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  • 08. April. 2022
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Viele Sportvereine können sich über die Unterstützung durch kommunale Vereinszuschüsse freuen, sollten sich aber über die Umsatzsteuerpflicht informieren, denn: Oft wird die Sportanlage langfristig kostenlos zur Verfügung gestellt und zusätzlich werden Zahlungen geleistet. Wenn der Verein die Bewirtschaftung der Anlage übernimmt, wird aber das Finanzamt hellhörig. Die Zahlungen könnten umsatzsteuerpflichtig sein, weil dem eine Leistung des Vereins gegenübersteht. Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 18.11.2021 Stellung bezogen (Aktenzeichen V R 17/20). Ein Urteil, das beim Finanzamt als umstritten gilt.

Zahlungen für Bewirtschaftung kommunalen Eigentums

Schon im Leitsatz des Urteils stellt das Gericht klar:

„Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.“

Leitsatz Urteil des BFH vom 18.11.2021 – Aktenzeichen V R 17/20

Zuschüsse & Umsatzsteuer – Ausgangslage für das Urteil

Soweit das Juristendeutsch. Folgende Situation war Ausgangslage für das Urteil:

Ein Sportverein nutzte eine kommunale Sportanlage, die zunächst für 25 Jahre von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Der Verein durfte im Rahmen der Vereinbarungen auch das Sportheim verpachten. Der Verein übernahm im Gegenzug die gesamte Bewirtschaftung der Anlage. Hierzu gehörten unter anderem folgende Aufgaben:

  • Reinigung des Sportheims,
  • Schneeräumung und den Streudienst auf dem gesamten Gelände,
  • Übernahme der Kosten für die Lieferung von Energie und Wasser, sowie für die Abwasserbeseitigung,
  • Instandhaltung der Grünflächen und sonstigen Außenanlagen,
  • Kostenübernahme für kleinere Verbrauchsmaterialien.

Umsatzsteuerpflicht für Zuschüsse – was sagt das Finanzamt?

Außerdem erhielt der Verein jährliche Pauschalen von der Gemeinde. Diese Pauschalen hielt das Finanzamt für Entgelt, das der Verein wegen erbrachter Leistungen erhielt und verlangte hierfür die Abführung der Mehrwertsteuer. Dies sah der Verein nicht ein und klagte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht – konnte sich dort aber nicht durchsetzen. Der Verein gab aber nicht auf und bekam vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Recht.

Was sind (zu versteuernde) entgeltliche Leistungen?

Der BFH hielt die Zahlungen der Gemeinde nicht für Gegenleistungen der Gemeinde, mit der der Verein für die erbrachten Leistungen entschädigt würde. In diesem Zusammenhang stellte der BFH klar, wann es sich um entgeltliche (umsatzsteuerpflichtige) Leistungen handelt und wann die Zahlungen an gemeinnützige Vereine nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen:

  • Entgeltliche Leistungen sind grundsätzlich zu versteuern, wenn zwischen dem Verein und der Kommune ein Rechtsverhältnis besteht, durch das das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.
  • Wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Vereins allgemein dient, findet kein Leistungsaustausch statt, der zu versteuern wäre.
  • Erbringt der Verein aber für die Kommune Leistungen gegen Entgelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Zahlungen umsatzsteuerpflichtig sind.

BFH: Vereinszuschüsse bleiben steuerfrei

Auf den ersten Blick könnte man nun vermuten, dass der Verein tatsächlich die Zuschüsse versteuern müsste. Doch das sah der BFH anders. Für das Gericht waren die Zuschüsse „echte Zuschüsse“, weil der für die Versteuerung notwendige Leistungsaustausch (Geld gegen entgeltliche Leistung) nicht stattfand.

Die langfristige, und unentgeltliche Nutzungsüberlassung auf der einen Seite und der Verzicht der Kommune auf der anderen Seite, bestimmte Sportangebote vorzuschreiben, belegten für den BFH, dass es hier nicht um Betreiber-Leistungen für die Gemeinde ging. Vielmehr wollte die Gemeinde den Verein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit nachzugehen.

Schon angesichts der langfristigen Nutzungsüberlassung konnte die Gemeinde keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Verein ziehen. Die Zuschüsse wurden zusätzlich zur Anlagenüberlassung gewährt und dienten nach Einschätzung des BFH lediglich dazu, den Verein bei der Verfolgung seiner gemeinnützigen Zwecke zu unterstützen.



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