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  • 03. August. 2021
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Dass Beschlüsse in einer Mitgliederversammlung einstimmig gefasst werden, ist relativ selten. In manchen Fällen kommt es dann vor, dass die „unterlegenen“ Mitglieder sich mit dem Ergebnis nicht zufriedengeben wollen. Ganz hartnäckige ziehen dann vor Gericht. Sie verfolgen dort eine Feststellungsklage, in der das Gericht bestimmt, dass der Beschluss nichtig ist, (§ 256 ZPO – Zivilprozessordnung)

Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der angestrebten Feststellung hat. Wenn also ein Mitglied die Wahl eines Vorstandsmitglieds nicht in Ordnung findet, weil ihm die Nase eines Vorstandsmitglieds nicht gefällt, wird er mit einer Feststellungsklage vor Gericht abgewiesen.

Eine Feststellungsklage kann grundsätzlich nur gegen den Verein als juristische Person angestrengt werden. Wird die Klage gegen einzelne Vereinsmitglieder oder den Vorstand erhoben, wird diese vom Gericht abgelehnt. Selbst wenn unklar ist, wer den Verein an sich vertritt, muss eine Feststellungsklage dennoch gegen den Verein und beispielsweise nicht gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gerichtet werden. (Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4.11.2009 – Aktenzeichen 8 S 44/09)

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