die Mitgliedschaft in einem Verein kann aus unterschiedlichen Gründen enden. Das Thema „Ausschluss eines Mitglieds“ haben wir bereits in einem eigenen Kapitel behandelt. In diesem Beitrag geht es nun um das Ende der Mitgliedschaft, die vom Mitglied selbst ausgeht.
In der Satzung muss geklärt werden, wie ein Mitglied den Verein wieder verlassen kann (§ 58 BGB). Eine Satzung, in denen sich keine Regelungen befinden, wird vom Registergericht nicht anerkannt. Das Gesetz legt allerdings nur fest, dass Regelungen getroffen werden müssen. Ihr habt weitgehend freie Hand, wie diese gestaltet werden. Was nicht geht: den Austritt zu verbieten (§ 39 Abs. 1 BGB).
Ihr solltet auf jeden Fall in der Satzung festlegen, dass eine Kündigung nur schriftlich erfolgen kann. Es kommt immer wieder vor, dass Vereinsmitglieder in ihrer ersten Wut den Austritt mündlich erklären – und dann nach einiger Zeit wieder zurücknehmen. Wenn dann keine klaren Regeln gegeben sind, ist der Streit, ob die Austrittserklärung wirksam ist oder nicht, vorprogrammiert.
Tipp: Wenn ihr in der Satzung festgelegt: „eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Textform reicht aus.“ kann das Mitglied auch per E-Mail kündigen. Wird die Schriftform vorgesehen, muss der Verein ein Schreiben mit Unterschrift erhalten.
Außerdem sollte in der Satzung geklärt werden, ob eine Kündigung nur durch das Mitglied oder auch durch einen von ihm Bevollmächtigten erfolgen kann.
In den meisten Satzungen werden auch Kündigungsfristen festgelegt. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Festlegung eines Termins, zu dem die Mitgliedschaft beendet werden kann (Beispiel: „der Austritt wird nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam“). Diese Regelung wird allerdings nur sehr selten verwandt.
- Festlegung einer Frist (Beispiel: „der Austritt wird zum Monatsende des dritten Monats nach Eingang der Kündigung wirksam“). Auch diese Form wird relativ selten angewandt.
- Festlegung einer Frist in Kombination mit einem bestimmten Termin. Dies ist die häufigste Variante. (Beispiel: „eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich“, „… von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderquartals…“).
Schließlich sollte in der Satzung auch darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung grundsätzlich immer an den Vorstand zu richten ist. Dies ist zwar nicht zwingend erforderlich, da der Vorstand die offizielle Vertretung des Vereins ist, aber man geht so mancher unnötigen Streitereien aus dem Weg. Wenn euer Vorstand aus mehreren Personen besteht, sollte noch darauf hingewiesen werden, dass es ausreicht die Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.
Kündigung per E-Mail
kündigt ein Mitglied der E-Mail, kommt es darauf an, ob diese Form der Kündigung laut Satzung zulässig ist. Schreibt die Satzung die „Schriftform“ vor, muss die Kündigung vom Mitglied unterschrieben sein. Habt ihr die „Textform“ gewählt, reicht die Kündigung per Mail. Um unnötigen Ärger mit dem Mitglied zu vermeiden, sollte deshalb immer in der Satzung festgelegt werden, dass die Textform ausreicht.
Theoretisch wäre denkbar, dass ein Mitglied per E-Mail kündigt und diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Allerdings ist es sehr selten, dass jemand über eine solche Signatur verfügt.
Rücknahme der Kündigung
Grundsätzlich gilt, dass eine einmal ausgesprochene Kündigung, die die Satzungsanforderungen erfüllt, nicht wieder zurückgenommen werden kann. Selbst wenn die Kündigungsfrist noch läuft, geht das formal nicht. Theoretisch müsste dann eine Neuaufnahme des Mitglieds erfolgen. Wenn der Verein jedoch an dem Mitglied interessiert ist, wird hier sicher schnell eine einvernehmliche Lösung gefunden.
Kündigung aus wichtigem Grund
Die „Kündigung aus wichtigem Grund“ ist eine sehr seltene Ausnahme, bei der das Mitglied sofort aus dem Verein austritt und alle Rechte und Pflichten mit sofortiger Wirkung verliert. Das Mitglied muss in diesem Fall auch keine Kündigungsfristen des Vereins einhalten.
Wie der Name schon sagt, muss für diese Kündigung ein besonders wichtiger Grund vorliegen. Der wäre gegeben, wenn dem Mitglied nicht zugemutet werden kann die satzungsgemäßen Kündigungsfristen einzuhalten. Bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, müssen die Interessen des Mitgliedes und die Interessen des Vereins gegeneinander abgewogen werden.
Tipp: Wenn euer Mitglied den Verein aus wichtigem Grund verlassen will, ist es meist so verärgert, dass es keinen Sinn macht, es mit formalen Mitteln länger im Verein zu halten. Im Zweifelsfall sollte man deshalb eine Kündigung aus wichtigem Grund akzeptieren. Es ist aber auch möglich, dass, wenn die satzungsmäßigen Vorschriften eingehalten werden, aus der Kündigung aus wichtigem Grund eine ordentliche Kündigung wird. Dann müssen allerdings die Kündigungsfristen der Satzung eingehalten werden.
Grundsätzlich stellt eine Beitragserhöhung keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Eine Ausnahme stellen Beitragserhöhungen dar, die deutlich über 50 % des alten Beitrags liegen. Hier haben die Gerichte eine Kündigung aus wichtigem Grund akzeptiert.
Auch wenn euer Mitglied nicht mehr in der Lage ist, die Vereinsangebote wahrzunehmen, stellt dies normalerweise keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Allerdings solltet ihr hier jeden einzelnen Fall prüfen und unter Umständen kulant reagieren.
Mitgliedschaft endet mit dem Tod
Jede Mitgliedschaft endet ohne Einhaltung von Fristen mit dem Tod des Mitgliedes.