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  • 07. Januar. 2021
  • Administrator
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Der Übungsleiterfreibetrag ist eine Art „Steuergeschenk“. Es ermöglicht es deinem Verein den Übungsleitern bis zu 3.000 Euro im Jahr (ab 2021) zu zahlen, ohne dass diese versteuert werden müssen. Auch Sozialabgaben sind hierfür nicht zu zahlen. Zu den Übungsleitern gehören beispielsweise Trainer, Chorleiter, Ausbilder und Kursleiter. Allerdings gibt es – wie bei Steuersache üblich – auch einige Regeln zu beachten.

  • Die Übungsleitertätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Der Zeitaufwand darf also maximal ein Drittel der Vollzeittätigkeit betragen.
  • Es darf sich nicht um eine Haupttätigkeit im steuerlichen Sinne handeln. Vereinfacht ausgedrückt, muss die Tätigkeit neben einer Tätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgeübt werden.
  • Es muss sich um eine Tätigkeit handeln als
    • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
    • eine künstlerische Tätigkeit sein
    • oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Wichtig: Der Übungsleiterfreibetrag darf nicht für Ausbilder oder Trainer von Tieren gewährt werden.

  • Die Tätigkeit muss im Dienst einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit muss dem Zweck dienen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu fördern.

Trotz gewährter Übungsleiterpauschale können die bei der Tätigkeit entstandenen Kosten zusätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag

Der Ehrenamtsfreibetrag darf für Tätigkeiten nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits der Übungsleiterfreibetrag angewandt wird. Übt aber eines eurer Mitglieder mehrere Tätigkeiten im Verein aus, kann er für die eine Aufgabe den Übungsleiterfreibetrag und für die andere den Ehrenamtsfreibetrag nutzen.

Beispiel: Ingo Immertreu leitet den Jugendchor „Kehlkopfakrobaten e.V.“. Hierfür erhält er vom Verein monatlich 200 Euro. Hier greift der Übungsleiterfreibetrag (ab 2021 bis 3.000 Euro). Er ist aber auch gleichzeitig im Vorstand des Vereins tätig. Hierfür erhält er laut Satzung 70 Euro im Monat, die er über den Ehrenamtsfreibetrag (ab 2021 bis 840 Euro) steuerfrei erhält.

Tipp: Minijobber dürfen den Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale neben dem Minijob-Lohn in Anspruch nehmen.

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