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  • 07. April. 2021
  • Administrator
  • 1

Viele Vereine haben durch die Corona Pandemie große finanzielle Probleme, die oft so weit führen, dass eine Insolvenz kaum noch abzuwenden ist. Doch auch für Vereine gibt es staatliche Unterstützung. Noch bis Ende dieses Monates kann die „November-/Dezemberhilfe“ beantragt werden. Außerdem besteht noch die Möglichkeit, bis Ende August die „Überbrückungshilfe III“ zu beantragen. In unserem Beitrag wollen wir erläutern, wer hier Ansprüche geltend machen kann und wie die Beantragung erfolgt.  

Ohne Mitarbeiter keine November-/Dezember-Hilfen 

Die November-/Dezember-Hilfe wird nur gewährt, wenn beim Antragsteller mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt und bezahlt wird. Es reicht zwar schon aus, wenn ein Midijobber beschäftigt wird, alle anderen fallen aber durch das Raster und können sich eine Antragstellung sparen. Soweit die Ehrenamtspauschale gezahlt wird, gilt dies nicht als Entlohnung. Wenn euer Verein also keine bezahlten Mitarbeiter beschäftigt, könnt ihr die Informationen zur November-/Dezember-Hilfe überspringen.

Anders sieht es aus, wenn es um die Überbrückungshilfe III geht. Hier zählen auch ehrenamtliche Mitarbeiter als Beschäftigte. Vereine, die keine bezahlten Mitarbeiter haben, können sich also auf diese Unterstützungsform konzentrieren.

Entweder… oder…

Die Förderung erfolgt monatlich. Das heißt, man kann auch für einzelne Monate Anträge stellen und zwischen den Fördermodellen wechseln. Allerdings können nicht beide Hilfen für einen Monat beantragt werden.

Ohne Steuerberater geht es nicht

Die Antragstellung muss von einem „prüfenden Dritten“ vorgenommen werden. Prüfender Dritter kann beispielsweise euer Steuerberater sein. Außerdem können beispielsweise Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte die Antragstellung vornehmen. Falls ihr noch einen „prüfenden Dritten“ sucht, könnt ihr euch hier informieren:

Der „prüfende Dritte“ wird euch sagen, welche Unterlagen benötigt werden, um den Antrag zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, vor Antragstellung die Plausibilität eurer Angaben zur prüfen und euch in Fragen der Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren zu beraten.

November-/Dezember-Hilfe

Hilfen für: November + Dezember 2020
..
Antragstellung: Bis 30.04.2021
..
Voraussetzung: • Mindestens ein Beschäftigter (Mini-Jobber reicht aus)
• Umsatzeinbrüche
– mind. 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten ziwschen 04/2020 und 08/2020
– oder durchschnittlich mind. 30 % in 04/2020 – 08/2020
– oder mind. 30 % im Monat, für den Förderung beantragt wird
..
Förderung: Erstattung der Fixkosten:
• Umsatzeinbruch von über 40 % >>> 40 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch von über 60 % >>> 50 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch von über 90 % >>> 70 % der Fixkosten
Für 12/2020 können nur tatsächliche Verluste erstattet werden.
Personalkosten werden lediglich mit 20 % der Gesamtkosten berücksichtigt.

Was gehört zum Umsatz?

Zum Umsatz werden bei der November-/Dezember-Hilfe alle auf dem Markt erzielten Einnahmen des Vereins gerechnet. Ausgenommen sind

  • Spenden (Sponsoreneinnahmen werden aber angerechnet)
  • Mitgliedsbeiträge
  • Zuwendungen und Zuschüsse von staatlichen Stellen
  • Überbrückungshilfen und Ähnliches

Obwohl dies noch nicht abschließend geklärt ist, gehen Fachleute davon aus, dass Einnahmen für einen längeren Zeitraum auf die Monate verteilt werden können (Beispiel: Einmal jährlich eingezogene Beiträge werden durch 12 geteilt und anteilig auf die Monate verteilt).

Überbrückungshilfe III

Hilfen für: November 2020 bis Juni 2021
..
Antragstellung: Bis 31.08.2021
..
Voraussetzung: • Antragsteller muss ein eingetragener Verein sein
(Spielgemeinschaften sind als GbR anzusehen und nicht antragsberechtigt).
• Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in Jahr 2019
..
Förderung: Erstattung der Fixkosten:
• Umsatzeinbruch von ab 30 % bis 69 % >>> 40 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch ab 50 % bis 70 % >>> 60 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch von über 70 % >>> 90 % der Fixkosten
Personalkosten werden lediglich mit 20 % der Gesamtkosten berücksichtigt.

Was gehört zum Umsatz?

