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  • 01. Februar. 2021
  • Administrator
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In eurer Satzung müsst ihr nur festlegen, ob und welche Beiträge erhoben werden (§ 58 Nr. 2 BGB). Wie der genaue Ablauf des Beitragseinzugs aussieht und wie hoch die Beiträge sein sollen, könnt ihr in einer Beitragsordnung regeln. Das ist auch empfehlenswert, weil sonst beispielsweise bei jeder Beitragserhöhung eine Satzungsänderung notwendig wird, mit allen Formalien (z.B. Meldung an das Registergericht), die damit verbunden sind.

Hier ein Muster einer Beitragsordnung. Diese Vorlage solltet ihr aber nicht einfach übernehmen, sondern euren Bedürfnissen anpassen.

Beitragsordnung des Mustervereins e.V.

  1. Diese Beitragsordnung wird aufgrund der Regelungen in § XXX der Satzung des Mustervereins e.V. erstellt.
  2. Der Musterverein e.V. ist zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben darauf angewiesen, dass seine Mitglieder ihre Beiträge vollständig und pünktlich entrichten. Vor diesem Hintergrund hat die Mitgliederversammlung des Mustervereins e.V. am xx.xx.xxxx diese Beitragssatzung beschlossen. Sie wird gemäß § XXX durch Aushang im Vereinsheim bekannt gemacht und tritt damit in Kraft. Mitglieder, die nach Inkrafttreten der Beitragsordnung dem Verein beitreten, wird die Beitragsordnung mit de mit der Beitrittserklärung ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese Mitglieder verbindlich.
  3. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt. Die Beitragssätze gelten jeweils ab dem Quartal, das auf die Mitgliederversammlung folgt, in der die Beiträge beschlossen wurden. Die jeweils gültigen Beiträge ergeben sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist.
  4. Bei sozialen Härtefällen kann eine Beitragsänderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  5. Die Beiträge werden in Anlage 1 als Jahresbeiträge aufgeführt. Mitglieder, die den Verein neu beitreten, zahlen im Beitrittsjahr jeweils 1/12 pro Monat ihrer Mitgliedschaft. Der Monat, in dem das Mitglied dem Verein beigetreten ist, wird nicht mitgerechnet.
  6. Die Beiträge werden jeweils halbjährlich im letzten Monat des vorangehenden Halbjahres im Voraus erhoben. Endet eine Mitgliedschaft in den ersten drei Monaten eines halben Jahres, werden 3/12 des Jahresbeitrages erstattet. Endet die Mitgliedschaft später, erfolgt keine Erstattung.
  7. Mitglieder, die dem Verein kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erhalten eine Rechnung, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bezahlt werden muss. Bei verspäteter Beitragszahlung werden Mahngebühren erhoben, die sich aus der Anlage 1 ergeben.
  8. Mitglieder, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, sind dafür verantwortlich, dass das angegebene Konto bei Einzug der Beiträge die entsprechende Deckung aufweist. Kommt es zu Rückbelastungen, werden die hierbei entstehenden Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  9. Die Mitglieder haben dem Verein Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Vorstand zu richten. Sollten dem Verein durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen Kosten entstehen, werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  10. Der Mitgliedsbeitrag deckt keine Kosten (z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder usw.) für Sonderveranstaltungen des Vereins ab.


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