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  • 07. Januar. 2021
  • Administrator
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Man macht es sich zu einfach, wenn man denkt, dass Amateursportler grundsätzlich steuerfrei sind. Ganz schnell können Gelder, die den Sportlern bezahlt werden, steuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Grundsätzlich können nur im Zusammenhang mit dem Vereinssport angefallen Kosten steuerfrei ersetzt werden. Aber gehen wir der Reihe nach vor.

Grundsätzlich kann man die Leistungen, die ihr euren Sportlern zahlt, in drei Kategorien aufteilen. Zum einen geht es um Aufwandsersatz, bei dem wieder unterschieden werden muss, ob es sich um Erstattungen nach Einzelnachweisen handelt, oder ob die Aufwendungen mit einer Pauschale abgegolten werden. Dann besteht noch die Möglichkeit, dass der Sportler eine Vergütung für seine sportliche Arbeit erhält.

Aufwandersatz nach Belegen.

Erstattet ihr dem Sportler entstandene Kosten gegen Vorlage von Belegen, seid ihr auf der sicheren Seite – das ist nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Hier handelt es sich meist um die Erstattung von Reisekosten und Kosten für Sportkleidung, Trainingsgeräte usw. Wichtig ist, dass es sich bei den erstatteten Leistungen um Kosten handelt, die durch die Vereinstätigkeit entstanden sind.

Wichtig: Kosten, die dem Sportler durch eine besondere Ernährung entstehen, werden vom Fiskus den privaten Lebenshaltungskosten zugerechnet. Sie sind deshalb nicht durch die Vereinstätigkeit begründet und dürfen nicht erstattet werden.

Pauschaler Aufwandersatz

Ihr könnt euren Sportlern auch einen monatlichen Pauschalbetrag zahlen, mit dem dann alle Aufwendungen abgegolten sind. Allerdings könnte hier aufgrund der Höhe der Pauschale oder auch aus anderen Gründen zur sozialversicherungs- und Steuerpflicht kommen.

Mehr als der Aufwandersatz 

Zahl ihr eurem Sportler mehr als den Aufwandersatz, gilt das grundsätzlich als eine Vergütung. Wie diese von eurem Verein steuerlich zu behandeln ist hängt davon ab, ob der Sportler als Selbstständiger oder als „abhängig Beschäftigter“ anzusehen ist.

Grundlage für die Einstufung sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen. Einen Selbstständigen erkennt man beispielsweise an folgenden Merkmalen:

  • Nicht an Weisungen des Auftraggebers (hier der Verein) gebunden
  • Bestimmt seine Arbeitszeiten selbst (hier beispielsweise die Trainingszeiten)
  • Freie Wahl des Arbeitsplatzes

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Mannschafts-Sportler wie beispielsweise Fuß- und Handballer zu den abhängig Beschäftigten zählen, da sie sehr stark an die Weisungen des Vereins gebunden sind, ihre Trainingszeiten nicht frei wählen dürfen und auch den „Arbeitsplatz“ nicht selbst bestimmen können. Hier trägt euer Verein die Verantwortung für die Abführung von Steuern und Sozialabgaben.

Anders sieht es bei Einzelsportlern aus, wie beispielsweise in der Leichtathletik. Sie können grundsätzlich als Selbstständige angesehen werden. Für die Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind sie selbst verantwortlich. Allerdings ist ein Sportler nur dann selbstständig tätig, wenn er mit seiner sportlichen Tätigkeit auch die Absicht verbindet, Gewinne zu erzielen.

Wichtig: Bei Sportlern kann weder der Übungsleiterfreibetrag noch der Ehrenamtsfreibetrag berücksichtigt werden. Eine Ausnahme können hier Spielertrainer darstellen, für die der Übungsleiterfreibetrag anwendbar ist.

Der reine Amateur

Ein echter Amateursportler ist normalerweise ohne besondere Vereinbarung mit dem Verein sportlich tätig. Er will mit seinem Sport kein Geld verdienen, sondern sich durch die sportliche Tätigkeit fit halten. Hier fallen also keine Kosten für den Verein gegenüber dem einzelnen Mitglied an. Werden jedoch Absprachen getroffen, dass dein Verein Zahlungen an den „Amateur“ zahlt, dürften diese grundsätzlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen.

