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  • 05. Januar. 2021
  • Administrator
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Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird dein Verein zu einer „juristischen Person“. Das bedeutet, dass er rechtlich wie eine natürliche Person behandelt wird. Die Handlungen des Vereins finden deshalb quasi im Namen des Vereins statt, der dafür auch mit dem Vereinsvermögen haftet. Für alle Handlungen, die die Mitglieder für den Verein leisten, haftet der Verein.

Wichtig: In diesem Beitrag sprechen wir immer von Mitgliedern deines Vereins, die keine Vorstandsfunktion ausüben. Über die Haftung des Vorstands findest du in diesem Lexikon ein eigenes Kapitel.

Müssen Mitglieder mehr zahlen, wenn der Verein in Finanznot gerät?

Reichen die finanziellen Mittel des Vereins nicht aus, um bestehende Verbindlichkeiten zu begleichen, muss der Verein die Insolvenz anmelden und wird aufgelöst. Die Mitglieder sind zwar verpflichtet, ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Um den Verein vor der Insolvenz zu bewahren, kann er darüber hinaus ohne Satzungsgrundlage aber keine weiteren Forderungen richten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24.09.2007 in einem Urteil (Aktenzeichen II ZR 91/06) festgestellt, dass eine einmalige Umlage grundsätzlich nur möglich ist, wenn diese in der Satzung vorgesehen ist. In der Satzung muss sowohl der Grund für eine etwaige Umlage festgelegt sein, wie auch die maximale Höhe. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Wird dies beschlossen hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht, dass es zeitnah wahrnehmen muss. Zudem darf die vorgenannten Umlageerhebung nicht höher als der sechsfache Jahresbeitrag sein.

Wichtig: Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.12.2007 (Aktenzeichen II ZR 239/05) eindeutig festgestellt: „Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.“

Haftung des Vereins für seine Mitglieder

Wie sieht es aber aus, wenn deine Vereinskameraden für den Verein tätig werden und dabei Schäden verursachen? Nun, da dein Vereinsmitglied im Auftrag des Vereins tätig war, haftet zunächst der Verein als juristische Person mit dem Vereinsvermögen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 24.09.2009 ein richtungsweisendes Urteil gesprochen (Aktenzeichen 11 U 156/08).

In dem Verfahren ging es um folgendes: Zwei Vereinsmitglieder hatten sich bereiterklärt, eine neue Regenrinne am Vereinsheim zu installieren. Bei den dazu notwendigen Schweißarbeiten kam es aber bedauerlicherweise zu einem Brand. Am Vereinsheim entstand ein Schaden von weit über 500.000 Euro. Die Versicherung des Vereins übernahm zwar den Schaden, forderte aber die Summe von den Vereinsmitgliedern zurück.

Doch das Oberlandesgericht winkte ab: Der Verein habe die beauftragten Vereinsmitglieder von der Haftung freizustellen. Diese seien ehrenamtlich tätig gewesen. Es habe kein Werkvertrag zwischen Verein und Vereinsmitgliedern bestanden. Die Schäden seien deshalb dem Verein zuzurechnen, da hier auch kein grob fahrlässiges Verhalten vorlag.

Wichtig: Der Verein haftet grundsätzlich für Schäden, die ein Mitglied bei Tätigkeiten des Vereins verursacht. Nur, wenn der Schaden grob fahrlässig oder mit Vorsatz herbeigeführt wurde, haftet das Mitglied. Den Beweis hierfür muss der Verein antreten.

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