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  • 05. Juli. 2021
  • Administrator
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Sicher gibt es auch bei euch einen Ortsverein des DRK, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter Unfall Hilfe oder auch des DLRG. Diese Ortsvereine sind Zweigvereine, die zwar dem Hauptverein angehören, aber selbstständig tätig sind. Diese Zweigvereine treten mit einem eigenen Namen in der Öffentlichkeit auf und besitzen auch eine eigene Satzung. In vielen Fällen wird der Inhalt der Satzung vom Hauptverein vorgegeben. Es handelt sich hier also um rechtsfähige Vereine. Dies geht so weit, dass der Zweigverein sogar Verträge mit seinem Hauptverein abschließen kann.

Vorsicht bei Abteilungen

In Vereinen mit Untergliederungen – beispielsweise Abteilungen – ergibt sich oft das Problem, dass sich die Untergliederungen verselbstständigen. Eure Basketballabteilung kauft beispielsweise ohne Rücksprache aber auf Rechnung des Vereins neue Bälle. Durch diesen Einkauf geht die Abteilung – in den meisten Fällen also der Abteilungsleiter – ein hohes Risiko ein. Denn dadurch kann die Abteilung zu einem Zweigverein werden, der aber nicht rechtsfähig ist. Damit haftet der Einkäufer der Bälle privat für den Einkauf.

Basis für die Rechte eurer Abteilungen sind immer die Satzung und – falls vorhanden – die Vereinsordnung. Da die Abteilungen nicht rechtsfähig sind, können Sie auch keine eigene Satzung verabschieden. Soweit die Abteilung satzungsgemäß auch nach außen auftreten darf, kann sie dies nur im Namen des Gesamtvereins.

Die organisatorische Struktur der Untergliederung und ihr Verhältnis zum Gesamtverein regelt die Satzung oder – in Teilen – eine Vereinsordnung (Abteilungsordnung). Eine eigene Satzung haben Abteilungen nicht. Sie nehmen auch keine eigenständigen Aufgaben wahr, sondern nur Teilaufgaben des Vereins. 

Der Unterschied zwischen einem selbstständigen Zweigverein und einer nicht rechtsfähigen Abteilung wird in folgender Gegenüberstellung deutlich:

Nicht selbstständige Abteilungen …Selbstständige Zweigvereine …
sind nicht rechtsfähig.sind rechtsfähig.
können weder klagen noch verklagt werden.können klagen und verklagt werden
haben keine eigene Satzungverfügen über eine eigene Satzung
besitzen keinen vom Hauptverein unabhängigen Vorstand. Abteilungstreffen sind keine Mitgliederversammlungenverfügen über einen eigenen Vorstand und halten Mitgliederversammlungen ab
besitzen kein eigenes Vermögen. Ausnahme: Die Abteilung erwirbt im eigenen Namen Vermögenswerte, die sie dann auch selbst finanzieren muss.haben eigenes Vermögen, das sie im Sinne der Satzung verwaltet und eingesetzt.
haben im rechtlichen Sinne keine Mitglieder. Abteilung Beiträge können nur erhoben werden, wenn dies in der Satzung des Vereins zugelassen ist.haben Mitglieder, von denen sie Beiträge erheben können.
sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben an die Weisungen des Vereins gebundenüben auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen entsprechend der eigenen Satzung aus. Hierbei kann es sich auch um Aufgaben handeln, die unabhängig von der unselbstständigen Tätigkeit für den Hauptverein geleistet werden.

Abteilungen als nicht rechtsfähige Zweigvereine

Unter Umständen kann eine Abteilung auch als nicht rechtsfähiger Verein geführt werden nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.7.2007 (Aktenzeichen II ZR 111/05) wäre eine Abteilung ein nicht rechtsfähiger Zweigverein, wenn die Abteilung

  • eigene handlungsfähige Organisationen besitzt, die für die Abteilung unter einem eigenen Abteilungsnamen nicht nur kurzfristig nach außen tätig wird
  • einen eigenen Namen besitzt und nicht vom Wechsel der Mitglieder abhängig ist
  • eine „körperschaftliche Verfassung“ (Satzung) besitzt
  • Aufgaben eigenständig wahrnimmt, die nicht zu den Pflichten gegenüber dem Hauptverein gehören.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, gilt die Abteilung als nicht rechtsfähiger Verein, der aber eigenständig klagen und verklagt werden kann. Dies führt so weit, dass eine Abteilung als nicht rechtsfähiger Verein sogar gegen den Hauptverein klagen kann.

Um das ungewollte Entstehen von Abteilungen als nicht rechtsfähige Zweigvereine zu vermeiden, sollte in der Satzung eures Vereins geregelt werden,

  • wie die Stellung der Abteilung Vertreter (Abteilungsleiter) innerhalb des Vereins geregelt ist. Hier kann auch festgelegt werden, dass diese Vertreter auch Mitglied des Gesamtvorstands werden.
  • dass die Abteilungen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen geltend machen können.
  • ob die Abteilungen eigene Beiträge erheben und eine eigene Kasse führen dürfen. Wir raten euch, dies nicht zuzulassen.
  • dass die Abteilungen keine eigenen Mitglieder aufnehmen können (Neuaufnahmen sind grundsätzlich Mitglieder des Vereins).
  • dass nur der Verein berechtigt ist, Mitglieder auszuschließen.
  • welche Organe die Abteilungen wählen dürfen und welche Befugnisse diese Organe haben (zum Beispiel Wahl eines Abteilungsleiters, Befugnisse einer Abteilung Versammlung usw.).

Wichtig: Sollte sich die Abteilung eine eigene Geschäftsordnung geben, ist diese grundsätzlich der Vereinssatzung untergliedert. Widersprechen sich also Bestimmungen der Abteilungsordnung und der Satzung, gilt immer die Satzung.

Wichtig: In keinem Fall aber hat eine Abteilung die Möglichkeit, die Satzung des Gesamtvereins zu ändern. Sie hat auch keine – einem Mitglied vergleichbare – Sonderstellung im Verein. Deswegen kann sie auch keine Feststellungsklage führen, um zum Beispiel Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufechten. Abteilungen können das nur über ihre Mitglieder, nicht als Abteilung selbst.

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