Spenden erhält dein Verein von Gönnern, ohne dass der Verein dafür eine Gegenleistung erbringen muss. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Geld- und Sachspenden
Der Spender erhält vom gemeinnützigen Verein eine Spendenquittung, die korrekt als Zuwendungsbestätigung bezeichnet wird. Hierfür gelten strenge Regeln, auf die wir noch eingehen werden. Vorab aber schon ein erster
Tipp: Stelle nie eine Spendenbescheinigung „aus Freundschaft“ aus. Wenn sich herausstellt, dass die Zuwendungsbestätigung unzulässig war, haftet der Verein, was im Extremfall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Da ein solches Verhalten aber zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar als vorsätzlich bewertet werden kann könntest du dann vom Verein in Regress genommen werden.
Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden – fast immer
In den meisten Fällen darfst du für die Mitgliedsbeiträge keine Spendenbescheinigung ausstellen. Da der Spende keine Leistung gegenüberstehen darf, der Verein aber seinen Mitgliedern Leistungen zumindest anbietet, handelt es sich um keine Spende.
Es gibt zwar eine Ausnahme (Beiträge an gemeinnützige Körperschaften, deren Zweck als besonders förderungswürdig im Sinne des Spendenrechts anerkannt sind) aber in den allermeisten Fällen handelt es sich um keine Spende. Grundsätzlich keine Spenden sind Beiträge, die an Vereine entrichtet werden, die folgende Ziele verfolgen:
- Förderung des Sports,
- Vorrangig kulturelle Betätigungen, die der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen,
- Förderung der Heimatpflege oder -kunde
- Förderung der Tier- und Pflanzenzucht,
- Kleingärtnerei,
- traditionellen Brauchtums (einschließlich Karneval, Fastnacht, Fasching),
- Soldaten- und Reservistenbetreuung,
- Amateurfunken,
- Modellflug
- Hundesport
Deine Vereinsmitglieder haben auch schlechte Karten, wenn du einen aktiven Gesang- oder Musikverein gegründet hast. Der Fiskus geht hier davon aus, dass neben dem gemeinsamen Musizieren oder Singen auch die Geselligkeit gepflegt wird. Damit dienen die Vereinsangebote auch der „Freizeitgestaltung“. Aus den gleichen Gründen werden auch die Beiträge zu einer Laienspielgruppe nicht als Spenden anerkannt.
Geldspenden
Klar, Bargeld, Überweisungen, Abbuchungen und Schecks sind Geldspenden. Aber auch der Verzicht auf Bezahlung von Leistungen stellt eine Geldspende dar. Denn genau genommen steckt hinter dem Verzicht folgender Vorgang: Der Spender stellt eine Forderung, die der Verein bezahlt. Nachdem der Spender das Geld vom Verein erhalten hat, gibt er es als Geldspende an den Verein zurück. Da das aber sehr umständlich ist, wird auf das Hin- und Her-Überweisen verzichtet.
Angenommen, im Vereinsheim muss der Schreiner eine neue Tür montieren und schickt Euch dafür eine Rechnung. Gleichzeitig schreibt er dazu, dass nur die Hälfte der Rechnung vom Verein bezahlt werden muss. Dann kann für die andere Hälfte eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden.
Auch die sogenannte „Rückspende“ gilt als Geldspende. Von einer Rückspende spricht man, wenn beispielsweise ein Vereinsmitglied auf die Erstattung von ihm zustehenden Fahrtkosten, verauslagte Rechnungen für Büromaterial usw. verzichtet.
Sachspenden
Spendenbescheinigungen können nur für Sachspenden ausgestellt werden, die dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zugutekommen. Wenn der ortsansässige Metzger dem Turnverein Jahn für sein öffentliches Grillfest Würstchen stiftet, kann hier keine Spendenquittung ausgestellt werden, da die Sachspende ja dem Geschäftsbetrieb des Vereins zugerechnet werden muss.
Tipp: Wenn die Rechnung aber an den Metzger vom Verein bezahlt wird und der Metzger dann dem Verein den gleichen Betrag als Geldspende zugutekommen lässt, kann eine Spendenquittung ausgestellt werden. Wichtig ist aber, dass der Verein tatsächlich an den Metzger gezahlt hat.
Werden die Würstchen aber im ideellen Bereich verbraucht, darfst du hierfür die Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Allerdings empfehlen wir dir, dann daraus eine Geldspende zu machen, indem der Metzger eine Rechnung stellt und auf die Bezahlung verzichtet.
Bei Sachspenden stellt sich immer die Frage, über welchen Wert man die Spendenquittung ausstellt. Es muss auf jeden Fall ein realistischer Wert sein. Das Finanzamt prüft bei Sachspenden gerne sehr genau. Bevor Du also die Spendenbescheinigung ausfüllst, solltest du folgende Regeln beachten:
- Gespendete Neuware: Den Spender um einen Nachweis bitten (Kassenbon reicht aus) oder drei Angebote aus dem Internet ausdrucken und den Mittelwert bescheinigen. Die Ausdrucke mit als Beweis mit zu den Akten nehmen.
