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  • 07. Januar. 2021
  • Administrator
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Natürlich wünschst du dir sicher nicht, dass dein Verein aufgelöst wird – aber nichts hält nun mal ewig. Deshalb muss man sich auch mal mit der Frage befassen, wie man eigentlich einen Verein abwickelt. Denn einfach hinter sich abschließen und sagen „Das war’s“ reicht leider nicht aus.

Warum wird ein Verein aufgelöst?

In den meisten Fällen wird ein Verein durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst. Die gesetzlichen Vorgaben hierfür findet man in den §§ 41 ff. Diese Form der Auflösung werden wir hier detailliert besprechen.

Darüber hinaus gibt es noch andere – eher seltene – Gründe für die Auflösung eines Vereins. Diese wollen wir hier nur kurz ansprechen, aber nicht im Detail besprechen. Da wäre beispielsweise die Verlegung des Vereinssitzes ins Ausland oder durch Satzungsbestimmungen (z. B., dass der Verein aufgelöst wird, wenn ein bestimmtes Ziel erreicht wurde oder der Verein nur eine bestimmte Zeit bestehen soll).

Äußerst unangenehm ist es, wenn der Verein insolvent wird – also „pleite“ ist. Dann wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, das automatisch zur Auflösung des Vereins führt (dem Insolvenzverfahren widmen wir noch ein eigenes Kapitel). Verstößt ein Verein gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland besteht auch die Möglichkeit, dass der Verein verboten wird, was natürlich auch die Auflösung zur Folge hat.

Was auch vorkommt, ist, dass ein Verein schlicht und einfach nicht mehr existiert, weil es keine Mitglieder gibt. Allerdings spricht man dann nicht von einer Auflösung sondern vom Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins, die dann als Vermerk im Vereinsregister eingetragen wird 395 des Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamG).

Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins

Dass sich ein Verein per Beschluss der Mitgliederversammlung selbst auflöst, kann unterschiedliche Gründe haben. In vielen Fällen wird der Verein aufgelöst, weil er zu wenige Mitglieder hat oder keiner bereit ist, Vorstandsfunktionen zu übernehmen.

Zunächst muss nun eine Mitgliederversammlung entsprechend der Gesetzes- beziehungsweise Satzungsregularien einberufen werden. Meist ist hier der Beschluss, den Verein aufzulösen der einzige Tagesordnungspunkt.

Wichtig: Die Auflösung des Vereins kann nicht durch eine schriftliche Abstimmung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB) herbeigeführt werden. Es ist grundsätzlich eine Mitgliederversammlung notwendig.

In der Tagesordnung muss angegeben werden, zu welchem Termin der Verein aufgelöst werden soll.

Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, müssen dreiviertel der der abgegebenen Stimmen für die Vereinsauflösung votieren. Die Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Wenn zum Beispiel zur Mitgliederversammlung 20 Mitglieder erscheinen und dabei 8 Mitglieder für und 2 Mitglieder gegen die Auflösung stimmen, die anderen sich aber enthalten, gilt der Antrag als angenommen.  

Nun schließt sich das Liquidationsverfahren an, in dem der Verein abgewickelt und aufgelöst wird. Der Beschluss, den Verein aufzulösen kann während der Liquidation noch rückgängig gemacht werden, indem eine neue Mitgliederversammlung einberufen wird, die den Auflösungsbeschluss zurücknimmt und einen neuen Vorstand wählt. Der Wiederaufnahmebeschluss muss mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden, wie die Vereinsauflösung.

Wichtig: Der Verein ist während der Liquidation (Abwicklung) weiter existent. Aber seine Rechtsfähigkeit ist auf die Aufgaben beschränkt, die sich aus der Abwicklung ergeben. Letztlich geht es jetzt nur darum, dass das Vereinsvermögen zur Deckung von Verbindlichkeiten genutzt wird und die Sachwerte zu verkaufen.

Wer ist für die Abwicklung des Vereins zuständig

Normalerweise ist euer Vorstand für die Abwicklung (Liquidation) zuständig. Es können aber auch andere Kräfte als Liquidatoren von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Diese haben dann Rechte wie der geschäftsführende Vorstand, soweit diese die Abwicklung des Vereins betreffen. Die Liquidatoren müssen dem Registergericht vom Vorstand – notariell beglaubigt – gemeldet werden (§ 76 BGB).

Abmeldung des Vereins

Im Rahmen der Liquidation muss der Verein beim Registergericht die Abmeldung vornehmen und hierzu das Protokoll der Mitgliederversammlung einreichen. Außerdem muss das zuständige Finanzamt spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung informiert werden. Das Gleiche gilt für die Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, da auch dorthin Steuern gezahlt werden könnten (z. B. Grundsteuer).

Abwicklung der Vereinsgeschäfte

Außerdem müssen die noch offenen Forderungen des Vereins beglichen werden. Eventuell müssen auch Sachwerte verkauft werden.

Was geschieht mit dem Vereinsvermögen?

Wenn ein Verein aufgelöst wird, ist normalerweise noch Vermögen vorhanden. In der Satzung muss geregelt sein, an wen dieses Vermögen bei Auflösung fällt. Findet sich hier keine Regelung, fällt es an den Fiskus des Bundeslandes, in dem der Verein seinen Sitz hatte (§ 45 Abs. 3 BGB).

Wichtig: Die Frage, was mit dem Vermögen geschehen sollte, muss vor dem Auflösungsbeschluss geklärt werden. Unter Umständen müssen die Satzungsbestimmungen angepasst werden, was einen Satzungsänderungsbeschluss voraussetzt. Dieser muss dann nach den Bestimmungen der Satzung herbeigeführt werden. Außerdem wird dieser erst nach der Eintragung beim Registergericht wirksam. Das alles muss aber vor dem Termin der Auflösung erledigt werden.

Wenn der Verein alle Schulden bezahlt hat kann das verbliebene Vermögen an die in der Satzung festgelegte Person oder Institution beziehungsweise (wenn die Satzungsregelung fehlt) an den Fiskus ausgezahlt werden. Allerdings darf das erst ein Jahr nach Bekanntgabe der Vereinsauflösung (also der Eintragung der Auflösung beim Registergericht) erfolgen.

Nach Befriedigung der Gläubiger müssen die Liquidatoren den Überschuss des Vereinsvermögens an die Anfallsberechtigten auskehren (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 51 BGB darf die Verteilung jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins erfolgen.

Das war’s dann

Wurde das Geld an die Berechtigten übergeben muss noch eine letzte Mitgliederversammlung von den Liquidatoren einberufen werden, in der eine Abschlussrechnung vorgelegt werden muss und die Liquidatoren entlastet werden. Die Liquidation ist damit faktisch beendet – sie muss aber noch dem Registergericht zur Eintragung gemeldet werden. Ist die Liquidation im Vereinsregister eingetragen, gibt es den Verein nicht mehr.



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