Ausländervereine
Vereinswissen
Die sogenannten Ausländervereine sind Vereine, bei denen der Vorstand oder die Mitglieder mindestens zum überwiegenden Teil aus ausländischen Mitbürgern bestehen.
Wichtig: Handelt es sich bei den Vereins- oder Vorstandsmitgliedern um Bürger der Europäischen Union, wird der Verein nicht als Ausländerverein eingestuft (§ 14 VereinsG – Vereinsgesetz)
Auch ein Verein, der von ausländischen Mitbürgern aus einem Nicht-EU-Land gegründet wurde, ist ein Ausländerverein. Das gilt selbst dann, wenn der Vorstand überwiegend oder komplett mit deutschen Staatsangehörigen besetzt ist.
Nach § 14 Abs. 2 kann ein Ausländerverein verboten werden, wenn er …
- … die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.
- … den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft.
- … Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
- … Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll.
- … Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
Statt eines Verbots des Vereins kann auch ein Betätigungsverbot erlassen werden. Das Betätigungsverbot verbietet entweder bestimmte Handlungen oder aber die Tätigkeit bestimmter Personen im Verein.
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