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  • 07. Januar. 2021
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Was in der Schule streng verboten war, ist in der Vereinsbuchhaltung Pflicht: Abschreiben. Aber Spaß beiseite. Mithilfe der sogenannten Abschreibungen werden die Kosten für größere Anschaffungen steuerlich auf mehrere Jahre verteilt.

Wenn euer Verein eine Anschaffung über 3.000 Euro getätigt hat, muss er die auch bezahlen. Allerdings vertritt das Finanzamt da die Meinung, dass man diese 3.000 Euro nicht im selben Jahr steuerlich geltend machen darf. Die entstandenen Kosten werden über die „Nutzungsdauer“ verteilt, steuerlich geltend gemacht. Nehmen wir an, die Anschaffung wird über 6 Jahre genutzt. Dann würden jährlich 500 Euro steuersenkend geltend gemacht. Dadurch werden etwaige zu versteuernde Überschüsse steuerlich gesenkt. Soviel zum Prinzip – gehen wir jetzt ins Detail.

Was wird abgeschrieben?

Ihr müsst alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern abschreiben, die im Zweckbetrieb, im (steuerpflichtigen) Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung genutzt werden, abschreiben. Im Jahr der Anschaffung können nur Güter komplett abgeschrieben werden, wenn ihre Nutzungsdauer maximal ein Jahr beträgt oder ihr Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungswert maximal 800 Euro netto beträgt und es sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, das selbstständig nutzbar ist.

Wie wird abgeschrieben?

Die Abschreibungsmethode ist abhängig vom Wert der Wirtschaftsgüter. Zum Wert gehören nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Transport- oder Montagekosten. Hier eine Übersicht der Abschreibungsmethoden, die nach der Tabelle dann noch erläutert werden.

WertAbschreibungsmethode
bis 250 EuroKomplette Abschreibung ohne gesonderte Erfassung (einfache Buchung als Betriebsausgabe)
> 250 Euro bis 800 EuroEntweder:
Komplette Abschreibung (Betriebsausgabe) mit gesonderter Erfassung
Oder:
Abschreibung im Pool
> 800 Euro bis 1.000 EuroAbschreibung im Pool
> 1.000 EuroAbschreibung nach AfA (Abschreibung für Abnutzung)


Die sogenannte Pool-Abschreibung stellt eine Sonderform der Abschreibung dar. Sie

  • kann bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von über 250 Euro bis 800 Euro gewählt werden und
  • muss angewandt werden, wenn der Wert 800 Euro übersteigt ab nicht höher als 1000 Euro ist.

Wichtig: Die Poolregeln gelten nur für bewegliche Wirtschaftsgüter, die als Sache angesehen werden (§ 90 BGB). Somit kommen weder unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien, Grundstücke, usw.) noch immaterielle Güter (Lizenzen, Namensrechte usw.) für den Pool in Frage.

Die für diese Abschreibungsform gesammelten Werte werden als Pool zusammengefasst. Der Pool wird dann jährlich mit 20 % der Ausgangssumme abgeschrieben (Beispiel: Poolwert: 6.000 Euro, Abschreibung pro Jahr 1.200 Euro). Es muss jedes Jahr ein neuer Pool gebildet werden, so dass mehrere Pools in einem Jahr abgeschrieben werden können:

Poolwert in €Abschreibung in € pro PoolAbschreibung gesamt
1. Jahr – Pool A6.000 1.2001.200
2. Jahr – Pool B5.000Poolabschreibung Pool B1.000 
  Poolabschreibung Pool A1.2002.200
usw.    
6. Jahr Poolabschreibung Pool A ist beendet, bleibt Pool B1.0001.000


Wichtig: Wenn du dich bei der Wahlmöglichkeit (Güter über 250 Euro bis 800 Euro) für den Pool entschieden hast, müssen alle unter diese Kategorie fallenden Güter in diesem Jahr im Pool gesammelt werden.

Bei einer Abschreibung nach AfA wird heute grundsätzlich linear abgeschrieben. Das heißt, dass für ein Wirtschaftsgut festgelegt wird, wie lange es voraussichtlich genutzt werden kann. Über diesen Zeitraum wird dann die Abschreibung verteilt. Hierfür wir ein Prozentsatz pro Jahr festgelegt. Bei Anschaffungen innerhalb eines Jahres beginnt die Abschreibung im Monat nach der Anschaffung.

Wirtschaftsgut im Wert von6.000 Euro
angeschafft am 16. Mai
Voraussichtliche Nutzungsdauer5 Jahre
Abschreibungssatz20 %
Abschreibungsbetrag pro Jahr1.200 Euro
Im Anschaffungsjahr 6/12 von 1.200 Euro0.600 Euro


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