Jeder Verein dient einem bestimmten Zweck. Doch nicht jeder Zweck wird als gemeinnützig anerkannt. Die genaue Definition des Vereinszweck ist auch wichtig für die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Gilt euer Vereinszweck nicht als gemeinnützig, wird das Finanzamt euch auch nicht als gemeinnützigen Verein anerkennen und euch damit die Steuerprivilegien verweigern.
Der in eurer Satzung festgelegte Satzungszweck bestimmt gleichzeitig euer Handeln im Verein. Außerdem spielt er eine große Rolle, wenn es darum geht, wie Events und Aktionen eingestuft werden: Ob als (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb oder als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Nach § 52 der Abgabenordnung sind die folgenden Gebiete als gemeinnützig anerkannt:
- Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- Förderung der Religion;
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und Tierseuchen;
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- Förderung von Kunst und Kultur;
- Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- Förderung des Tierschutzes;
- Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
- Förderung der Kriminalprävention;
- Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
- Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
- Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Diese Liste ist grundsätzlich nicht abschließend. Wenn euer Verein andere Zwecke verfolgt, die aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern, können diese Zwecke für gemeinnützig erklärt werden. Allerdings ist das ein ganz schöner Aufwand. Man kann aber sagen, dass die Liste die allermeisten gemeinnützigen Vereinszwecke abdecken.
Aufgrund seiner steuerlichen Bedeutung solltet ihr bei der Formulierung des Vereinszwecks aufpassen, dass keine Formulierungen „reinrutschen“, die später dazu führen können, dass euer Verein nicht als gemeinnützig anerkannt wird. Passt vor allem auf folgende Vorschriften auf:
Paragraf der AO | Inhalt des Paragrafen | Bedeutung für die Satzungsformulierung des Vereinszwecks |
---|---|---|
§ 51 Abs. 1 §§ 56, 57 | Der Verein muss ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige Zwecke verfolgen. | Auf den beliebten Hinweis verzichten, dass der Verein auch den Gemeinschaftssinn fördern will. Der Begriff „Geselligkeit“ ist bei der Satzungsformulierung tabu. |
§ 55 | Der Verein muss selbstlos tätig sein – darf also keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgen. | Es darf kein Satzungszweck sein, Überschüsse zu erwirtschaften. |
§ 55 Abs. 1 | Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. | Mitgliedsbeiträge dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken genutzt werden. |
§ 56 | Alle Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden. | Zuwendungen an Mitglieder (z. B. Bezahlen von Clubabenden oder Ausflüge) dürfen kein Vereinszweck sein. |
Aus dem Satzungszweck ergibt sich, wann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als steuerbegünstigter Zweckbetrieb angesehen wird. Ein Zweckbetrieb ist körperschafts- und gewerbesteuerbefreit. Die Zweckbetriebe müssen drei Voraussetzungen erfüllen (§ 65 AO):
Der Zweckbetrieb muss unmittelbar zur Verwirklichung des satzungsgemäßen Vereinszweck notwendig sein. Bei einem Verein zur Förderung der klassischen Musik wäre ein Konzert also ein Zweckbetrieb. Bei einem Sportverein, der ein Konzert zu seinem Jubiläum veranstaltet, wäre dies jedoch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ohne steuerliche Vorteile.
Der Zweckbetrieb muss zur Verwirklichung des Vereinszwecks zwingend notwendig sein. Das heißt aber nicht, dass ein Betrieb schon deshalb zum Zweckbetrieb wird, weil er zur Mittelbeschaffung notwendig wird. Der Zweckbetrieb muss auch inhaltlich für die Erzielung der Satzungszwecke notwendig sein. Außerdem darf der Zweckbetrieb nicht in größeren Umfang mit gewerblichen (nicht steuerbegünstigten) Anbietern konkurrieren. Es spielt hier keine Rolle, ob die Konkurrenz real gegeben ist. Schon die Möglichkeit führt dazu, dass kein Zweckbetrieb gegeben ist.