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  • 29. Dezember. 2023
  • hfischer
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Zahlt Euer Verein Athleten und Sportlern mehr als eine Aufwandsentschädigung, stellen sich für die Buchhaltung eine Reihe von Fragen, die wir in diesem Beitrag zum Thema bezahlte Sportler beantworten wollen. Entscheidend ist hier nicht nur, ob es sich bei der Veranstaltung, für die dem Sportler etwas gezahlt wird, um einen Zweckbetrieb des Vereins oder einen (steuerlich nicht begünstigten) Geschäftsbetrieb handelt. Die Frage, ob der Sportler steuer- oder sozialversicherungspflichtig ist, muss unabhängig von der Zuordnung zum zweck- oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrachtet werden. In diesem Beitrag klären wir deshalb, wann sportliche Betätigungen dem Zweckbetrieb zugeordnet werden und wann nicht und wann ein Sportler bezahlt und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

Inhaltsverzeichnis

Zuordnung der Veranstaltungen in den richtigen Steuerbereich

Zunächst vorweg: Hier geht es nur um die richtige Zuordnung der Sportveranstaltung. Die hier genannten Grenzen gelten nicht für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Zahlungen an die Sportler.

Wie Ihr wisst, wird Euer (gemeinnützig anerkannter) Verein in vier Steuerbereiche aufgeteilt. Der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung und der Zweckbetrieb sind steuerbegünstigt. Handelt es sich um den gewerblichen Betrieb, gelten die Regeln, wie sie für jedes andere Unternehmen angewandt werden. Bei der Zuordnung müsst Ihr auf folgende Punkte achten:

  • Bei Veranstaltungen Eures Vereins kommt es eher selten vor, dass diese dem ideellen Bereich zugeordnet werden. Zum ideellen Bereich gehören normalerweise die Jugend- und Trainingsarbeit und Spiele, bei denen kein Eintritt verlangt wird. Es können nur Veranstaltungen dem ideellen Bereich zugeordnet werden, die ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken Eures Vereins dienen.
  • Um die Steuervergünstigungen des Zweckbetriebs Eures Vereins für sportliche Veranstaltungen nutzen zu können, müsst Ihr einige Voraussetzungen erfüllen, die wir noch genauer beschreiben.
  • Die Vermögensverwaltung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Veranstaltung als Zweckbetrieb

Sportliche Veranstaltungen werden als Zweckbetrieb eingestuft, wenn Euer Verein im Laufe eines Jahres maximal 45.000 EUR (inklusive Umsatzsteuer) eingenommen hat. Wird diese Zweckbetriebsgrenze eingehalten, spielt es auch keine Rolle, wenn bezahlte Sportler an der Veranstaltung teilnehmen.

Liegen Eure Einnahmen unter der Zweckbetriebsgrenze, kann es unter Umständen sinnvoll sein, auf die Regelung zu verzichten (z. B. weil bei einem Geschäftsbetrieb „Betriebsausgaben“ abgerechnet werden könne, was bei einem Zweckbetrieb nicht möglich ist). Sinnvoll kann der Verzicht also sein, wenn Verluste, die bei Euren sportlichen Veranstaltungen mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden können. Dann entsteht für Euren Verein insgesamt ein geringerer steuerpflichtiger Gewinn.

 Der Verzicht kann schriftlich gegenüber dem für Euren Verein zuständigen Finanzamt erklärt werden, solange der Körperschaftsteuerbescheid noch anfechtbar ist. Vorsicht: Der Verzicht gilt immer für mindestens fünf Jahre.

Die Verzichtserklärung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids noch widerrufen werden (Nr. 22 S. 1, 2 AEAO – Anwendungserlass zur Abgabenordnung – zu § 67a, Abschn. 19.2 Abs. 2, 6 UStAE – Umsatzsteueranwendungserlass). Der Widerruf ist, auch nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist, nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalenderjahrs (oder Wirtschaftsjahrs) zulässig (Nr. 22 S. 3 AEAO zu § 67a).

Hat Euer Verein auf die Zweckbetriebsgrenze verzichtet, gelten nur noch die Veranstaltungen als Zweckbetrieb, an denen kein bezahlter Sportler teilnimmt.

Aufwandsentschädigungen – also der Ersatz von tatsächlich entstandenen Kosten, stellen keine Bezahlung dar. Ein Sportler, der lediglich die Aufwandsentschädigung erhält, gilt deshalb nicht als „bezahlter Sportler“.

Die Aufwandsentschädigung muss bei Sportlern eines anderen Vereins belegt werden. Für Sportler Eures eigenen Vereins gilt eine Vereinfachungsregelung, die von der Finanzverwaltung festgelegt wurde. Seit 2023 wird eine Aufwandsentschädigung von durchschnittlich 520,00 € pro Monat (also maximal 6.240,00 € pro Jahr) ohne Belege anerkannt. Allerdings müsst Ihr hier beachten:

  1. Wird die Grenze überschritten, müssen für alle Leistungen Belege vorgelegt werden. Ihr könnt also nicht 520,00 € von der Erstattungssumme abziehen und nur für den Restbetrag Belege vorlegen.
  2. Die Zweckbetriebsgrenzregelung gilt nur für die Zuordnung von Vereinsveranstaltungen zum Zweckbetrieb. Bei der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Behandlung gilt, dass pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder Vergütungen über 250,00 € monatlich (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
  3. Die 520€-Regel gilt nur für die Sportler Eures Vereins, nicht für die Sportler anderer Vereine.

