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Wenn Mitglieder für deinen Verein etwas besorgen, ist es klar, dass der Verein das verauslagte Geld erstattet. Andere Mitglieder übernehmen Aufgaben in deinem Verein und werden dafür im Rahmen der Ehrenamtspauschale honoriert. In beiden Fällen können die Mitglieder aber auch auf die Auszahlung verzichten und den Betrag deinem Verein spenden. Hierfür kann das Mitglied dann eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung) erhalten, denn hierbei handelt es sich um eine Aufwandsspende, die man auch als Rückspende bezeichnet.

Wichtig: Der Fiskus unterscheidet zwischen dem Aufwendungsersatz, bei dem das Mitglied verauslagte Kosten erstattet bekommt und dem Aufwandsersatz, mit dem Vergütungen (z. B. Ehrenamtspauschale) gemeint sind.

Aufwandsersatz wird gespendet

Im Gegensatz zum Aufwendungsersatz, bei dem dein Mitglied einen Beleg über die verauslagten Gelder vorlegt, der dann als Beweis für den Anspruch gilt, muss diese Unterlage erst noch geschaffen werden, um eine Zuwendungsbescheinigung auszustellen. Nun könnte man das Geld theoretisch auszahlen und das Mitglied zahlt es wieder auf das Konto eures Vereins ein. Das ist aber umständlich und ist auch nach einem Erlass des Finanzministeriums vom 25.11.2014 nicht nötig (Aktenzeichen des Erlasses: IV C 4 – S-2223/07/0010:005).

Welche Voraussetzungen bestehen müssen, wollen wir an einem Beispiel erläutern. Katharina Emsig hat die Pflege der Sportgeräte übernommen und erhält dafür 60,00 € im Monat. Diesen Betrag will sie dem Verein spenden. Damit sie eine Zuwendungsbescheinigung erhalten kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Vergütung von 60,00 € muss im Vorfeld vereinbart werden (möglichst schriftlich).
  • Der Verein muss auch in der Lage sein, den Betrag zu bezahlen.
  • Es wurde nicht vereinbart, dass die Vergütung an den Verein zurückgegeben wird (dann würde der Verzicht nicht freiwillig erfolgen, was bei einer Spende zwingend erforderlich ist)
  • Alle drei Monate muss Katharina erklären, dass sie auf die Auszahlung des Geldes zugunsten des Vereins verzichtet. (Würde Katharina beispielsweise als Aushilfe nur einmal tätig, müsste die Erklärung spätestens drei Monate nach Ende der Tätigkeit erfolgen)

Die Zuwendungsbescheinigung kann aber nur ausgestellt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins übernommen wurde. Würde Katharina beispielsweise bei einer Veranstaltung Würstchen verkaufen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ist eine Zuwendungsbescheinigung nicht möglich.


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