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  • 03. August. 2021
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Die Umsatzsteuer ist das, was wir allgemein als Mehrwertsteuer bezeichnen. Wenn ihr beispielsweise eine Bandenwerbung in eurem Stadion „verkauft habt“, stellt ihr für den „Käufer“ eine Rechnung aus, in der ihr auf den Mietpreis zusätzlich Mehrwertsteuer ausweist. Der Mieter der Bande ist ja fast immer ein Geschäft oder Betrieb. Dort wird dann die Mehrwertsteuer, die das Unternehmen bezahlt hat, als Vorsteuer von der Mehrwertsteuer abgezogen, die der Betrieb anderen in Rechnung gestellt hat.

Für euren Verein gelten besondere Regeln bezüglich der Berechnung von Umsatzsteuer. Einnahmen im ideellen Bereich des Vereins (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden usw.) sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.

Bei Einnahmen der Vermögensverwaltung fällt in vielen Bereichen grundsätzlich keine Umsatzsteuer an. Sollte in Ausnahmefällen – beispielsweise die Verpachtung der Werberechte an eine Agentur – Umsatzsteuer anfallen, dürft ihr den niedrigeren Steuersatz von 7 % nutzen.

Einnahmen aus dem Zweckbetrieb eures Vereins unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Auch hier wird der dezimierte Steuersatz von 7 % angesetzt. Die Regelsteuersätze (7 % bzw. 19 %) werden bei allen Einnahmen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fällig. Umsatzsteuer ist beispielsweise in den folgenden Fällen zu zahlen:

  • Eigenbewirtschaftung einer Vereinsgaststätte oder Vereinskantine, auch wenn diese nur Mitgliedern zugänglich ist.
  • Durchführung von Vereinsfesten.
  • Verkauf von Waren (zum Beispiel Getränke, Würstchen), Vereinsabzeichen, Sportgeräten, Festschriften und Fachbüchern, auch wenn der Verkauf nur an Mitglieder, zum Beispiel im Rahmen sportlicher Veranstaltungen, erfolgt.
  • Verkauf von gebrauchten Gegenständen aus dem unternehmerischen Bereich.
  • Verkauf von gesammeltem Altpapier.
  • Verkauf von Losen für eine Vereinstombola.
  • Abhaltung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen gegen Erhebung von Eintrittsgeldern oder Teilnehmergebühren .
  • Vermietung und Verpachtung (auch stundenweise) von Grundstücken, Gebäuden, Räumen, Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen des Vereins, wie etwa Musikinstrumente oder Sportgeräte.
  • Überlassung von Flächen zur Anbringung von Reklame gegen Entgelt, beispielsweise Werbung auf Sportplätzen und Sportkleidung, Inserate in der Vereinszeitschrift oder Festschrift.
  • Entgeltliche Überlassung des Rechts an Dritte, bei Veranstaltungen des Vereins beziehungsweise in Räumen des Vereins Waren zu verkaufen (zum Beispiel Provision eines Automatenaufstellers).
  • Erteilung von Musik-, Tanz- oder Sportunterricht und dergleichen gegen Entgelt – auch für Vereinsmitglieder.

Demgegenüber sind umsatzsteuerfrei:

  • Veräußerungen von Grundstücken. Diese fallen unter das Grunderwerbsteuergesetz und sind deshalb von der Umsatzsteuer freigestellt.
  • Umsätze aus Lotterie- und Rennwetteinnahmen, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht unter die Befreiung fallen Umsätze aus Lotterien und Ausspielungen, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder für die diese Steuer nicht erhoben wird.
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen in Gebäuden. Hierzu gehört beispielsweise die Vermietung eines Raumes, des Vereinsheims oder eines Sportplatzes an einen anderen Verein. Werden im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch sogenannte Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist die auf die Betriebsvorrichtungen entfallende Miete oder Pacht steuerpflichtig.
    Beispiel: Eine Vereinsgaststätte wird einschließlich Einrichtung an einen Gastwirt verpachtet. Die Raumüberlassung ist steuerfrei, die – gegebenenfalls geschätzte – Pacht für die Einrichtung ist steuerpflichtig.
    Bei der Nutzungsüberlassung von Sportstätten liegt dagegen eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor.
  • Orchester- und Chorumsätze von Vereinen, wenn eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach welcher der Verein die gleichen kulturellen Aufgaben wie entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Hand erfüllt.
  • Schul- und Bildungsleistungen, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, nach welcher der Verein ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet. Hierzu gehören auch Kurse zur Berufsfortbildung sowie Ballett- und Tanzkurse.
  • Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Dies gilt zum Beispiel für die Erteilung von Musik- oder Sportunterricht an Jugendliche und Erwachsene, gleichgültig ob Vereinsmitglied oder nicht. Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn ein Verein Tanzkurse durchführt, die der Freizeitgestaltung der Teilnehmer dienen. Tanzkurse stellen nur dann Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren beziehungsweise Formationen im Rahmen des Vereins- beziehungsweise Leistungssports betreiben.
  • Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen durch Vereine, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, beispielsweise Startgeld.
  • Gewährung von Beherbergung und Verköstigung durch Vereine, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an Jugendliche oder an die bei ihrer Erziehung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
  • Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII, wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, Kirchen und Religionsgemeinschaften, amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder anderen anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Dazu gehören auch die Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport, der Kultur oder der Erholung dienen, aber auch kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe.

(Quelle: „Steuertipps für gemeinnützige Vereine“ des Ministeriums für Finanzen Baden- Württemberg)

Kleinunternehmerregelung nutzen

Wenn euer Verein keine hohen Einnahmen durch seine unternehmerische Tätigkeit erzielt, könnt ihr die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Danach werdet ihr von der Abführung der Umsatzsteuer befreit, wenn

  • im laufenden Kalenderjahr schätzungsweise der Umsatz (ohne Umsatzsteuer) 50.000 € nicht übersteigen wird und
  • im vorangegangenen Jahr der Umsatz (ohne Umsatzsteuer) 22.000 € nicht überschritten hat.

Hier ein Beispiel, um diese Regelung zu erläutern:

JahrUmsatzErläuterung
1. Jahr20.000 €Keine Umsatzsteuerpflicht, da der Umsatz unter 22.000 € bleibt
2. Jahr30.000 €Keine Umsatzsteuerpflicht, da der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € lag und im laufenden Jahr unter 50.000 € blieb
3. Jahr15.000 €Umsatzsteuerpflichtig, da der Umsatz im Vorjahr über 22.000 € lag
4. Jahr55.000 €Umsatzsteuerpflichtig, da der – geschätzte – Umsatz für das laufende Jahr über 50.000 € liegt.

Freiwillig umsatzsteuerpflichtig werden?

Auch wenn ihr nach der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer abführen müsst, habt ihr dennoch die Möglichkeit freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optimieren. An diese Entscheidung seid ihr aber dann fünf Jahre gebunden.

Ob sich die Optimierung für euch lohnt, ist ein Rechenexempel. Wenn ihr nämlich Umsatzsteuer abführt, könnt ihr von dem abzuführenden Betrag die von euch gezahlte Umsatzsteuer an Lieferanten als Vorsteuer abziehen. Stehen also größere Investitionen des Vereins an, kann es sich lohnen, zur Umsatzsteuer zu optieren, da ihr dann die gesamte Umsatzsteuer, die ihr bezahlt habt, zurückbekommt.

Umsatzsteuerfreiheit für die Jugendarbeit

Einnahmen, die im Rahmen eurer Jugendarbeit erzielt werden, können grundsätzlich umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass euer Verein vom zuständigen Jugendamt als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt wird.

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