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  • 29. März. 2021
  • Administrator
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Die Pandemie hat auch die Vereinswelt verändert. Viele wollen helfen, sind sich aber über die Folgen für den Verein nicht im Klaren. Die wichtigsten Fragen hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Papier „FAQ Corona (Steuern)“ zusammengefasst.  

Darf man Spenden für die Corona-Hilfe sammeln, obwohl dies keine Satzungsaufgabe ist? 

Normalerweise gefährdet das Sammeln von Spenden für Zwecke, die nicht in eurer Satzung aufgeführt sind, die Gemeinnützigkeit eures Vereins. Hier hat das Bundesfinanzministerium jedoch eine Sonderregelung geschaffen, nach der bis 31.12.2021 Spenden für Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden dürfen, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit gefährdet würde. Der Verein darf hierfür auch eine Spendenbescheinigung ausstellen, auf der der Hinweis „Hilfe für von der Coronakrise Betroffene“ enthalten sein muss. Außerdem dürfen die gesammelten Mittel nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke eingesetzt werden. Nicht begünstigt sind Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbstständige oder entsprechende Hilfefonds der Kommunen.

Die Spenden können außerdem auch ohne Auswirkung auf die eigene Gemeinnützigkeit an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für von der Corona-Krise betroffene beitragen. So kann ein Fußballverein eine Spendenaktion durchführen und die gesammelten Mittel an ein steuerbegünstigtes Krankenhaus weiterleiten.

Können Vereine außerhalb ihrer Satzungswecke zur Bewältigung der Auswirkung der Coronakrise tätig werden?

Ein Verein darf unter normalen Umständen nur für seine satzungsgemäßen Aufgaben tätig werden. Aber auch hier hat man sich entschlossen, den Vereinen (und damit den von der Corona-Krise besonders betroffenen Menschen) entgegenzukommen. Ein Engagement zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise ist für die Vereine unschädlich und stellt keine Gefahr für die Gemeinnützigkeit dar.

So könnt ihr beispielsweise für ältere, besonders gefährdete oder hilfsbedürftige Personen in häuslicher Quarantäne Einkaufshilfen übernehmen. Dabei dürfen auch Mittel eures Vereins eingesetzt werden. Eine vorherige Änderung der Satzung ist hier nicht notwendig. Allerdings gilt auch hier das ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden müssen. Die Unterstützung gewerblicher Unternehmen selbstständiger oder Hilfsfonds der Kommunen ist nicht begünstigt.

Gehören bezahlte Leistungen zur Corona-Bekämpfung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum Zweckbetrieb?

Derzeit benötigen viele Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime jede Unterstützung, die sie bekommen können. Wenn euer Verein hier mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen einspringt und dafür ein Entgelt erhält, stellt sich die Frage, ob es sich hier um einen (nicht steuerbegünstigten) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt. Ein Zweckbetriebe würde es unter normalen Umständen nur dann sein, wenn dadurch ein entsprechender Satzungszweck (zum Beispiel die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der Gesundheitspflege) erfüllt würde.

Auch hier gilt bis zum 31.12.2021 eine Sonderregelung. Unabhängig davon, ob euer Verein tatsächlich einen steuerbegünstigten Zweck in der Satzung aufgenommen hat, können entgeltliche Betätigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise ertrags- und Umsatz steuerlich dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb eures Vereins zugerechnet werden. Hier sind allerdings eine Reihe von Bedingungen zu beachten. In diesem Fall solltet ihr euch deshalb von einem Fachmann (Anwalt oder Steuerberater) beraten lassen.

Der Betrieb eines Impf- oder Testzentrums gilt als eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung und ist umsatzsteuerfrei.

Mittel aus den Vorjahren können nicht ausgegeben werden – ist jetzt die Gemeinnützigkeit in Gefahr?

Der Gesetzgeber schreibt grundsätzlich vor, dass Vereine Mitglied zeitnah verwenden müssen. Als zeitnah gilt die Verwendung spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren. Werden die Mittel nicht zeitnah verwandt, setzt das Finanzamt dem Verein eine angemessene Frist, in der die Mittel verbraucht werden müssen. Hierzu führt das Bundesfinanzministerium aus:

„Angesichts der derzeitigen Situation werden bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Coronakrise berücksichtigt. Den steuerbegünstigten Körperschaften wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die jetzt im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.“

Darf der Verein eigentlich zweckgebundene Rücklagen (§ 62 Abgabenordnung) jetzt auflösen, um damit eine aufgrund der Coronakrise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern?

