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  • 05. Januar. 2021
  • Administrator
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Wer arbeitet macht Fehler – das ist überall so und gilt auch im Verein. Doch wenn es zu einem Schaden kommt, haften dann etwa deine Vereinsmitglieder? Im Normalfall nicht! In § 31b BGB  ist klargestellt, dass Mitglieder eines Vereins bei Wahrnehmung von satzungsgemäßen Aufgaben für Schäden nicht haften. Ausnahme stellen Schäden dar, die auf grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz zurückzuführen sind. Wenn dein Verein der Meinung ist, das Mitglied habe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, muss es das beweisen. Für Vermögensschäden haftet dein eingetragener Verein zunächst immer mit dem Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf das Mitglied ist bei einem „normalen“ nicht möglich. Anders sieht es bezüglich der Haftung des Vorstands aus.

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