschnittlich 400 € pro Monat) wird dies als Aufwandsentschädigung anerkannt, ohne dass dafür Einzelnachweise erforderlich sind. Wird diese Grenze überschritten, müssen für alle Aufwendungen Nachweise vorgelegt werden. Anerkannt werden aber nur Aufwendungen, die grundsätzlich auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesehen werden könnten. Hierzu gehören beispielsweise die Kosten für Sportkleidung, Trainingsgeräte, Fahrtkosten und ähnliches.

Wichtig: Die 4800-Euro-Regel (siehe oben) gilt nur für Sportler, die auch eurem Verein angehören. Sie kann auch nur angewandt werden, wenn der Sportler einen Zweckbetrieb eures Vereins zugerechnet werden kann. Handelt es sich um „fremde Sportler“, die nicht dem Verein angehören, macht jede Zuwendung den Sportler zum „bezahlten Sportler“. Er muss dann dem (nicht steuerbegünstigten) Geschäftsbetrieb zugerechnet werden. Soll also ein neuer Sportler in einer Mannschaft aufgenommen werden und eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, müsst ihr darauf achten, dass dieser Mitglied eures Vereins wird.

Sogenannte Vertragsamateure und bezahlte Sportler sind im Sinne des § 67a AO grundsätzlich als Arbeitnehmer eures Vereins anzusehen. Solche Sportler stellen ihre Arbeitskraft für eine vereinbarte Zeit, in die auch sportliche Veranstaltungen fallen, gegen Entgelt zur Verfügung. Sie sind verpflichtet an Trainingseinheiten und Sportveranstaltungen teilzunehmen.

Wichtig: bei Zahlungen an Sportler, die als Arbeitskraft eingestuft werden, spielt die Höhe der Leistungen – auch wenn sie als Aufwandsentschädigungen deklariert werden – zunächst keine Rolle. Hier müsst ihr erst mal davon ausgehen, dass alle Leistungen an den Sportler als steuerpflichtige Vergütung behandelt werden, die der Lohnsteuer unterliegen.

Erhält der Sportler nachweislich lediglich seine Aufwendungen erstattet, unterliegen die Zahlungen auch nicht der Lohnsteuer. Lohnsteuerfrei sind auch lohnsteuerlich zulässige Pauschbeträge, wenn sie neben den nachgewiesenen Aufwendungen gewährt werden.

Werden dem Sportler darüber hinaus Leistungen gewährt, muss geprüft werden, ob der Sportler selbstständig oder nicht selbstständig für den Verein tätig ist. Neben anderen Kriterien ist die freie Gestaltung der Tätigkeit bzw. der Arbeitszeiten ein zentraler Hinweis, dass es sich um einen selbstständig Tätigen handelt. Da diese Freiheiten bei Mannschafts-Sportlern nicht bestehen, müsst ihr hier grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt.

Wichtig: die Eingruppierung eines Sportlers ist nur abhängig von seiner Tätigkeit und den Leistungen, die der Verein ihm gewährt. Es muss also kein Arbeitsvertrag vorliegen – allerdings ist dieser in jedem Fall zu empfehlen. Die Versteuerung kann nicht auf den Sportler abgewälzt werden, da er als Arbeitnehmer behandelt wird. Auch Barzahlungen sind bei der Versteuerung zu berücksichtigen.

Lohnsteuerhaftung bei bezahlten Sportlern

Wie bei jedem Arbeitgeber haftet auch euer Verein für die Abführung der Steuern bei als Arbeitnehmer tätigen Sportlern. Kommt es zu einer Steuerprüfung, werden hier teilweise hohe Nachzahlungen fällig. Grundsätzlich kann dein Verein aber auch Steueranteile des Arbeitnehmers (Sportlers) im Innenverhältnis grundsätzlich zurückfordern (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.2.2006 – 9 K 1197/03). Nun wird man im Vorstand überlegen, dass solche Rückforderungen eine Menge Ärger mit sich bringen und vielleicht darauf verzichten. Dabei müsst ihr aber bedenken, dass bei einem Verzicht auf den Regress-Anspruch, dieser Verzicht einem nochmaligen Arbeitslohn gleicht. Das Ergebnis ist dann, dass diese Beträge als Arbeitslohn nachversteuert werden müssen.

Wichtig: Bei bezahlten Sportlern kann die Ehrenamtspauschale nicht in Anspruch genommen werden (Verfügung der Oberfinanzdirektion – OFD – Frankfurt/Main vom 1.8.2013 – Aktenzeichen S 2121 A – 32 – St 213).

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