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  • 03. August. 2021
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Die Ernennung eines Mitglieds zum „Ehrenvorsitzenden“ ist ungefähr das Gleiche wie die Ernennung zum Ehrenmitglied. Meist wird der Titel an Vorstandsmitglieder verliehen, die lange Zeit im Amt waren. Da aber der Titel „Ehrenvorsitzender“ – in manchen Fällen auch „Ehrenpräsident“ – häufig zu Auslegungsschwierigkeiten führt, sollte in der Satzung oder der Ehrenordnung zumindest folgendes geregelt werden:

  • Wer kann Ehrenvorsitzender werden?
    Im Normalfall sollten dies ausschließlich (ehemalige) Vorstandsmitglieder des Vereins sein.
  • Handelt es sich um kein Mitglied des Vereins, besteht ein Teilnahme- und/oder Stimmrecht bei Mitgliedersammlungen. Da Mitglieder diese Rechte in jedem Fall haben, muss hier nur eine Regelung getroffen werden, wenn der Ehrenvorsitz an ein Nichtmitglied verliehen wird.
  • Hat der Ehrenvorsitzende Teilnahme- und Stimmrecht an Vorstandssitzungen?
    Dies sollte grundsätzlich ausgeschlossen werden.
  • Hat der Ehrenvorsitzende auch Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern und Mitgliedern des Vereins?
    Auch das solltet ihr besser ausschließen.
  • Ist der Ehrenvorsitzende befugt, den Verein nach außen zu vertreten?
    Auch hier sollte klargestellt werden, dass dies nicht der Fall ist.
  • Ist der Ehrenvorsitz zeitlich befristet und unter welchen Bedingungen kann er aberkannt werden?
  • Ist der Ehrenvorsitzende von Beitragszahlungen befreit?

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