- Gebrauchte Ware von Firmen: Hier darf nur der Wert bescheinigt werden, der als Buchwert in der Unternehmensbuchhaltung steht. Im Extremfall kann das auch der Erinnerungswert von einem Euro sein.
- Gebrauchte Ware von Privat: Einen durchschnittlichen Neupreis errechnen (drei Angebote aus dem Internet addieren und durch drei dividieren) und für die Zeit, in der die Ware bereits im Gebrauch war, einen realistischen Prozentsatz abziehen. Dabei solltest du die Abschreibungstabellen des Bundesfinanzministeriums zurate ziehen.
Spenden sammeln
Grundsätzlich musst du jede Spendensammlung genehmigen lassen. Die Genehmigung erteilt die Ortspolizeibehörde der Kommunalverwaltung. Sammlungen sind immer genehmigungspflichtig. Wenn deine Mitglieder einzelne Personen ansprechen, weil sie diese kennen, ist das aber keine Sammlung.
Tipp: Das Aufstellen von Sammelbüchsen in Geschäften stellt keine genehmigungspflichtige Sammlung dar. Auch Aufrufe in der Presse oder über Plakate sind nicht genehmigungspflichtig, da es sich um Aufrufe und nicht um Sammlungen handelt.
Die Spendenquittung
Die Formulare für die Zuwendungsbescheinigungen werden von Zeit zu Zeit geändert. Die aktuellen Vordrucke findest Du im Internet im Formularmanagementsystem der Bundesfinanzverwaltung. Gib einfach oben rechts auf der Seite im Feld „Ihr Suchbegriff“ das Wort „Spende“ ein und es wird Dir eine Liste der aktuellen Beschönigungen für Zuwendungen angezeigt.
Tipp: Verwendest du nicht die aktuellen Formulare, kann es sein, dass die Bescheinigung vom Fiskus nicht anerkannt wird. Darum solltest du vor der Ausstellung immer prüfen, ob deine Vorlage noch aktuell ist.
Grundsätzlich unterschreibt ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands die Spendenbescheinigung. Allerdings kann dein Vorstand diese Aufgabe auch delegieren. Dies sollte dann auch schriftlich festgehalten werden.
„Kleinvieh“
Dein Verein wird sich über jede Spende freuen, die er erhält. Um aber den Verwaltungsaufwand hierfür nicht ausufern zu lassen, gilt für die Spendenbescheinigung bei Kleinspenden bis 200,00 € eine Sonderregel: Der Spender benötigt fürs Finanzamt keine Spendenquittung. Als Nachweis reicht ein Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug). Außerdem der Spender einen vereinfachten Beleg des Vereins. Den kann dein Verein auch auf die Durchschrift des Überweisungsträgers oder auf dem am Überweisungsträger anhängenden Abschnitt drucken lassen.
Tipp: Einige Banken drucken dir solche vorbereiteten Belege gerne kostenlos. Deshalb unbedingt bei deiner Vereinsbank nachfragen.
Der Beleg muss die folgenden Angaben enthalten:
- den steuerbegünstigten Zweck,
- Angaben über die Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer,
- Angaben, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
In der Buchungsbestätigung muss erfasst werden:
- Namen und Kontonummern des Auftraggebers und des Empfängers,
- gespendeter Betrag und
- Buchungstag.
Sammelbestätigungen
Du darfst auch Spenden zusammenfassen und hierfür eine Sammelbestätigung ausfüllen. Du musst aber in der Bestätigung die einzelnen Spenden mit dem Tag der Spende und dem Betrag aufführen. Wenn der Platz reicht, auf der Rückseite, sonst in einer Anlage, die du an die Bescheinigung klammerst.
Wichtig: ein gültiger Freistellungsbescheid
Der Freistellungsbescheid des Finanzamts ist der Beweis, dass dein Verein Spendenbescheinigungen ausstellen darf. Wurde dein Verein neu gegründet, erhält er zunächst eine vorläufige Bescheinigung.
Ist der Freistellungsbescheid deines Vereins bei Ausstellung der Spendenquittung älter als fünf oder die vorläufige Bescheinigung älter als drei Jahre, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt den Abzug des Spenders ablehnt.
Dein Verein muss die Spendeneinnahmen und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzeichnen. Zudem muss ein Duplikat der Spendenquittung aufbewahrt werden.
Die Zuwendungen (Spenden) dürfen nur für die ideellen Satzungszwecke oder den Zweckbetrieb des Vereins verwandt werden. Alles andere ist nicht erlaubt. Auf gar keinen Fall darfst du Spendengelder zum Ausgleich von Defiziten eines steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs verwenden oder in die steuerfreie Vermögensverwaltung fließen lassen.
Das Finanzamt schaut genau hin
Das Finanzamt prüft die Verwendung von Spenden. Alle Spendenquittungen und -buchungen müssen korrekt ausgestellt und verbucht werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann dem Verein die Gemeinnützigkeit für zehn Jahre rückwirkend aberkannt werden. Im Extremfall kann sogar wegen Unterschlagung oder Veruntreuung gegen den Vorstand ermittelt werden. Außerdem haftet dein Verein bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten gegenüber dem Finanzamt für die aufgrund des Spendenabzugs entgangenen Steuern. Der Verein verliert dann natürlich auch die Gemeinnützigkeit.