Im Gegensatz zur November-/Dezember-Hilfe gehören für die Überbrückungshilfe III grundsätzlich alle Einnahmen zum Umsatz, gleichgültig ob diese im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt wurden. Allerdings können (nicht müssen!) zweckgebundene Spenden beziehungsweise zweckgebundene Zuwendungen der öffentlichen Hand unberücksichtigt bleiben, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der laufenden Fixkosten des Vereins genutzt werden.

Hinzu kommen noch einige Besonderheiten.

Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter können zu 50 % anteilig auf die beantragten Monate zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden. Bei einer Abschreibungssumme von 12.000 Euro wären als 50 % = 6.000 Euro erstattungsfähig. Pro beantragten Monat wären dies 500 Euro.

Welche Fixkosten sind erstattungsfähig?

Für die Überbrückungshilfe III gilt, dass Fixkosten nur anerkannt werden,

  • wenn die entsprechenden Verträge und Vereinbarungen vor 2021 geschlossen wurden oder
  • die Fixkosten erst 2021 entstanden und zur Aufrechterhaltung des Vereins notwendig waren.

Laut Bundessteuerberaterkammer werden folgende Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III anerkannt (Auszug aus der Liste):

  • Miete und Pachten (beispielsweise für Vereinsräume oder Sportplätze
  • Miete von Fahrzeugen und Maschinen (beispielsweise Fahrzeuge für Spielerfahrten oder Mäher für die Rasenpflege des Spielfelds)
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen (hierzu gehören auch Schnelltests, Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Zählgeräte für Besucher, Kosten für Schulungen bezüglich Hygienekonzepte usw. inwieweit hier auch Absperrgitter zur Lenkung der Besucherströme hierzu gehören ist noch nicht abschließend geklärt).
  • Notwendige Versicherungen
  • Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag usw.)
  • Gebühren für Müllentsorgung und Straßenreinigung
  • Kfz-Steuer für vereinseigene PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern
  • Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister (z. B. Steuerberater, Hausmeister, Reinigungsdienste usw. Das Honorar für die Beantragung der Überbrückungshilfe III werden ebenfalls anerkannt.)
  • Betriebliche Lizenzgebühren, zum Beispiel für IT-Systeme
  • Grundsteuern
  • Personalkosten für Mitarbeiter, die nicht komplett in Kurzarbeit sind (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der bisher genannten förderfähigen Fixkosten).
  • Kosten für Azubis (zu 100 Prozent, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge).
  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten von bis zu 20.000 Euro pro Monat, die von März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %.
  • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
  • Investitionen in die Digitalisierung des Vereins (einmalig bis zu 20.000 Euro)

Abgesagte Veranstaltungen

Wenn euer Verein Veranstaltungen zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2020 Corona bedingt absagen musste, könnt ihr die dadurch entstanden Kosten (z. B. Honorarzahlungen, weil eine Stornierung nicht mehr möglich war oder Stornogebühren) im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen, wenn

  • der Verein in mindestens einem Monat innerhalb der Monate November 2020 bis Juni 2021 einen förderfähigen Verlust nach der Überbrückungshilfe III (mindestens 30 %) nachweisen kann.
  • die  Planung zu einem Zeitpunkt stattfand, als entweder mit einer pandemiebedingten Absage nicht gerechnet werden konnte oder ein genehmigtes beziehungsweise genehmigungsfähiges Hygienekonzept vorlag.
  • der Verein den Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche zugerechnet werden können. (siehe Aufstellung der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und Finanzen).

Hier können sich interessante Perspektiven für Sportvereine ergeben, da „Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen“ als Teil der Veranstaltungsbranche angesehen werden.

Die nachweisbaren Kosten aus der Zeit von März bis Dezember 2020 können dann auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden. Da dadurch die Einbußen pro Monat für den Verein positiv beeinflusst werden können (Ohne Veranstaltung: 29 %, also keine Unterstützung, mit Veranstaltung 32 %, also Förderung), kann man bei geschickter Verteilung die zu erwartende Fördersumme durchaus erhöhen, was durchaus legitim ist.  



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Ein Kommentar

    • Hans Schroth
    • 1
    • 18:44 Uhr am 17. Mai. 2021

    Wie ist denn mit Mitgliedesbeiträgen zu verfahren. Lt Auskunft der Hotline ist das eine Kann-Regelung. Sonst würde es bei Hinzurechnung ja schlecht aussehen, auch bei 12telung.

    Wie ist denn mit Mitgliedesbeiträgen zu verfahren. Lt Auskunft der Hotline ist das eine Kann-Regelung. Sonst würde es bei Hinzurechnung ja schlecht aussehen, auch bei 12telung.

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