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Ob eure Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, ergibt sich aus den Vorschriften eurer Satzung. Der Gesetzgeber hat beispielsweise keine Mindestteilnehmerzahl für die Mitgliederversammlung vorgeschrieben. Es ist aber allgemein üblich, dass in der Satzung festgelegt wird, wie viel Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen, damit sie Beschlüsse fassen kann. Man kann dies nach der Anzahl der Personen bestimmen oder einen bestimmten Prozentsatz der Mitglieder vorschreiben.

Eine Regelung in der Satzung ist sicher angebracht – aber legt die Messlatte nicht zu hoch. Es wird dann häufig passieren, dass nicht genügend Mitglieder anwesend sind und deshalb keine Beschlüsse gefasst werden können.

Tipp: Für den Fall, dass nicht genügend Mitglieder erscheinen, sollte in der Satzung vorgesorgt werden. Es sollte dann geregelt werden, dass bei zu geringer Teilnehmerzahl an der ersten Mitgliederversammlung eine zweite mit unveränderter Tagesordnung stattfindet, die unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. Diese Regelung kann aber nur angewandt werden, wenn die erste Versammlung wirklich „mangels Masse“ ausfiel. Muss die Versammlung aus anderen Gründen noch einmal durchgeführt werden, gelten die Mehrheitsbestimmungen für die erste Versammlung.

Wichtig: Die Beschlussfähigkeit muss vor jeder Abstimmung geprüft werden, da Mitglieder auch verspätet kommen oder früher gehen und sich so die Zahl der anwesenden Mitglieder ändert.


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