Ist euer Verein Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, müsst ihr euch auch um die Grundsteuer kümmern. Kauft ihr ein Grundstück fällt außerdem eine Grunderwerbsteuer an.
Die Grunderwerbsteuer müsst ihr in jedem Fall bezahlen. Diese Steuer wird einmalig fällig, wenn ihr ein Grundstück kauft. Der Steuersatz ist je nach Bundesland unterschiedlich:
Bundesland | Steuersatz | Bundesland | Steuersatz |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 5,0 % | Niedersachsen | 5,0 % |
Bayern | 3,5 % | Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
Berlin | 6,0 % | Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
Brandenburg | 6,5 % | Saarland | 6,5 % |
Bremen | 5,0 % | Sachsen | 3,5 % |
Hamburg | 4,5 % | Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
Hessen | 6,0 % | Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % | Thüringen | 6,5 % |
Bei der Grundsteuer sieht es für euch schon etwas besser aus. Hiervon sind nämlich gemeinnützige Vereine befreit, wenn
- der Grundbesitz von euch oder einer anderen steuerbegünstigten Einrichtung zur Durchführung gemeinnütziger Zwecke genutzt wird
oder - euer Verein auf dem Grundbesitz einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb unterhält.
Wird der Grundbesitz nur teilweise nach den oben genannten Kriterien genutzt, wird die Grundsteuer auch nur anteilmäßig erlassen.
Euch gehört beispielsweise eine Turnhalle, in der sich auch die Wohnung des Hausmeisters befindet, dann muss für den Anteil der Wohnung die Grundsteuer bezahlt werden, da diese nicht zu satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecken genutzt wird. Wenn in eurem Clubheim die Geschäftsstelle eures Vereins untergebracht ist, wäre der Anteil hierfür grundsteuerfrei. Die im gleichen Gebäude untergebrachte Vereinsgaststätte wäre wiederum grundsteuerpflichtig.
Habt ihr euren Grundbesitz vermietet oder verpachtet, kommt es auf den Pächter an. Wenn der Pächter das Gelände gewerblich nutzt, muss eine Grundsteuer abgeführt werden. Dann könntet ihr aber die Steuer als Betriebskosten auf den Mieter abwälzen.
Das Finanzamt entscheidet auf Antrag über die Befreiung von der Grundsteuer. Ihr solltet diesen Antrag umgehend stellen, da eine rückwirkende Befreiung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist.