Mit eurer Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt ihr auch die Tagesordnung, aus der hervorgeht, über welche Anträge diskutiert und beschlossen werden soll (§ 32 Abs. 1 BGB). Nach dem Versand ist es deshalb normalerweise nicht mehr möglich, noch Anträge zu stellen, über die die Versammlung beschließen soll. Geht es lediglich darum, ein bestimmtes Anliegen zu diskutieren, kann diese Aussprache stattfinden. Ansonsten gilt, dass in der Mitgliederversammlung keine beschlussfähigen Anträge gestellt werden können. Auf die Ausnahmen gehen wir noch ein.
Wichtig: Ein Dringlichkeitsantrag darf nicht mit einem Antrag zur Geschäftsordnung verwechselt werden. Bei Geschäftsordnungsanträgen geht es um Verfahrensfragen zur laufenden Versammlung. Über diese Anträge wird normalerweise sofort diskutiert und abgestimmt.
Satzung erlaubt Dringlichkeitsanträge
Ihr könnt in der Satzung bestimmen, dass noch nach der Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder Dringlichkeitsanträge zugelassen werden (§ 40 BGB). Wenn so eine Satzungsregel besteht, könnt ihr Dringlichkeitsanträge auf der Mitgliederversammlung zulassen – aber wirklich nur dann! Wenn ihr auch die Zulassung der Dringlichkeitsanträge in der Satzung vereinbart habt – wozu wir nicht raten – solltet ihr doch die Anzahl der Dringlichkeitsanträge so klein wie möglich halten.
Dringlichkeit mit Frist
Erlaubt eure Satzung, dass Dringlichkeitsanträge gestellt werden können, muss aber gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Mitglieder noch vor Beginn der Mitgliederversammlung über diese Anträge informiert werden. So sollte in der Satzung festgelegt werden, dass Dringlichkeitsanträge spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen.
In einigen Satzungen findet man auch die Regelung, dass ein Dringlichkeitsantrag während der Versammlung gestellt werden kann, wenn dieser von einer Mindestanzahl der Teilnehmer unterstützt wird. Hier sollte zumindest eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen werden. Ob aber über diese Anträge dann auch geschlossen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Auch aus diesem Grund empfehlen wir, Dringlichkeitsanträge grundsätzlich nicht zuzulassen.
So geht ihr bei einem Dringlichkeitsantrag vor
Wird ein Dringlichkeitsantrag gestellt, prüft ihr zunächst, ob Dringlichkeitsanträge überhaupt laut Satzung zugelassen sind. Außerdem kontrolliert ihr, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Achtung: Grundsätzlich können für Änderungen der Satzung keine Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Ist der Dringlichkeitsantrag zulässig, müssen die Mitglieder noch vor der Versammlung informiert werden. Ist der Dringlichkeitsantrag nicht zulässig, informiert ihr den Antragsteller.