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  • 05. Januar. 2021
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Wenn du Mitglieder gewinnen willst, spielen die Rechte deiner Vereinsmitglieder auch immer eine Rolle. Bei der Mitgliederwerbung geht es dabei zunächst nicht um die juristisch verbrieften Rechte, sondern um die vereinstypischen Rechte. Hierzu gehören beispielsweise die Möglichkeit, Vereinseinrichtungen zu nutzen, an Freizeitangeboten des Vereins teilzunehmen usw. Das sind ja meist auch die Gründe, warum jemand deinem Verein beitreten will.

Bei vielen Vereinen gibt es durch die Satzung auch Gestaltungsrechte. Ein Verein, der sich mit dem Umweltschutz befasst, gibt seinen Mitgliedern beispielsweise das Recht, sich an entsprechenden Aktionen aktiv zu beteiligen.

Rechte nach Gesetz und Satzung

In der Politik spricht man häufig  vom „Souverän“, wenn man das Volk meint. Damit ist gemeint, dass das Volk letztlich die entscheidende Kraft ist, nach dem Motto „Alle Gewalt geht vom Volke aus.“ Im Verein sind die Mitglieder der Souverän, der seine Macht zum großen Teil über die Mitgliederversammlung ausübt.

Grundsätzlich sind deine Rechte im Verein an deine Person gebunden (§ 38 BGB). Die Satzung kann aber beispielsweise vorsehen, dass du deine Stimmrechte in der Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied oder eine andere Person übertragen kann. Die Satzung kann auch einzelnen Mitgliedern Sonderrechte zuweisen. Diese Sonderrechte können von der Mitgliederversammlung dann nur mit Zustimmung des Rechteinhabers entzogen werden (§ 35 BGB).

Sicher werden auch in der Satzung deines Vereins verschiedene „Mitglieder-Typen“ genannt. Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder usw. Wenn diesen Mitgliedergruppen besondere Rechte zugewiesen werden sollen, muss dies in der Satzung verankert werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat als grundlegende Rechte des „Souveräns Mitglied“ folgendes festgelegt:

  • Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 32 BGB). Das Recht auf Teilnahme bedeutet nicht, dass man dadurch auch automatisch ein Stimmrecht während der Versammlung besitzt.
  • Recht, auch als Minderheit die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen beziehungsweise durchzusetzen (37 BGB). In der Satzung muss geregelt sein, wie viele der Mitglieder einen Antrag auf eine Mitgliederversammlung unterstützen müssen. Vorzugsweise sollte hierfür ein Prozentsatz verwendet werden, der unter 50 % liegen muss. Wird keine Regelung getroffen, gilt die gesetzliche Regelung (10 % der Mitglieder).
  • Recht auf Auskunft durch den Vorstand (§ 666 BGB – anzuwenden auf Basis von § 27 BGB)

Rechte während der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung bestimmen die stimmberechtigten Mitglieder deines Vereins über die Leitlinien des Vereins. Außerdem kontrollieren sie hier die Arbeit des Vorstandes, dessen Arbeit sie mit der Entlastung gutheißen – oder bei Verweigerung rügen. Außerdem soll während der Mitgliederversammlung eine offene Diskussion über alle Fragen des Vereins geführt werden. Hier üben die Mitglieder also ihr Recht als Souverän aus.

Grundsätzlich hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Aber in Ausnahmefällen – beispielsweise bei der Mitgliedschaft von juristischen Personen – kann die Satzung auch mehrfache Stimmen zuteilen. Dein Stimmrecht kannst du nur auf eine andere Person übertragen, wenn dies in der Satzung ausdrücklich erlaubt wird.

Wird in der Mitgliederversammlung über ein Rechtsgeschäft entschieden, an dem das Mitglied beteiligt ist, hat es kein Stimmrecht (Beispiel: Verein kauft ein Grundstück eines Mitgliedes). Auch wenn über die Einleitung oder den Verlauf eines Rechtsstreites entschieden wird, kann das betroffene Mitglied nicht mit abstimmen (§ 34 BGB).

Wichtig: Geht es bei der Abstimmung um die Einleitung eines Ausschlussverfahrens oder die Verhängung von Sanktionen durch den Verein, ist bei den Gerichten umstritten, ob das Stimmrecht entzogen wird. Im Zweifelsfalle solltet ihr deshalb das Mitglied mit abstimmen lassen.

Informationsrechte

Jedes Mitglied hat Anspruch über alle Fragen des Vereins informiert zu werden. Im Normalfall muss der Vorstand über die Fragen informieren. Sein Recht auf Information übt das Mitglied in der Mitgliederversammlung aus. Außerhalb der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Fragen einzelner Mitglieder zu beantworten.

Wichtig: Wurde ein Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen, kann es sogar Einsicht in die Geschäftsunterlagen, Verträge, Kassenbücher, den Jahresabschluss, Kassenprüfbericht usw. verlangen und davon Kopien anfertigen (die es allerdings selbst bezahlen muss). Wenn du also einen unliebsamen Nörgler nicht einlädst, ist das nicht nur ein Satzungsverstoß – du räumst dem Querulanten damit sogar weitergehende Recht ein (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.7.2014, Az. 8 U10/14).

Tipp: Bei Fragen, die außerhalb der Mitgliederversammlung an deinen Vorstand herangetragen werden und die von allgemeinen Interesse sind, sollte der Vorstand überlegen, ob er die Frage nicht aufgreift und für alle Mitglieder z. B. am Schwarzen Brett oder im Mitgliederbereich der Homepage zu beantworten.

Geht es allerdings um eine Frage, die nur das Vereinsmitglied persönlich betrifft, muss der Vorstand auch außerhalb der Mitgliederversammlung Auskunft geben.

Der Vorstand ist also gegenüber den Mitgliedern zu Auskunft (auf der Mitgliederversammlung) verpflichtet. Die von dir gewünschte Information darf er nur verweigern, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Die Auskunft kann auch nach Ansicht eines neutralen Beobachters zum Schaden des Vereins verwandt werden.
  • Die Auskunft würde gegen geltendes Recht verstoßen (z. B. Datenschutzgrundverordnung).
  • Die Auskunft verletzt die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern oder Personen außerhalb des Vereins.
  • Die Frage verfolgt einzig und allein den Zweck, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB)

Wichtig: Wenn dein Vorstand eine Auskunft verweigert, sollte er das sehr genau protokollieren. Das Mitglied, dem die Antwort verweigert wurde, kann nämlich versuchen, eine Antwort vor Gericht zu erzwingen. Dann ist es gut, wenn der Vorstand den Vorgang und seine Begründung umfassend darstellen kann.

Recht auf außerordentliche Mitgliederversammlung

Wenn du der Meinung bist, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig ist, musst du dir erst andere Mitglieder suchen, die der gleichen Meinung sind. Denn du musst einen bestimmten Prozentsatz von Mitgliedern für den Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewinnen. Wie hoch der Prozentsatz ist, wird entweder in der Satzung geregelt oder es gilt die gesetzliche Anzahl von 10 %. Weigert sich der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, kannst du dich vom zuständigen Registergericht des Vereins zur Einberufung ermächtigen lassen (§ 37 BGB). Der Vorstand kann die Einberufung normalerweise nicht verweigern, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

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