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  • 17. Februar. 2015
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Werden bestimmte Vereine – zum Beispiel Vereine, die Wettkampfsport verfolgen – bei der Vergabe von Einrichtungen bevorzugt? Hier erfahrt ihr mehr darüber.

Der Wettkampfsport wird bei der Vergabe von Einrichtungen nicht bevorzugt

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin eine Lanze für Freizeitsportvereine gebrochen. Die Richter stellten fest, dass bei der Vergabe von Sportstätten keine Bevorzugung von Sportvereinen stattfinden darf, deren Angebot wettkampfbezogen ist.

Grund der Entscheidung war der Antrag eines Berliner Turnvereins, der sich gegen die Sportstätten-Vergabepraxis eines Bezirksamts richtete. Dort wurden bei der Vergabe der Einrichtungen Vereine bevorzugt, die wettkampfbezogene Sportarten anboten.

Wettkampfsport hat keinen Vorrang bei der Vergabe von Einrichtungen

Hintergrund dieser Praxis war die Auslegung des Berliner Sportförderungsgesetzes (SportFG). Danach sollen die öffentlichen Sportanlagen auch dem Übungs-, Wettkampf- und Lehrbetrieb der anerkannten Sportorganisationen dienen. Die Nutzungsdetails würden durch entsprechende Vorschriften des Senats für Inneres und Sport festgelegt. Diese Vorschriften legten fest, dass die Vergabe der Anlagen in einer festgelegten Reihenfolge erfolgen solle. Dabei seien „förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb“ gleichrangig zu behandeln.

Das Verwaltungsgericht stellte sich hinter den Turnverein. Die Vergabepraxis lasse sich weder aus dem Sportförderungsgesetz ableiten noch entspreche sie dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Es ginge dem Gesetzgeber hier vielmehr darum, jedem zu ermöglichen, sich sportlich zu betätigen, je nachdem mit oder ohne organisatorische Bindung. Das SportFG wolle eine ebenso ausgewogene wie bedarfsgerechte Förderung des Freizeit-, Breiten- und Spitzensports sicherstellen. Aus dem Gesetz lasse sich deshalb nicht ableiten, dass der wettkampforientierte Sport generellen Vorrang  gegenüber dem Freizeitsport habe. Das Bezirksamt wurde angewiesen, seine Entscheidungen auf Basis der Verfügung des Gerichts neu zu überdenken.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 04.02.2015  – Aktenzeichen VG 26 L 286.14

 



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