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Werden Mitglieder eures Vereins für den Vorstand gewählt, spricht man hier von der Bestellung. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dies schreibt § 27 Abs. 1 BGB vor. Vereinzelt wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass in der Satzung eine abweichende Regelung getroffen werden kann, allerdings sind sich hier die Fachleute nicht einig.

Die Bestellung des Vorstands erfolgt im ersten Schritt durch die Wahl in der Mitgliederversammlung. Dabei müssen die Vorschriften der Satzung eingehalten werden. Wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, ist man zum Vorstand gewählt, wenn man die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Nach der Wahl gibt der Wahlleiter das Ergebnis bekannt. Danach fragt er die gewählten Vertreter, ob sie die Wahl annehmen.

Wichtig: Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, kann grundsätzlich jeder für den Vorstand kandidieren und gewählt werden. Darum solltet ihr in der Satzung festlegen, dass grundsätzlich nur Vereinsmitglieder Vorstandsfunktionen ausüben können.

In den Vorstand können sowohl natürliche als auch juristische Personen (Unternehmen, andere Vereine usw.) gewählt werden. Wenn die Satzung keine andere Regelung vorschreibt, können auch Minderjährige, die mindestens sieben, aber noch keine 18 Jahre alt sind, in den Vorstand gewählt werden. Sie benötigen hierfür aber die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

Wenn in eurer Satzung nichts anderes steht, erfolgt die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ehrenamtlich (§ 27 Abs. 3 BGB). Nur mit einer ausdrücklichen Satzungsgenehmigung ist es möglich Vorstandsmitglieder zu entlohnen. Für den Abschluss eines Anstellungsvertrages ist normalerweise die Mitgliederversammlung zuständig. Die Versammlung kann auch Personen beauftragen, den Vertrag nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung abzuschließen. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, kann diese natürlich nicht beauftragt werden einen Vertrag mit sich selbst abzuschließen. Das verbietet auch § 181 BGB.

Wird das Vorstandsmitglied angestellt, wird ein Dienstvertrag geschlossen. Hierfür gibt es keine Formvorschriften – der Dienstvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden. Aber aus Sicherheitsgründen und zur Beweisführung solltet ihr in jedem Fall einen detaillierten Vertrag schriftlich schließen.

Wichtig: Die Bestellung des Vorstands und seine Anstellung sind zwei voneinander getrennt zu sehende Vorgänge. Verliert ein Vorstand sein Amt, weil er beispielsweise von der Mitgliederversammlung nicht wieder gewählt wurde, ist damit sein Anstellungsverhältnis nicht automatisch beendet. Im Anstellungsvertrag sollte deshalb geregelt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis endet, wenn der Vertragspartner kein Vorstandsmitglied mehr ist.


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