Amateursportler sind in der Regel als normale Vereinsmitglieder ohne schriftliche vertragliche Vereinbarung im Verein tätig. Sie üben den Sport nicht aus wirtschaftlichen Interessen, sondern zum Ausgleich oder zur Erholung aus. Entscheidend ist dabei, dass sich Art und Umfang der Tätigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und der in der Regel freizeitorientierten sportlichen Motivation ergibt.

Vertrags- und Lizenzspieler

Wie der Name schon sagt, wird mit einem Vertrags- und Lizenzspieler eine meist schriftliche Vereinbarung getroffen, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein begründet wird. Sie sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die Abführung der entsprechenden Beiträge und Steuern ist dann euer Verein verantwortlich.

Vertrags- und Lizenzspieler werden aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Vertrags tätig. Sie erhalten laufende Vergütungen und stehen in einem Dienstverhältnis zum Verein. Ihre Leistungen gehen über das hinaus, was sich durch eine bloß mitgliedschaftliche Bindung an den Verein ergibt. Das folgt schon daraus, dass neben der rechtlichen Einordnung als Mitglied ‒ die sich aus dem bloßen Beitritt zum Verein ergibt ‒ ein eigenes einzelvertragliches Rechtsverhältnis besteht.

Was sind Vertragsamateure?

Vertragsamateure sind ein Mittelding zwischen Vertragsspieler und reinem Amateur. Die Vertragsamateure erhalten eine kleine Vergütung, die nicht ausreicht, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Dennoch geht man hier davon aus, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.  Aufgrund der Vergütung ergibt sich eine Verpflichtung zu einem stärkeren Engagement gegenüber dem Verein als bei einem reinen Amateur. Außerdem ist er dann auch an Weisungen des Vereins gebunden. Von wem die Zahlung der Vergütung erfolgt – vom Verein oder beispielsweise einem Sponsor – spielt dabei keine Rolle.

Die Höhe der Zahlung spielt keine Rolle. Ebenso wenig, wie der Verein diese Zahlungen deklariert. Auch Tor-, Auflauf-, Sieg- oder Nichtabstiegsprämien, die als Leistungsanreize gezahlt werden, sind Vergütungen.

Wann besteht kein Beschäftigungsverhältnis

Sportler, die lediglich als Mitglied des Vereins geführt werden und die keine weitere finanziellen Leistungen erhalten (abgesehen von Aufwandentschädigungen) stehen grundsätzlich in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein. Hier bestehen von Seiten des Sportlers lediglich die Rechte und Pflichten eines Vereinsmitglieds. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Sportler feste Trainingszeiten einhalten muss und zur Teilnahme an Spielen bis zu einem gewissen Grad verpflichtet werden kann.

Von keinem Beschäftigungsverhältnis könnt ihr also ausgehen, wenn

  • Die Leistung des Vereins als Pauschale zur Abdeckung der Kosten des Mitglieds anzusehen ist.
  • Neben der sportlichen Betätigung keine weiteren Anforderungen an den Sportler gestellt werden.
  • Die Leistung des Vereins nicht nennenswert zum Lebensunterhalt des Sportlers beiträgt.
  • Die sportliche Betätigung nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeübt wird.

Weniger als 256 Euro im Jahr

Nun gibt es genügend Fälle, bei denen dein Verein etwas an seine Sportler zahlt und diese Leistungen können weder einer selbstständigen Tätigkeit (z. B. fehlende Gewinnabsicht) noch einer nicht selbstständigen Tätigkeit für den Verein zugeordnet werden können. Hier gilt grundsätzlich, dass Zahlungen von unter 256 Euro pro Jahr steuerfrei sind (§ 22 EstG Nr. 3).

Wichtig: Steuerfrei ist bei den sonstigen Einkünften nur ein Betrag unter 256 Euro. Schon bei einer Auszahlung von genau 256 Euro im Jahr wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Wohlgemerkt: Diese Zahlung kann neben der Erstattung von Kosten geleistet werden. Angenommen, einer eurer Spieler muss mit dem Zug zum Training kommen und ihr erstattet die Kosten von 400 Euro im Jahr. Außerdem erhält er noch eine kleine Prämie von 20 Euro im Monat. Die Prämie bleibt mit 240 Euro im Jahr unter der Grenze und kann steuerfrei ausgezahlt werden.

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