Auch für diese Frage gibt es für die Vereine eine positive Nachricht: In der Vergangenheit gebildete Rücklagen können ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit aufgelöst werden, wenn es darum geht die negativen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern.

Darf der Verein seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Spendengeldern oder Mitgliedsbeiträgen vorübergehend helfen?

Ist ein von euch betriebener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb durch die Coronakrise in Schieflage geraten, könnt ihr ausnahmsweise Spendenmittel und Mitgliedsbeiträge einsetzen, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise in diesem Bereich abzumildern. Dies gilt aber nur für nachweislich auf die Coronakrise zurückzuführenden Verluste, die bis zum 31.12.2021 entstanden bzw. entstehen. Die Finanzierung von anderen Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nicht erlaubt.

Dürfen Übungsleiterpauschalen weitergezahlt werden, obwohl der Übungsleiter Corona bedingt seiner Tätigkeit nicht nachkommen kann?

Die Übungsleiterpauschalen können derzeit weitergezahlt werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit wegen der Coronakrise nicht möglich ist.

Kann der Verein aufgrund der Coronakrise Mitgliedsbeiträge zurückerstatten beziehungsweise teilweise oder ganz darauf verzichten – auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist?

Die Rückzahlung bzw. Befreiung von Mitgliedsbeiträgen ist einem Verein normalerweise nur gestattet, wenn dies in der Satzung bzw. der Beitragsordnung vorgesehen ist. Aber auch hier gilt bis zum 31.12.2021 eine Sonderregelung. Danach können auch Vereine, deren Satzung bzw. Beitragsordnung die Befreiung oder Rückzahlung von Beiträgen nicht vorsehen, Ihren Mitgliedern solche Beitragserleichterungen gewähren.

Hierfür muss kein Nachweis für die coronabedingte Notlage geführt werden. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder andere Gründe dafürsprechen, dass eine solche Notlage vorliegt.

Darf ein Verein ihren Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aufstocken?

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für die Beschäftigten eures Vereins kann auch Auswirkungen auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status haben. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts erfolgt oder darüber hinaus.

Bei einer Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts wird davon ausgegangen, dass die Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke erfolgt und die Aufstockung „marktüblich und angemessen“ ist. Das bisherige Entgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettomonatsgehalt der letzten drei Monate vor Einführung der Kurzarbeit.

Soll das Kurzarbeitergeld über 80 % des bisherigen Entgelts aufgestockt werden, muss dies begründet werden. Insbesondere muss der Verein nachweisen, dass die Aufstockung marktüblich und angemessen ist. Die Marktüblichkeit und Angemessenheit kann beispielsweise durch einen Tarifvertrag nachgewiesen werden, dem der Verein unterworfen ist und der die Aufstockung vorsieht. Ist die Aufstockung in den individuellen Verträgen aller Mitarbeiter vereinbart, dient ein Mustervertrag als Nachweis.

Ein Ticketinhaber verzichtet auf die Erstattung des Eintrittspreises – kann er hierfür eine Spendenbescheinigung erhalten?

Fällt eine Veranstaltung Corona bedingt aus und ein Besitzer einer Eintrittskarte verzichtet schriftlich oder per Mail auf die Erstattung des Eintrittspreises könnt ihr eine Spendenbescheinigung ausstellen. Es darf dann aber keine Gegenleistung (Gutschein, Ticket für Ersatztermin, Verzehr-Gutschein usw.) gewährt werden.

Euer Verein konnte coronabedingt 2020 seine satzungsgemäßen Aufgaben nicht erfüllen – ist nun die Gemeinnützigkeit in Gefahr?

Konnte euer Verein aufgrund der Pandemie seine satzungsgemäßen Aufgaben nicht erfüllen und kann dies in den Tätigkeitsberichten glaubhaft gemacht werden, besteht aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht kein Grund zur Beanstandung.

Eure Mitgliederversammlung fiel 2020 aus – muss das dem Finanzamt gemeldet werden?

Viele Vereine konnten im vergangenen Jahr eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung nicht durchführen. Dies ist gemeinnützlichkeitsrechtlich unschädlich. Zwischenzeitlich wurden Vereinfachungen eingeführt, die alternative Mitgliederversammlungen (beispielsweise online) ermöglichen. Diese Sonderregelung war zunächst auf das Jahr 2020 begrenzt sie gelten aber jetzt auch für dieses Jahr.

Sofern eine Mitgliederversammlung Corona bedingt ausfällt oder verschoben wird, sollte das Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung darauf hingewiesen und etwaige Unterlagen (Tätigkeitsberichten) beigefügt werden.



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