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  • 03. August. 2021
  • Administrator
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Vielleicht stehen euch auch die Nackenhaare zu Berge, wenn ihr das Wort „Finanzamt“ hört. Aber das Schöne am Finanzamt ist, dass da Menschen arbeiten – und wenn man mit denen vernünftig umgeht, sind sie auch nett zu dir. Allerdings können diese auch nicht immer über ihren Schatten (sprich „ihre Vorschriften“) springen. Wenn ihr aber Fragen habt, wie was zu verbuchen ist oder ob etwas steuerlich erlaubt ist, ruft einfach mal an. Denn auch den Leuten beim Fiskus ist klar: Eine Auskunft macht weniger Arbeit, als die Bearbeitung von unkorrekten Unterlagen.

Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter sogar zur Auskunft verpflichtet sind. Im Rahmen dieser Auskunfts-  und Betreuungspflicht (§ 89 Abs. 1 Abgabenordnung – AO) sind sie auch verpflichtet, behilflich zu sein, wenn Anträge oder Meldungen entweder aus Unkenntnis aus Versehen unvollständig, fehlerhaft oder auch gar nicht abgegeben wurden.

Allerdings ist beim Finanzamt nicht jede Auskunft gleich. Führt ihr ein nettes Gespräch mit dem Finanzbeamten, in der er seine ganz persönliche Anschauung der Dinge von sich gibt, ist dies keine verbindliche Auskunft. Sie ist also weder für den Finanzbeamten noch für das Finanzamt an sich in irgendeiner Weise bindend. Trotzdem können solche Gespräche sehr hilfreich sein, weil es in vielen Fällen ja um Fragen geht, die auch von anderen oft gestellt werden. Deshalb verfügt der Finanzbeamte in diesen Fällen meist über ein sehr breites Wissen.

Ob und inwieweit Auskünfte für das Finanzamt verbindlich sind, hängt davon ab, auf welchen gesetzlichen Grundlagen eure Fragen beantwortet werden. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene, gesetzlich geregelte Auskunftsarten:

Anrufungsauskunft bei Fragen bezüglich der Lohnsteuer (§ 42e Einkommensteuergesetz – EstG). Wenn ihr also Mitarbeiter beschäftigt und Fragen zu einzelnen Punkten der steuerlichen Abrechnung habt, könnt ihr euch hierzu an das für die Abführung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt wenden.

Verbindliche Zusagen nach einer Außenprüfung (§§ 204 – 207 Abgabenordnung – AO). Diese Auskunftsart gilt zwar nur für eine Außenprüfung, die aber inzwischen auch bei Vereinen immer häufiger durchgeführt werden. Eine verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und muss als solche gekennzeichnet werden. Die darin für die Zukunft getroffene Regelung von bestimmten Steuerangelegenheiten gilt, bis sich die gesetzlichen Grundlagen geändert haben oder das Finanzamt sie aufhebt. Die Zusage kann aber nicht rückwirkend aufgehoben werden.

Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung genau bestimmter, aber noch nicht verwirklichter Sachverhalte (§ 89 Abs. 2 AO). Diese Auskünfte werden vom Finanzamt grundsätzlich nur erteilt, wenn die Entscheidung weitreichende Bedeutung für den Steuerzahler (also euer Verein) und das Finanzamt besteht. Ob eine verbindliche Auskunft erteilt wird, entscheidet das für euch zuständige Finanzamt. Es hat dafür bis zu sechs Monate Zeit – aber meist wird schneller entschieden.

Wichtig: Eine verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig. Unter Umständen kann das Finanzamt die Auskunft so lange zurückhalten, bis die Gebühr bezahlt ist. Erteilt das Finanzamt die Auskunft, muss die Gebühr spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt bezahlt werden. Allerdings wird auf die Gebühr verzichtet, wenn der Gegenstandswert der Auskunft unter 10.000 Euro liegt. Eine grundsätzliche Gebührenbefreiung für Vereine gibt es nicht.

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