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  • 07. Januar. 2021
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Eure Vorstandsmitglieder können nicht nur – von wenigen Ausnahmen abgesehen – jederzeit vom Amt zurücktreten. Sie können auch abberufen beziehungsweise abgewählt werden. Für alle Vereinsorgane gilt der Grundsatz, dass nur die Gremien, die sie gewählt haben, sie auch wieder abwählen können. Für euren Vorstand ist das also normalerweise immer die Mitgliederversammlung. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt – was so gut wie nie der Fall ist – kann kein anderes Organ die Abwahl vornehmen (Urteil des Amtsgericht Gießen vom 16.08.2019 – Aktenzeichen 38 C 28/19).

Eine Abberufung des Vorstands kann nach § 27 BGB jederzeit erfolgen. Die Satzung kann jedoch das Recht zur Abwahl dahingehend einschränken, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegen muss. Weitergehende Einschränkungen – beispielsweise das einzelne Positionen von einer Abwahl ausgeschlossen sind oder dem abgewählten Mitglied Entschädigungs- oder Abfindungszahlungen zugesprochen werden – sind nicht möglich. Selbst wenn die Mitgliederversammlung beschließt, für den amtierenden Vorstand auf das Recht der Abberufung zu verzichten, wäre dieser Beschluss nicht wirksam.

Der § 27 BGB nennt als Gründe für eine Abberufung aus wichtigem Grund grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Darüber hinaus dürften eine Abberufung aus wichtigem Grund auch gerechtfertigt sein, wenn ein Vorstand dem Ansehen des Vereins schadet oder sich gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern nicht dem Amt entsprechend verhält. Wenn beispielsweise ein Vorstandsmitglied alle Entscheidungen ohne Rücksprache mit dem übrigen Vorstand trifft, wäre dies ein Grund zur Abwahl aus wichtigem Grund – selbst dann, wenn die Satzung ihm die alleinige Entscheidung erlaubt.

Tipp: In der Satzung sollte bei einem mehrgliedrigen Vorstand immer vereinbart werden, dass alle wichtigen Entscheidungen immer von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gefällt werden müssen.

Unter Umständen kann auch ein vereinsschädigendes Verhalten im privaten Bereich ein Grund zur Abberufung des Vorstandsmitgliedes sein. Allerdings muss es sich hier schon um gravierende Tatbestände handeln, die tatsächlich auf den Verein zurückfallen.

Wichtig: Als Faustregel für die Abwahl eines Vorstands gilt: Die Abberufung ist immer dann möglich, wenn dem Verein nicht zugemutet werden kann, weiter mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Es können auch einzelne Vorstandsmitglieder abgewählt werden.

Grundsätzlich ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Betroffene vor der Abwahl zu den ihm gemachten Vorwürfen angehört wird. Allerdings solltet ihr den betreffenden Vorstand schon die Möglichkeit geben, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen. Bevor man das „schwere Geschütz“ der Abwahl auffährt, sollte immer erst einmal in Ruhe über alles gesprochen werden. Nicht selten kann dann von der Abwahl, die immer Unruhe in den Verein bringt, abgesehen werden.

Soll in eurer Mitgliederversammlung über eine Abberufung entschieden werden, muss dies in der Einladung angekündigt werden. Wir empfehlen dabei, wenn möglich, nicht den Namen des Betroffenen zu nennen, sondern seine Funktion (wenn diese eindeutig zugeordnet werden kann).

Da es ihn selbst betrifft, kommt es vor, dass sich der Vorstand weigert, einen Antrag auf Abwahl anzunehmen beziehungsweise hierfür eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesen Fällen hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Versammlung über ein Minderheitenvotum zu erzwingen. Wenn in der Satzung keine andere Regelung getroffen wurde, reicht es aus, wenn 10 % der Mitglieder die Mitgliederversammlung fordern. Hierzu müsst ihr den Zweck der Versammlung (Abberufung des Vorstands) schriftlich fordern und die entsprechende Anzahl von Unterschriften beifügen. Weigert sich der Vorstand dann immer noch, können sich die Antragsteller vom zuständigen Registergericht zur Einberufung der Mitgliederversammlung ermächtigen lassen (§ 37 BGB).

Es kommt vor, dass die Versammlung dem Mitglied das Misstrauen ausspricht. Das kommt zwar faktisch einer Amtsenthebung sehr nahe, reicht aber für eine Löschung des Betroffenen aus dem Vereinsregister nicht aus. Aus dem Protokoll muss eindeutig hervorgehen, dass der Vorstand von der Versammlung abgewählt wurde.

Die Suspendierung

Unter der Suspendierung versteht man die vorläufige Amtsenthebung des Vorstands beziehungsweise eines Mitgliedes. Für dieses Mittel solltet ihr aber eine entsprechende Satzungsregelung treffen. Denn auch für die Suspendierung gilt, wenn keine Regelung getroffen wird, dass diese nur durch das Organ erfolgen kann, die den Vorstand gewählt hat – also die Mitgliederversammlung. Da aber mit der Suspendierung häufig gerade die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung überbrückt werden soll, muss dann in der Satzung geregelt sein, dass beispielsweise der Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit ein Vorstandsmitglied suspendieren kann. Die Suspendierung kann in der Satzung auch zeitlich begrenzt werden – beispielsweise nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.



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