Der Ehrenamtsfreibetrag ist sozusagen ein „Steuergeschenk“ von Papa Staat an die vielen Ehrenamtlern, die auf der anderen Seite ja auch jede Menge staatliche Aufgaben übernehmen und so der Gemeinschaft eine Menge Geld sparen. Die Pauschale von derzeit 720,00 € kannst Du den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern zahlen, ohne, dass Eure Mitglieder oder Dein Verein dafür Steuern abführen muss. Der Staat schenkt Euch also nicht 720 Euro, sondern lediglich die Steuern, die beispielsweise anfallen würden, wenn es sich um einen „normalen Verdienst“ handeln würde. Natürlich wird diese Steuererleichterung nicht einfach so gewährt. Hier sind eine ganze Reihe von Regeln zu beachten.
Wer kann den Ehrenamtsfreibetrag geltend machen?
Grundsätzlich kannst Du den Ehrenamtsfreibetrag für jedes Vereinsmitglied nutzen, wenn dies für den Verein aktiv tätig ist, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
- Es muss eine wirksame Regelung in der Satzung getroffen werden beziehungsweise ein Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung vorliegen (hierzu später mehr).
- Es muss eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein ausgeübt werden, wenn die Tätigkeit nebenbei ausgeübt wird und Dein Mitglied dafür nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufwendet, wie für eine vergleichbare Vollzeitbeschäftigung.
- Dein Mitglied darf der Ehrenamtsfreibetrag nicht bereits bei einem anderen Verein geltend gemacht haben. Lass Dir das von ihm schriftlich bestätigen. Wird die Grenze von 720 Euro überschritten, muss jeder weitere Cent versteuert werden.
- Der Freibetrag muss von Deinem Verein an das Mitglied ausbezahlt werden.
- Es darf nicht mehr als 720 Euro im Jahr steuerfrei gezahlt werden. Wie sich dieser Betrag auf das Jahr verteilt ist gleichgültig. Der Freibetrag steht jedem Mitglied zu – bei Ehepaaren verdoppelt er sich also, wenn beide Partner im Verein aktiv tätig sind.
- Es sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Ein Muster findest Du am Ende dieses Beitrags.
Welche Tätigkeiten werden begünstigt
Die Mitglieder Eures Vereins können den Ehrenamtsfreibetrag erhalten, wenn Sie im ideellen Bereich des Vereins (z. B. ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, Betreuer, Trainer usw.) tätig sind. Auch für Arbeiten im Zweckbetrieb des Vereins kann der Ehrenamtsfreibetrag geltend gemacht werden.
Sonderfälle
Es gibt Personengruppen, die beispielsweise finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt vom Staat erhalten, bei denen Du Dich sicher fragst, ob diesen Mitgliedern die Pauschale ohne Schaden auf der anderen Seite gewährt werden kann.
Mitglieder die Arbeitslosengeld II beziehen (sogenannte Hartz-IV-Empfänger) dürfen den Ehrenamtsfreibetrag ohne Auswirkungen auf ihre Unterstützung erhalten.
Wichtig: Da Arbeitslosengeld II Bezieher monatlich maximal 200 Euro aus einer Beschäftigung hinzuverdienen dürfen, muss der Ehrenamtsfreibetrag so aufgeteilt werden, dass das Mitglied diese Zuverdienstgrenze nicht überschreitet.
Minijobber können die Pauschale ebenfalls erhalten, ohne dass dadurch die Minijob-Einnahme steuerlich berührt wird. Ist Dein Mitglied aber für den Verein auf Minijob-Basis tätig, muss eine zusätzliche, ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt werden. Wenn z. B. Fredi Fleißig für den Verein als Minijobber die Buchhaltung des Vereins übernimmt, kann er die Pauschale nicht erhalten. Nun hat aber Fredi ein kreatives Händchen und gestaltet deshalb auf seinem PC zusätzlich die Plakate und Handzettel für den Verein. Für diese zusätzliche ehrenamtliche Tätigkeit darf er dann die Pauschale erhalten.
Dein Mitglied muss auch nicht unbedingt auf Dauer für den Verein im Einsatz sein. Werden beispielsweise Helferinnen und Helfer bei einem Sportfest, einem Chorkonzert oder einer anderen Veranstaltung eingesetzt, darf diesen Mitgliedern durchaus eine Pauschale gezahlt werden.
Wichtig: Der Verein sollte klare Regeln schaffen, aus denen hervorgeht, was in welcher Höhe mit der Pauschale honoriert wird, damit auch alle Mitglieder gleich behandelt werden – sonst ist der Ärger vorprogrammiert.
Ehrenamtsfreibetrag für den Vorstand
Grundsätzlich können auch die Vorstandsmitglieder Deines Vereins in den Genuss der Ehrenamtsfreibetrag kommen. Das geht aber nur, wenn das explizit in der Satzung steht. Ein entsprechender Passus könnte beispielsweise lauten:
„Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass dem Vorstand für seinen Zeitaufwand eine Vergütung gezahlt wird, die angemessen ist. Die Höhe der Vergütung legt die Mitgliederversammlung fest.“
Nun muss noch ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Eine Auszahlung vor dem Beschluss ist nicht zulässig – und würde bei den Mitgliedern des Vereins auch sicher für Unmut sorgen.
Der Ehrenamtsfreibetrag und der Übungsleiterfreibetrag
Grundsätzlich gilt, dass der Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtsfreibetrag für die gleiche Tätigkeit nicht gleichzeitig gewährt werden können. Etwas anderes ist es, wenn Dein Mitglied beispielsweise als Trainer einer Jugendmannschaft den Übungsleiterfreibetrag erhält und gleichzeitig noch als Vorstandsmitglied tätig ist. Dann kann er – bei den entsprechenden Satzungsvoraussetzungen – hierfür zusätzlich den Ehrenamtsfreibetrag erhalten.
Wichtig: Um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen, müssen die Zahlungen genau dokumentiert werden. Kann nicht nachgewiesen werden, dass Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag für unterschiedliche Tätigkeiten gewährt wird, könnte das als Missbrauch mit entsprechenden Konsequenzen ausgelegt werden.