Der Vorstand eures Vereins muss häufig Verträge abschließen. Hier ist es wichtig, sich mit den verschiedenen Vertragsarten auszukennen. Wenn es beispielsweise um eine Reparatur am Vereinsheim geht, wird mit einem Handwerker ein so genannter Werkvertrag geschlossen.
Im Werkvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber – in diesem Fall also euer Verein, vertreten durch den Vorstand – eine bestimmte Leistung zu bezahlen, die der Auftragnehmer zu erbringen hat. Im Unterschied zu einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer jedoch nicht nur zur Erbringung einer Leistung, er muss den Auftrag auch erfolgreich erfüllen. Wie er den Auftrag erfüllt, bleibt seine Sache.
Wichtig: die gesetzliche Grundlage für einen Werkvertrag befindet sich in den § § 631 ff BGB. Die dort festgelegten Bestimmungen müssen im Werkvertrag selbst nicht mehr wiederholt werden. Sie sind auf jeden Fall wirksam.
Da der Auftragnehmer beim Werkvertrag ein bestimmtes Ergebnis schuldet, ist es sehr wichtig, dass ihr im Vertrag genau beschreibt, welches Ergebnis von euch bezahlt werden soll. Grundsätzlich sollten sich die folgenden Bestandteile im Werkvertrag wiederfinden
- Möglichst genaue Beschreibung des zu entlohnenden Ergebnisses (bei Reparaturarbeiten kann es beispielsweise wichtig sein, dass von eurer Seite auch das zu verwendende Material festgelegt wird.
- Termin, bis wann das Ergebnis vorliegen soll. Bei längerfristigen Arbeiten sollten auch Zwischentermine vereinbart werden. Dann sollten zumindest Termine festgelegt werden, zu denen der Auftragnehmer über den Stand der Arbeiten informiert.
- Detaillierte Festlegung des Honorars. Hier sollten auch Angaben zu der Mehrwertsteuer sowie zu den Nebenkosten gemacht werden.
- Art der Abwicklung des Honorars – je nach Umfang können auch Abschlagszahlungen vereinbart werden.
- Termin der Abnahme. Hierzu ist der Auftraggeber verpflichtet. Ergibt die Abnahme keine Beanstandungen und ist nichts anderes vereinbart ist das Honorar spätestens 30 Tage nach der Abnahme fällig.
- Regelungen, unter welchen Bedingungen der Vertrag um Auftraggeber gekündigt werden kann.
Die oben gemachten Angaben stellen das Minimum dar, dass ihr in einem Werkvertrag vereinbaren müsst. Darüber hinaus können noch weitere Punkte vereinbart werden (zum Beispiel Übertragung von Nutzungs- bzw. Urheberrechten, Vereinbarung, dass über den Vertragsinhalt Stillschweigen gewahrt wird usw.).
Vergütung im Werkvertrag
Bevor ihr einen Werkvertrag abschließt, werdet ihr sicher verschiedene Angebote einholen, um einen möglichst günstigen Vertrag abschließen zu können. Wenn vorher nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, darf der Interessent für den Kostenvoranschlag nichts berechnen (§ 632 Abs. 3). Außerdem hat der Auftragnehmer grundsätzlich erst Anspruch auf eine Entlohnung, wenn die Arbeiten abgenommen wurden (§ 641 BGB). Ihr könnt auch eine andere Regelung im Vertrag vereinbaren.
Ihr könnt mit im Auftragnehmer die Vergütung nach unterschiedlichen Kriterien vereinbaren. Die sicherste Lösung für euch wäre ein Pauschalpreis. Dieser Preis gilt auch, wenn beispielsweise die Materialpreise für den Auftragnehmer gestiegen sind. Egal, wie der Markt sich entwickelt, ihr zahlt immer den vereinbarten Preis.
Ähnlich ist eine Vereinbarung über Abrechnung nach Einheitspreisen. Wird beispielsweise ein Vertrag mit einem Handwerker geschlossen, nach dem die Spielfeldumrandung zur Bankenbefestigung erneuert werden soll, kann hier für ein Einheitspreis pro laufenden Meter vereinbart werden. Dieses Abrechnungsmodell hat für euch den Vorteil, dass der Zeitaufwand für die Arbeiten keine Rolle spielt. Da aber gerade Arbeitszeiten die Preise schnell in die Höhe treiben, seid ihr mit den Einheitspreisen auf der sicheren Seite.
Demgegenüber solltet ihr bei Werkverträgen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, soll sehr vorsichtig sein. Wenn ihr einen solchen Vertrag eingehen wollt, achtet bitte darauf, dass neben den Stundensätzen für die Arbeitszeit beispielsweise Fahrten zum Einsatzort getrennt aufgeführt und berechnet werden.
Einen Werkvertrag kündigen
Euer Verein als Auftraggeber kann grundsätzlich jederzeit den Werkvertrag kündigen, ohne dafür Gründe nennen zu müssen. Eine Kündigung nach Fertigstellung des vereinbarten Werks ist ausgeschlossen (§ 648 BGB). Unter Umständen hat der Auftragnehmer jedoch Ansprüche auf Entschädigung für bereits geleistete Arbeiten, wenn der Vertrag vor Beendigung der Arbeiten gekündigt wird Für den Auftragnehmer ist es nicht so einfach, den Vertrag zu kündigen. Eine Kündigung ist beispielsweise denkbar, wenn die Fortsetzung des Vertrages dem Auftragnehmer nicht mehr zugemutet werden kann.