Häufig wird angenommen, dass alle eingetragenen Vereine vom Finanzamt begünstigt werden, also in einigen Bereich weniger Steuern bezahlen müssen. Doch das gilt nur für Vereine, denen das Finanzamt bestätigt, dass sie gemeinnützig tätig sind. Theoretisch muss ein gemeinnütziger Verein nicht im Vereinsregister eingetragen sein – aber in der Praxis ist es fast ausgeschlossen, dass das Finanzamt einen nicht eingetragenen Verein für gemeinnützig erklärt.
Im § 52 AO (Abgabenordnung) hat der Gesetzgeber genau festgelegt, wann dein Verein als gemeinnützig anerkannt wird. Grundsätzlich muss dein Verein der Allgemeinheit dienen. Er darf also nicht nur für einen kleinen, begrenzten Kreis zugänglich sein. Wenn Du also einen Verein gründen würdest, in dem nur deine Familie und deine Verwandten Mitglied werden können, würde das nicht als gemeinnützig anerkannt, ganz gleich, welche Ziele der Verein verfolgt.
Letztlich entscheidend ist aber der in der Satzung deines Vereins festgeschriebene Zweck. Was der Staat unter einem gemeinnützigen Zweck versteht, hat er im § 52 aufgelistet. Danach ist ein Verein gemeinnützig, wenn er sich der Förderung und Unterstützung einer der folgenden Bereiche widmet:
- Wissenschaft und Forschung,
- Religion,
- Öffentliches Gesundheitswesen und -pflege,
- Jugend- und Altenhilfe,
- Kunst und Kultur,
- Denkmalschutz und -pflege,
- Erziehung, Volks- und Berufsbildung (einschließlich Studentenhilfe),
- Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
- Wohlfahrtswesen, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Einrichtungen
- politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte (Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte und -gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte, Opfer von Straftaten) Hierzu gehört auch die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer und des Suchdienstes für Vermisste;
- Rettung aus Lebensgefahr;
- Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz und Unfallverhütung;
- Internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigung;
- Tierschutz
- Entwicklungszusammenarbeit
- Verbraucherberatung und -schutz
- Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- Schutz von Ehe und Familie;
- Kriminalprävention
- Sport (Schach gilt als Sport);
- Heimatpflege und Heimatkunde;
- Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Karneval, Fastnacht oder Fasching) Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunk, Modellflug und Hundesport;
- das demokratische Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- Bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Darüber hinaus können auch Vereine, die die anfangs erwähnte Förderung der Allgemeinheit betreiben anerkannt werden, wenn eine von dem jeweiligen Bundesland eingesetzte Behörde den Zweck für gemeinnützig erklärt.