Eure Mitgliederversammlung ist das wichtigste und höchste Organ im Verein. Hier werden alle wichtigen Entscheidungen für die Zukunft des Vereins getroffen und die Vertreter des Vereins gewählt. Diese Wahlen müssen so durchgeführt werden, dass sie im Nachhinein nicht angegriffen werden können.
Obwohl die Wahlen so wichtig sind, gibt es keine gesetzlichen Verfahrensvorschriften. Dein Verein ist lediglich nach § 27 Abs. 1 BGB verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand durch die Mitgliederversammlung wählen zu lassen – es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Zu anderen Satzungsregelungen kommt es aber nur in seltenen Ausnahmefällen.
Wichtig: Bei den Wahlen wird meist nur an Vorstandswahlen gedacht. Ihr solltet aber schon in der Satzung festlegen, welche Entscheidungen grundsätzlich von der Mitgliederversammlung per Abstimmung entschieden werden müssen. Darüber hinaus können aber auch Abstimmungen ohne Satzungsregelung herbeigeführt werden, wenn dies die Mehrheit der Anwesenden bei einer Mitgliederversammlung wünscht.
Erst mal in die Satzung schauen
Weil der Gesetzgeber deinem Verein beim Thema Wahlen freie Hand lässt, solltest du erst einmal in der Satzung nachsehen, wie die Abstimmungen dort geregelt sind. Zumindest die Vorstandswahlen müssen in der Satzung geregelt werden. Ihr könnt diese also nicht in einer Wahlordnung außerhalb der Satzung regeln.
Wer kann gewählt werden
Grundsätzlich kann jede natürliche Person ab einem Alter von sieben Jahre ein Amt im Verein übernehmen. Im Alter von sieben bis 18 Jahre ist man jedoch nur „beschränkt geschäftsfähig“. Deshalb muss in diesem Fall eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegen. In der Satzung können aber Einschränkungen vorgesehen werden. So kann die Wählbarkeit vom Alter beziehungsweise von einer Mindestzeit als Vereinsmitglied abhängig gemacht werden. Es ist auch möglich, weitergehende Regelungen zu treffen. Nur muss man dann aufpassen, ob man dadurch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Dass nur ein weibliches Mitglied als Abteilungsleiterin der Damenmannschaften gewählt werden darf, dürfte noch zulässig sein – dass aber das Vorstandsamt allgemein an ein Geschlecht gebunden wird, ist rechtlich sehr zweifelhaft.
Wahlvorschläge kann grundsätzlich jedes Mitglied einreichen. Das gilt auch für Mitglieder, die nicht mit abstimmen oder nicht selbst gewählt werden können. Hierzu kann man in der Satzung keine abweichenden Regelungen treffen. Wahlvorschläge sind jederzeit möglich, also auch noch während eurer Mitgliederversammlung.
Der Wahlleiter
Auch bei der Frage, wer die Wahlen durchführt, kommt es darauf an, was in der Satzung steht. Wenn dort keine Regelung zu finden ist, übernimmt der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung die Wahlleitung. Aber auch, wenn die Satzung nichts vorschreibt, sollte die Wahl immer von einem Vereinsmitglied durchgeführt werden, das nicht selbst zur Wahl steht. Die Mitgliederversammlung kann auch ohne Satzungsvorgabe einen Wahlleiter oder einen Wahlausschuss wählen. Während der Wahlen hat dann der Wahlleiter bzw. der Wahlausschuss die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Versammlungsleiter.
Grundsätzlich sind Wahlvorgänge Teil der Mitgliederversammlung, sodass der Versammlungsleiter auch für die Leitung und Durchführung der Wahlen zuständig ist, sofern die Satzung keine andere Regelung enthält. Wenn der Versammlungsleiter dagegen selbst kandidieren sollte, ist es ratsam, wenn eine andere Person die Wahlen leitet.
Wie wird gewählt
Da man sich schon häufig über die Frage in die Haare gekriegt hat, ob offen (per Handzeichen) oder geheim abgestimmt werden soll, sollte diese Frage grundsätzlich in der Satzung geregelt werden. Habt ihr diese Frage nicht in der Satzung geklärt, sollte dies der Wahlleiter entscheiden. Dieses Verfahren ist schon durch eine ganze Reihe von Urteilen bestätigt worden. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine geheime Wahl. Die Mitgliederversammlung kann dies allerdings jederzeit beschließen.
Wichtig: Da man nie voraussehen kann, ob eine geheime Wahl gewünscht wird, musst du immer darauf vorbereitet sein und in der Vorbereitung an genügend Stimmzettel und Gefäße für das Einsammeln denken.
Nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB entscheidet eure Mitgliederversammlung mit sogenannter „einfacher Mehrheit“. Hierbei spielen die ungültigen Stimmen und Enthaltungen keine Rolle. Um gewählt zu werden oder einen Antrag durchzusetzen musst du also mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erzielen.
