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  • 13. April. 2021
  • cmeckel
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Es gibt wohl kaum einen Verein, der nicht mit finanziellen Problemen zu kämpfen hat. Durch Ereignisse, auf die Ihr keinen Einfluss habt, kann auch euer Verein schnell in eine finanzielle Schieflage kommen. Wenn es so weit kommt, dass ihr Eure Verbindlichkeiten auch längerfristig nicht bedienen könnt, schwebt das Damoklesschwert der Insolvenz über Euch. In dieser Situation dürft Ihr Euch die Welt nicht schönreden. Hier heißt es handeln und im Extremfall muss die Insolvenz angemeldet werden.

Eine Insolvenz hat weitreichende juristische Folgen. Hier haftet der Vorstand unter Umständen auch privat. Sollte eine Insolvenz drohen, solltet ihr unbedingt möglichst frühzeitig juristischen Rat bei einem Anwalt einholen.

Ab wann ist man insolvent?

Wann man insolvent ist, ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dein Verein ist insolvent, wenn

  • die fälligen Zahlungen nicht mehr geleistet werden beziehungsweise die Zahlungen bereits komplett eingestellt wurden (§ 17 Abs. 2 InsO) oder
  • in naher Zukunft eine Situation entstehen wird, in der der Verein voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (§ 18 Abs. 2 InsO) oder
  • das Vereinsvermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).

Ein kurzfristiger Zahlungsengpass, bei dem aber feststeht, dass ich diesen in absehbarer Zeit überwinden werdet, führt noch nicht zur Insolvenz. Auch bei einer zeitlich überschaubaren Überschuldung (z. B. der Verein zahlt bereits eine Rechnung, obwohl das Geld eines Sponsors noch nicht eingegangen ist, das Sponsorengeld aber sicher ist) kann noch von keiner Insolvenz die Rede sein. 

Der Vorstand muss handeln

Wenn einer der oben genannten Gründe vorliegt, muss der Vorstand einen Insolvenzantrag stellen. Dazu ist er verpflichtet (§ 42 Abs. 2 BGB). Der Antrag wird formlos schriftlich beim Amtsgericht gestellt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Wichtig:  Auf keinen Fall darf der Vorstand nach dem „Prinzip Hoffnung“ den Insolvenzantrag verzögern. Die Insolvenzordnung (InsO) ist hier sehr streng. Tritt der Insolvenzfall ein, muss der Antrag umgehend gestellt werden. Bei Zahlungsunfähigkeit bleibt dem Vorstand nur drei Wochen Zeit, eine Lösung zu suchen. Bei Zahlungsunfähigkeit wegen Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Antrag gestellt werden. Allerdings muss auch eine Chance für eine Lösung bestehen und der Verein muss in dieser Zeit aktiv daran gearbeitet haben. Bei verzögerter Antragstellung drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe (§ 15a InsO)!

Sind die Insolvenzgründe gegeben, kann auch die Mitgliederversammlung die Insolvenzantragstellung nicht unterbinden. Selbst wenn die Mehrheit dagegen stimmt, ist der Vorstand zur Antragstellung verpflichtet. Das gilt im Übrigen für jedes einzelne Mitglied des Vorstands. Weigern sich also die anderen Vorstandsmitglieder, den Antrag zu stellen, bleibst du dennoch in der Pflicht.

Wer stellt den Insolvenzantrag?

Wenn Insolvenzgründe vorliegen (hierzu später mehr) ist euer Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag beim für den Verein zuständigen Amtsgericht zu stellen (§ 42 BGB).

Wichtig:  Nach § 42 Abs. 2 BGB haften die Vorstandsmitglieder, wenn sie den Antrag verzögern. Sie haften dann gesamtschuldnerisch. Der Gläubiger kann sich also an jedes Vorstandsmitglied wenden und vom ihm die Begleichung seiner Forderung verlangen.

Es können aber auch Gläubiger des Vereins einen Insolvenzantrag stellen, wenn seine Forderungen nicht bedient werden.

Wann muss Insolvenz angemeldet werden?

In der Insolvenzordnung (InsO) ist geregelt, unter welchen Umständen euer Vorstand die Insolvenz beantragen muss. Grundsätzlich muss ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist (§ 17 InsO). Zahlungsunfähigkeit besteht grundsätzlich dann, wenn die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können. Davon ist auszugehen, wenn die Zahlungen bereits eingestellt wurden. Bei Zahlungsunfähigkeit kann auch von den Gläubigern ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Euer Vorstand kann auch einen Insolvenzantrag stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO). Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit können Gläubiger noch keinen Insolvenzantrag für den Verein stellen. Von drohender Zahlungsunfähigkeit spricht der Gesetzgeber, wenn euer Verein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten termingerecht zu erfüllen. Hierfür wird ein Prognosezeitraum von zwei Jahren (24 Monaten) zugrunde gelegt.

Juristische Personen (hierzu gehört auch euer Verein) können die Insolvenz auch bei Überschuldung beantragen (§ 19 InsO). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen eures Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine Verbesserung der Situation ist in den nächsten zwölf Monaten nicht zu erwarten.

