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  • 28. März. 2022
  • hpadt
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Immer mehr Vereine möchten den Menschen in der Ukraine helfen. Dank des neuesten Erlasses durch das Bundesfinanzministerium (BMF) gilt ab sofort die vereinfachte Hilfe für ukrainische Flüchtlinge. Durch diese angepassten Regelungen soll die Unterstützung durch gemeinnützige Vereine erleichtert werden. Ähnliche Erlasse wurden bereits in der Vergangenheit bei Katastrophenfällen herausgegeben. Für Euren Verein ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Spenden sammeln – vereinfachte Zuwendungsnachweise

Grundsätzlich gilt der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis (es reicht die Buchungsbestätigung der Bank) bei Vereinen nur für Spenden bis zu 300€. Diese Einschränkung gilt für Sonderkonten der öffentlichen Hand und der Wohlfahrtspflegeverbände nicht.

Durch die vereinfachte Hilfe könnt Ihr nun bis Ende des Jahres Spenden für die Ukraine auf einem Treuhandkonto sammeln. Die dort gesammelten Gelder müssen dann aber auf eines der Sonderkonten (siehe oben) abgeführt werden. Außerdem müsst Ihr dem Inhaber des Sonderkontos eine Liste der Spender zustellen und eine Kopie der Liste aufbewahren. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, gilt auch hier die Buchungsbestätigung der Bank als Spendenbescheinigung.

Selbst aktiv helfen dank vereinfachter Hilfe

Gemeinnützige Organisationen können sowohl Geld- als auch Sachmittel an andere Organisationen oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Die Satzungszwecke müssen hierbei nicht übereinstimmen. Ihr könnt also auch Vereinsmittel auf die Sonderkonten der öffentlichen Hand oder der Wohlfahrtsverbände überweisen. Dank vereinfachter Hilfe könnt Ihr als Verein nun mehr für ukrainische Flüchtlinge unternehmen.

Bis Ende diesen Jahres dürfen ausnahmsweise die für die Ukraine-Hilfe gesammelten Gelder auch von Eurem Verein direkt für Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden. Dies war bis dahin nicht möglich, da normalerweise eingehende Gelder nur für die Satzungszwecke Eures Vereins verwenden werden durften.
Außerdem könnt Ihr neben den gesammelten Mitteln auch andere Vereinsmittel verwenden, wenn diese nicht bereits für bestimmte Zwecke gebunden sind. So könnt Ihr Euch als Verein ab sofort leichter für ukrainische Flüchtlinge einsetzen.

Unterstützung als Zweckbetrieb

Dies gilt beispielsweise für die Abstellung von Arbeitskräften oder das Angebot von vereinseigenen Räumlichkeiten für ukrainische Flüchtlinge. Durch die vereinfachte Hilfe für ukrainische Flüchtlinge muss in diesem Zuge auch kein Nachweis der Hilfsbedürftigkeit erbracht werden.

Normalerweise darf ein Zweckbetrieb nur wirtschaftliche Tätigkeiten verfolgen, die im Rahmen der Vereinssatzung notwendig sind. Mit dem Erlass „Vereinfachte Hilfe für ukrainische Flüchtlinge“ hat das BMF die Zweckbetriebs-Regel für die Ukraine-Hilfe erweitert. Als gemeinnützige Einrichtung könnt Ihr also Personal, Vereinsräume und andere Sachmittel oder Leistungen für die Ukraine-Hilfe auch gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Die Einnahmen werden dann dem Zweckbetrieb Eures Vereins zugerechnet.



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