Die Regelung des § 32 kann aber per Satzung geändert werden. Empfehlenswert ist deshalb, in der Satzung für Wahlen die „relative Mehrheit“ festzuschreiben. Bei der relativen Mehrheit ist der gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat – auch wenn er nicht die Hälfte aller Stimmen plus 1 erreicht. .
Wichtig: Wenn ihr die Wahlen nicht nach einfacher, sondern relativer Mehrheit ausrichten wollt, muss dies in der Satzung geregelt werden.
Zu Beginn gibt der Wahlleiter bekannt, worüber abgestimmt werden soll. Bei Wahlen von Personen gilt grundsätzlich die Einzelwahl. Es können dann Vorschläge für die Wahl gemacht werden. Danach erfolgt die Abstimmung. Wird nur eine Person vorgeschlagen, ist diese gewählt, wenn sie mindestens eine Ja-Stimme mehr hat, als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Erhält der Kandidat beispielsweise 12 Ja und 12 Nein-Stimmen bei 3 Enthaltungen ist er nicht gewählt, da die Enthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Werden für eine Position mehrere Vorschläge gemacht, kann über jeden Vorschlag einzeln abgestimmt werden und am Ende ist der gewählt, der bei seiner Einzelwahl (siehe oben) gewählt wurde und mehr Stimmer erzielte, als die anderen Bewerber. Das ist aber sehr aufwändig und umständlich. Ihr könnt aber als Mitgliederversammlung beschließen, dass eine sogenannte Gesamtwahl durchgeführt werden soll.
Wichtig: Für eine Gesamtwahl muss immer vor der Abstimmung vom Wahlleiter die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt werden.
Ohne eine Satzungsänderung (siehe oben) gilt auch hier das Prinzip der „einfachen Mehrheit“. Auch hier spielen also Enthaltungen und ungültige Stimmen keine Rolle. Die Wahl kann aber nur gewinnen, wer mindestens eine Stimme mehr hat, als die abgegebenen gültigen Stimmen.
Beispiel: Für den Vorsitz kandidieren 4 Mitglieder. Abgegebene gültige Stimmen: 46. Gewählt ist damit, wer 24 Stimmen erringt. Das Ergebnis der Wahl: Mitglied A erhielt 12 Stimmen, Mitglied B erreichte 14 Stimmen, Mitglieder C und D kamen auf je 10 Stimmen. Ergebnis: Keiner der Kandidaten erreich die notwendige Stimmenzahl von 24 Stimmen. Damit ist auch Mitglied B nicht gewählt, obwohl er von allen Kandidaten die meisten Stimmen hat.
In diesem Fall muss so lange gewählt werden, bis einer der Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl erreicht. Hier kann aber die Satzung eine andere Regelung vorsehen. Ihr solltet deshalb in der Satzung vorschreiben, dass dann eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt wird, die in der ersten Wahl die meisten Ja-Stimmer erhalten haben. Es ist auch möglich, per Satzung zu bestimmen, dass dann eine zweite Gesamtwahl durchgeführt wird, bei der die relative Mehrheit ausreicht.
Steht für jeden Posten nur ein Kandidat zur Verfügung kann die Wahl auch zusammengefasst werden. Hierzu können die Mitglieder der Versammlung auf dem Wahlzettel für jeden Kandidaten einzeln angeben, ob sie für oder gegen ihn stimmen. Jeder muss dann die absolute Mehrheit erreichen (wenn die Satzung nichts anderes vorsieht).
Wichtig: Die zusammengefasste Wahl darfst du nicht mit der Blockwahl verwechseln, bei der die Mitglieder über eine Liste abstimmen und nur einmal mit Ja oder Nein votieren können. Diese Art der Wahl muss auf jeden Fall eindeutig in der Satzung verankert sein, sonst lehnt das Registergericht die Eintragung der per Block gewählten Kandidaten ab.
Gewählt – aber noch nicht entschieden
Manche denken, das sei nur eine Formsache – aber es ist wichtig, dass jedes gewählte Mitglied vom Wahlleiter die Wahl annimmt und dass dieser ausdrücklich die Annahme des Amtes erklärt. Auch das muss im Protokoll festgehalten werden – sonst wird das Registergericht die Eintragung verweigern.
Es können auch Mitglieder gewählt werden, die bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind. Sie können Ihre Wahlannahme noch schriftlich nachreichen oder (weil die Kandidaten ja oft wissen, dass man sie für die Wahl vorschlägt) ihre Zustimmung bereits vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich abgeben. Die Erklärung muss dann zum Protokoll genommen werden. Mit seiner Wahlannahme ist das Mitglied im Amt. Seine Amtszeit beginnt also nicht erst mit einer Eintragung im Vereinsregister. Der neu gewählte Vorstand ist aber verpflichtet, dem Vereinsregister die (Neu-)Besetzung des Vorstands zeitnah mit allen nötigen Unterlagen mitzuteilen.