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  • 05. Januar. 2021
  • Administrator
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Der Wortlaut einer Spendenquittung ist vorgeschrieben. Die korrekten Vorlagen findest du unter https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-37/I/anhang-37-I.html im Internet. Halte dich genau an diese Vordrucke und prüfe stets, ob du noch über die aktuellen Vorlagen verfügst.

Spendenbescheinigungen unterschreibt der vertretungsberechtigte Vorstand (wie er im Vereinsregister eingetragen ist). Der Vorstand kann diese Aufgabe aber per Beschluss delegieren. Dieser Vorstandsbeschluss sollte auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden.

Wichtig: Stellst du eine „Sammelbestätigung“ für mehrere Spenden aus, müssen die einzelnen Spenden mit dem Tag der Spende und dem Betrag auf der Rückseite oder einer Anlage aufgeführt werden.

Tipp: Spenden bis 200 Euro gelten als Kleinspenden. Hier reicht als Nachweis ein Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) aus. Zusätzlich benötigt der Spender einen vereinfachten Beleg des Vereins.

Dieser kann sich auf der Durchschrift oder dem anhängenden Abschnitt des Überweisungsträgers befinden. Folgende Angaben sind hier Pflicht:

  • steuerbegünstigter Zweck,
  • Angaben zur Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer,
  • Angaben, ob es sich um Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Die Buchungsbestätigung muss folgende Punkte umfassen:
  • Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers,
  • gespendeter Betrag,
  • Buchungstag.

Spenden dürfen nur für die ideellen Satzungszwecke – auch im steuerbegünstigten Zweckbetrieb – verwendet werden. Sie dürfen nie in einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb oder in die steuerfreie Vermögensverwaltung fließen. Defizite die beispielsweise im Unterhalt der vermieteten Vereinsgaststätte entstehen dürfen also nicht mit Spendengeldern ausgeglichen werden.

Das Finanzamt prüft die Spendenverwendung sehr genau. Im Extremfall kann die Gemeinnützigkeit für zehn Jahre rückwirkend aberkannt werden. Es kann sogar wegen Unterschlagung oder Veruntreuung gegen den Vorstand ermittelt werden.

Der Spender handelt «in gutem Glauben». Deshalb bleibt seine Spende auch als Sonderausgabe erhalten, wenn dem Verein beispielsweise die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde.

Wichtig: Stelle niemals eine „Gefälligkeits-Spendenquittung“ aus. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellten Zuwendungsbestätigungen haftet der Verein dem Fiskus für die entgangenen Steuern mit 30 % der Spendensumme. Diese Haftung gilt auch, wenn die Spenden „zweckentfremdet“ für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Verein verliert in diesen Fällen auch die Gemeinnützigkeit, was in den meisten Fällen den Todesstoß für den Verein bedeutet.

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