Checkliste: Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 67a AO (Abgabenordnung)

Ja – weiter inNein – weiter in
1Einnahme inkl. Umsatzsteuer maximal 45.000 € (inklusiv Umsatzsteuer) im JahrZeile 2Zeile 2
2Verzicht auf die ZweckbetriebsgrenzeZeile 3Zeile 4
3Mindestens ein Teilnehmer ist ein bezahlter SportlerZeile 5Zeile 4
4Zweckbetrieb
5Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Zahlungen an Sportler

Sind Zahlungen an Sportler steuerfrei?

Auf einen einfachen Nenner gebracht, handelt es sich bei bezahlten Spielern immer um Sportler, die mehr als ihren Aufwand ersetzt bekommen. Bei der Festlegung, ob es sich um einen bezahlten Sportler handelt, geht es nicht nur um die reine sportliche Betätigung. Nach der Abgabenordnung (AO) gilt ein Sportler als bezahlt, wenn er „für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält“ (§ 67a AO).

Zahlungen an Hobby-Sportler sind nur in wenigen Fällen steuerfrei. Meist können nur wirklich entstandene Auslagen, die im Rahmen der sportlichen Tätigkeit entstehen, gegen entsprechende Belege erstattet werden.

Sportlern kann grundsätzlich keine Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale bezahlt werden. Die 520,00 €-Regel hat für die Einordnung des Sportlers keine Bedeutung. Sie gilt nur zur Klärung, ob es sich bei den Veranstaltungen um eine Leistung innerhalb des Zweckbetriebs oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt. Deshalb müsst Ihr auch bei Zahlungen von 520,00 € oder weniger prüfen, ob es sich nicht schon um eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Zahlung handelt.

Vertragsamateure & bezahlte Sportler

Vertragsamateure und bezahlte Sportler im Verein

Sogenannte Vertragsamateure und bezahlte Sportler sind im Sinne des § 67a AO grundsätzlich als Arbeitnehmer Eures Vereins anzusehen. Solche Sportler stellen ihre Arbeitskraft für eine vereinbarte Zeit, in der auch sportliche Veranstaltungen fallen, gegen Entgelt zur Verfügung. Sie sind verpflichtet, an Trainingseinheiten und Sportveranstaltungen teilzunehmen.

Bei Zahlungen an Sportler, die als Arbeitskraft eingestuft werden, spielt die Höhe der Leistungen – auch wenn sie als Aufwandsentschädigungen deklariert werden – zunächst keine Rolle. Hier müsst ihr erst mal davon ausgehen, dass alle Leistungen an den Sportler als steuerpflichtige Vergütung behandelt werden, die der Lohnsteuer unterliegen.

Erhält der Sportler nachweislich lediglich seine Aufwendungen erstattet, unterliegen die Zahlungen auch nicht der Lohnsteuer. Lohnsteuerfrei sind auch lohnsteuerlich zulässige Pauschalbeträge, wenn sie neben den nachgewiesenen Aufwendungen gewährt werden.

Werden dem Sportler darüber hinaus Leistungen gewährt, muss geprüft werden, ob der Sportler selbstständig oder nicht selbstständig für den Verein tätig ist. Neben anderen Kriterien ist die freie Gestaltung der Tätigkeit bzw. der Arbeitszeiten ein zentraler Hinweis, dass es sich um einen Selbständigen handelt. Da diese Freiheiten bei Mannschafts-Sportlern nicht bestehen, müsst Ihr hier zunächst davon ausgehen, dass es sich um einen Arbeitnehmer handelt.

Die Eingruppierung eines Sportlers ist nur abhängig von seiner Tätigkeit und den Leistungen, die der Verein ihm gewährt. Es muss also kein Arbeitsvertrag vorliegen – allerdings ist dieser in jedem Fall zu empfehlen. Die Versteuerung kann nicht auf den Sportler abgewälzt werden, wenn er als Arbeitnehmer behandelt wird. Auch Barzahlungen sind bei der Versteuerung zu berücksichtigen.

Lohnsteuerhaftung

Lohnsteuerhaftung bei bezahlten Sportlern

Wie bei jedem Arbeitgeber haftet auch Euer Verein für die Abführung der Steuern bei als Arbeitnehmer tätigen Sportlern. Kommt es zu einer Steuerprüfung, werden hier teilweise hohe Nachzahlungen fällig. Grundsätzlich kann Euer Verein aber auch Steueranteile des Arbeitnehmers (Sportlers) im Innenverhältnis generell zurückfordern (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.2.2006 – 9 K 1197/03). Nun wird man im Vorstand überlegen, dass solche Rückforderungen eine Menge Ärger mit sich bringen und vielleicht darauf verzichten. Dabei müsst ihr aber bedenken, dass bei einem Verzicht auf den Regress-Anspruch, dieser Verzicht einem nochmaligen Arbeitslohn gleicht. Das Ergebnis ist dann, dass diese Beträge als Arbeitslohn nachversteuert werden müssen.

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