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Um die Zahlungsunfähigkeit des Vereins festzustellen, muss der Vorstand eine Gegenüberstellung der aktuellen Verbindlichkeiten und der verfügbaren (liquiden) Mittel anfertigen. Übersteigen die Verbindlichkeiten die liquiden Mittel um mehr als 10 % geht man zunächst von Zahlungsunfähigkeit aus.

Nun muss euer Vorstand prüfen, ob der Verein innerhalb der nächsten drei Wochen die Zahlungslücke unter 10 % senken kann und ob den Gläubigern das Abwarten zugemutet werden darf.

Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit muss man realistisch bleiben. Es macht keinen Sinn, beispielsweise Sponsoreneinnahmen zu berücksichtigen, wenn schon bekannt ist, dass der Sponsor selbst insolvent geworden ist. Auch bei den zu erwartenden Mitgliedsbeiträgen ist Vorsicht geboten. Hier muss man immer damit rechnen, dass ein bestimmter Prozentsatz von Mitgliedern seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wollen oder können. Allerdings könnt ihr aktiv an der Verbesserung der finanziellen Situation arbeiten. Insbesondere Lieferanten, mit denen man schon viele Jahre zusammenarbeitet, sind häufig bereit, euch längerfristige Zahlungsziele einzuräumen.

Besteht eine zu große Finanzierungslücke muss der Vorstand prüfen, ob es sich hierbei um einen kurzfristigen Zustand handelt oder sich die Situation innerhalb der nächsten drei Wochen ändert und die Finanzlücke bis dahin geschlossen werden kann (siehe auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2017 – Aktenzeichen II ZR 88/16). Gelingt es euch die Differenz zwischen offenen Forderungen und liquiden Mitteln auf unter 10 % zu senken, geht man nicht von einer Zahlungsunfähigkeit aus.

Vorbeugen ist besser

Euer Vorstand leistet sich einen Bärendienst, wenn er die Finanzen nicht im Blick behält. Man ist schneller in die Schuldenfalle gerutscht, als einem lieb sein kann. Wenn sich Mahnungen häufen oder Lastschriften von der Bank nicht mehr bedient werden, müssen die Alarmglocken angehen. Das Thema Finanzen sollte auf jeder Vorstandssitzung auf der Tagesordnung stehen. Hierzu sollten der aktuelle Kassenstand sowie die anstehenden Forderungen und zu erwartenden Einnahmen bis zur nächsten Vorstandssitzung geprüft werden.

Was bedeutet Überschuldung?

Euer Verein gilt nach dem Gesetz als überschuldet, wenn sein Vermögen die vorliegenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine mittelfristige Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist. Das Vermögen des Vereins besteht nicht nur aus den liquiden Mitteln. Hier gehören auch Sachwerte dazu. Überschuldet wäre euer Verein in dem Moment, wenn ihr die bestehenden Forderungen selbst dann nicht mehr bedienen könnt, wenn ihr alle Sachwerte verkaufen würdet.

Um festzustellen, ob eine Überschuldung des Vereins vorliegt, muss eine sogenannte Überschuldungsbilanz aufgestellt werden. Hierin müssen auch die stillen Reserven aufgedeckt und die Vermögenswerte mit den aktuellen Liquidationswerten ausgewiesen werden. Das ist eine Aufgabe, die ihr nicht selbst übernehmen solltet – zu viel hängt hiervon ab und ohne die nötigen Fachkenntnisse kann so eine Bilanz nicht erstellt werden. Hier werdet ihr also nicht an externer Hilfe vorbeikommen.

Wurde eine rechnerische Überschuldung mithilfe der Bilanz ermittelt, ist das zwar eine böse Nachricht, muss aber nicht das Ende eures Vereins bedeuten. Wenn es euch gelingt nachzuweisen, dass die Überschuldung zeitnah überwunden werden kann und danach sichergestellt ist, dass alle laufend die Kosten gedeckt sind, habt ihr noch eine Chance. Allerdings wird hier sehr genau geprüft. Wenn ihr also der Meinung seid, dass ihr diese Aufgabe nicht gestemmt bekommt, solltet ihr gar nicht erst versuchen, die Überschuldung mit fadenscheinigen Argumenten abzuwenden. Hier zählen nur die nackten Fakten. 

Die COVID Sonderregelungen 

Vielleicht habt ihr auch davon gehört, dass der Gesetzgeber aufgrund der COVID-19-Pandemie das Insolvenzrecht insofern entschärft hat, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss, wenn die Insolvenz auf die Corona Pandemie zurückzuführen ist. Wir gehen hier bewusst nicht näher auf dieses Thema ein. Denn letztlich wird euch auch eine Verzögerung nicht helfen, wenn ihr Pleite seid. Im Gegenteil: Die Situation würde sich durch die Verzögerung wahrscheinlich nur verschlimmern. Als dieser Beitrag geschrieben wurde, liefen die hier gesetzten Fristen auch bereits aus. Es ist zwar möglich, dass der Gesetzgeber noch einmal die Fristen verlängert. Bevor ihr aber aufgrund einer eventuell neu bestehenden Rechtslage keinen Insolvenzantrag stellen wollt, solltet ihr euch unbedingt von einem Insolvenzexperten beraten lassen.

Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?

Sobald ein Verein in Zahlungsschwierigkeiten kommt, sollte sein Vorstand umgehend prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Nach § 42 BGB würde eine Verzögerung unter Umständen zu einer privaten Haftung der Vorstandsmitglieder führen: „Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.“ (§ 42 Abs. 2 BGB)

Wichtig: Grundsätzlich haften alle Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass ein Schuldner sich auch ein Vorstandsmitglied „aussuchen“! kann und bei ihm seine Forderungen geltend macht. 

Doch wann gilt die Abgabe des Insolvenzantrags als „verzögert“? Der Gesetzgeber hat hierzu keine Fristen genannt und auch in der Rechtsprechung gibt es keine klare Entscheidung hierzu. Die Experten gehen zwar von einer Frist von ca. drei Wochen nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung, da es aber keine klaren Regelungen gibt, müsst ihr so schnell wie möglich reagieren.

Den Antrag stellt man bei einem Insolvenzgericht. Eine Übersicht der Insolvenzgerichte findet man im Internet unter https://www.insolvenzgerichte.de/.  Im Zweifelsfall fragt ihr bei dem für euren Verein zuständigen Amtsgericht nach. Den Antrag muss der gesetzliche Vorstand (§ 26 BGB) stellen. Verantwortlich sind alle Vorstandsmitglieder. Weigert sich beispielsweise der Schatzmeister, den Antrag zu stellen, muss dies ein anderes Vorstandsmitglied übernehmen, um die bereits beschriebenen Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wichtig: Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der dem Vorstand verbietet, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist nicht rechtswirksam. Die Verpflichtung des Vorstands nach § 26 BGB bleibt bestehen, bei eintretender Insolvenz unverzüglich einen Antrag zu stellen.

Der Antrag kann formlos, muss aber schriftlich gestellt werden. Zum Antrag muss eine Aufstellung beigefügt werden, aus der hervorgeht, welche Ansprüche der Verein noch als Gläubiger hat und die Schuldner gegenüber dem Verein haben. Außerdem ist ein Vereinsvermögensverzeichnis mit einzureichen.

Während des Insolvenzverfahrens darf der Verein keine neuen Mitglieder aufnehmen. Bestehende Mitgliedschaften laufen weiter – es dürfen aber keine Beiträge mehr eingezogen werden, wenn die Satzung für den Fall der Insolvenz keine andere Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.1985 – Aktenzeichen II ZR 37/85).

Da der Verein in der Insolvenz seine Satzungsaufgaben nicht mehr erfüllen kann, verliert er seine Gemeinnützigkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.05.2007 – Aktenzeichen I R 14/06). Damit endet auch die Körperschaftssteuerbefreiung des gemeinnützigen Vereins.

Eine Auflösung nutzt nichts

Viele kommen auf die Idee, dass man doch den Verein einfach auflösen könne, um die Insolvenz zu vermeiden. Doch dieser Weg nutzt nichts. Denn wenn die Mitgliederversammlung die Vereinsauflösung beschließt, hat das nicht direkt die Folge, dass der Verein sofort im Vereinsregister gelöscht wird. Es schließt sich zunächst eine Phase an, in der der Verein liquidiert werden muss. Hierzu müssen Personen als Liquidatoren bestimmt werden, die den Verein abwickeln, also Forderung eintreiben und Schulden bezahlen. Stellen sie fest, dass der Verein insolvent ist, müssen sie umgehend einen Insolvenzantrag stellen. Falls sie das nicht tun, haften sie auch mit ihrem Privatvermögen (§ 53 BGB).

Insolvent – aber weiter existent

Auch wenn das Insolvenzverfahren läuft, besteht euer Verein weiter. Allerdings darf der Vorstand so gut wie keine Geschäfte mehr im Auftrag des Vereins tätigen. Die Mitglieder bleiben weiter Mitglieder des Vereins – es sei denn, sie kündigen – eventuell unter Einhaltung der in der Satzung festgelegten Fristen. Unter Umständen können die Satzungsfristen allerdings auch durch das Insolvenzverfahren aufgehoben werden (Beispiel: Fußballverein muss im Rahmen seiner Insolvenz den Spielbetrieb einstellen – dann haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht).

Keine Beitragszahlung

Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet endet die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder. Nur wenn eure Satzung etwas anderes regelt, könnte die Zahlung unter Umständen weiterlaufen – aber das ist nur sehr selten der Fall.

Verbandsmitgliedschaft

Ist euer Verein Mitglied in einem Verband, hängt es von der Satzung des Verbandes ab, ob die Mitgliedschaft weiterbesteht. Ist dort nichts geregelt, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Allerdings kann es sein, dass eine Kündigung durch euren Verein unausweichlich ist, weil ihr den Verbandsbeitrag nicht mehr zahlen könnt beziehungsweise dürft.

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