Euer Verein wird nach der Eintragung zur „juristischen Person“. Jede juristische Person muss letztlich durch eine natürliche Person (also ein Mensch aus Fleisch und Blut) vertreten werden. Wenn der Verein durch eine andere juristische Person (beispielsweise eine GmbH) vertreten werden soll, nimmt diese Funktion eine natürliche Person wahr, die auch die GmbH vertreten darf – z. B. der Geschäftsführer. Die für euren Verein tätig werdenden Personen handeln juristisch als „Vereinsorgane“.
Vereinsmitglieder oder nicht
Organe des Vereins können – je nachdem was die Satzung bestimmt – entweder nur Vereinsmitglieder (im Rahmen einer sogenannten Selbstorganschaft) werden oder auch externe Personen (im Rahmen der sogenannten Drittorganschaft). Die Satzung kann auch für die einzelnen Organe unterschiedliche Regelungen treffen (Beispiel: Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen, als Kassenprüfer können auch externe Personen bestellt werden).
Mit dem Beitritt zu einem Organ eures Vereins erlangt ein „Externer“ aber keine Vereinsrechte. So hat er grundsätzlich kein Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Er unterliegt umgekehrt aber auch keiner Schiedsklausel oder anderer interner Streitklärungsmodelle (wenn so etwas in der Satzung verankert ist). Wenn möglich solltet ihr deshalb vorzugsweise Vereinsmitglieder in die Organe des Vereins wählen.
Diese Organe müssen sein
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ eures Vereins. An der Mitgliederversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen – auch wenn sie kein Stimm- oder Rederecht haben. Es spielt auch keine Rolle, ob das Mitglied passiv oder aktiv im Verein ist. Bei sehr großen Vereinen oder Verbänden wird die Mitgliederversammlung durch Delegiertenversammlungen ersetzt, deren Zusammensetzung und Ablauf dann in der Satzung geklärt sein muss.
Der Vorstand ist faktisch das ausführende Organ der Mitgliederversammlung. Er ist an das Gesetz, die Satzung eures Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und muss den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. Die Mitgliederversammlung billigt durch die sogenannte Entlastung die Arbeit des Vorstands. Die Versammlung kann aber sowohl einzelnen Mitgliedern als dem gesamten Vorstand die Entlastung ganz oder teilweise verweigern.
Mögliche weitere Vereinsorgane
Neben den oben genannten „Pflichtorganen“ kann der Verein weitere Organe bilden. Diese müssen aber in der Satzung verankert werden. Keine klassischen Organe sind die sogenannten „besonderen Vertreter“ (§ 30 BGB). Besondere Vertreter sind Mitglieder des Vereins, denen auch Teilaufgaben des Vorstands übertragen werden können, die es ihnen ermöglichen, auch nach außen für den Verein tätig zu werden.
Für ein Vereinsorgan muss in der Satzung mindestens verankert sein:
- Der Name des Organs.
- Aufgaben und Befugnisse des Organs. Anders als die besonderen Vertreter können die zusätzlichen Vereinsorgane keine Vorstandsaufgaben übernehmen.
- Wie das Organ entsteht (z. B. durch Wahl während der Mitgliederversammlung oder Ernennung durch den Vorstand).
- Wer Mitglied des Organs werden kann und wie viele Personen das Organ bilden sollen.
- Die „Legislaturperiode“ des Organs (z. B., dass das Organ alle zwei Jahre neu gewählt werden muss). In diesem Zusammenhang kann die Wiederwahl zugelassen oder auch untersagt werden.
- Handlungsvorschriften beispielsweise für die Einberufung, die Beschlussfassung des Organs, die Protokollierung von Beschlüssen usw. Es kann sein, dass ein Organ keine Beschlüsse fassen darf und beispielsweise nur Empfehlungen abgeben kann.
Wichtig: Wenn ihr solche Organe aufnehmen wollt, überlegt genau, welche Rechte und Pflichten haben soll, denn für die Handlungen haftet letztlich der Verein (§ 31 BGB).
Grundsätzlich können Organe auch Unterorgane bilden, wobei deren Handlungen jedoch dem Hauptorgan zugerechnet werden.
Diener zweier Herren?
Grundsätzlich kann ein Vereinsmitglied auch in verschiedenen Organen gleichzeitig tätig werden. Ausgeschlossen ist das nur dann, wenn das eine Organ das andere kontrollieren soll. So kann ein Vorstandsmitglied nicht gleichzeitig als Kassenprüfer fungieren.