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Gerichte können Geldstrafen verhängen, die von den Verurteilten dann an eine vom Richter festgelegte gemeinnützige Organisation gezahlt werden müssen. Damit dein Verein dabei auch bedacht werden kann, musst du ihn erst mal bei Gericht anmelden.

Die gesetzliche Grundlage für die Verhängung von Bußgeldern zugunsten gemeinnütziger Organisationen ergibt sich aus § 56b Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch. Der Richter entscheidet nach eigenem Ermessen, an welche Organisationen das Geld fließen soll. Aber die meisten Richter kennen nur wenige Vereine, die infrage kommen könnten. Darum orientieren sie sich meist an Verzeichnissen die bei den Gerichten als sogenannte „Spendenlisten“ oder „Bußgeldlisten“ geführt werden.

Um in den Listen der Gerichte geführt zu werden, muss dein Verein die Aufnahme in das Verzeichnis beantragen. Je nach Bundesland ist die Beantragung unterschiedlich geregelt. Sie kann formlos oder über Vordrucke erfolgen, die von den listenführenden Stellen bei Gericht ausgegeben werden.

Wichtig: Bei den zu zahlenden Geldern handelt es sich um keine Spenden. Der Zahlende leistet die Zahlung ja nicht freiwillig. Darum kann er auch keine Spendenbescheinigung (Zuwendungsbescheinigung) verlangen.

Hier eine Übersicht der Antragstellen bei den einzelnen Bundesländern. Diese Liste wurde sehr genau recherchiert. Es kann aber durchaus sein, dass sich die Daten bei einzelnen Bundesländern verändern.

BundeslandInternetseite
BW  https://justizportal.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Service/Bussgeldliste
BYhttps://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/geldauflagen_im_strafverfahren_neu.pdf
BEhttps://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/das-gericht/sammelfonds-fuer-geldauflagen/
BBhttps://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/brandenburgisches-oberlandesgericht/service-olg/empfaenger-von-geldauflagen/
HBhttps://www.generalstaatsanwaltschaft.bremen.de/bussgeldempfaenger-1469
HH  https://www.hamburg.de/bjv/service/3810240/bussgeldfonds/
HEhttps://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/themen-von-z/gemeinnuetzige-einrichtungen
MVAntragsformular über verwaltunhg@olg-rostock.mv-justiz.de anfordern. Zuständig ist die Bußgeldverteilstelle des Oberlandesgerichts Rostock,
Wallstraße 3, 18055 Rostock, Tel.: 0381 331-0, Fax: 0381 4590991.
NIhttps://oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/service/verzeichnis_der_gemeinnutzigen _einrichtungen/verzeichnis-der-gemeinnuetzigen-einrichtungen-80000.html
NWhttps://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Gem_Einrichtungen/index.php
RPhttps://stamz.justiz.rlp.de/de/service-informationen/gemeinnuetzige-einrichtungen/
SLhttps://www.saarland.de/lgsb/DE/aufgaben/aufgaben_artikel/gemeinn%C3%BCtz_ Einrichtungen.html
SNAntrag kann beim Oberlandesgericht Dresden, Schlossplatz 1, 01067 Dresden, Tel.: 0351 44 60, Fax: 0351 4 46 15 29 angefordert werden.
STAntrag formlos stellen beim Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg, Tel.: 03445 28-0, Fax: 03445 28-2000
SHAntrag formlos stellen beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, Gottorfstr. 2, 24873 Schleswig, Tel.: 04621 86-0, Fax: 04621 86-1372.
THhttps://www.thueringen.de/th4/olg/infothek/gemvereine/index.aspx

Antrag mit Vordruck

Wenn ein Vordruck für den Antrag auf Aufnahme in die Liste vorhanden ist, kannst du ihn fast immer im Internet herunterladen. Ansonsten muss man sich an das oben genannte Gericht wenden. Der Antrag muss sorgfältig ausgefüllt werden. Fehlen in Eurem Antrag Angaben oder sie sind nicht korrekt, kann das zuständige Gericht den Antrag vernichten, ohne Euch zu informieren.

Wichtig: Zur Vollständigkeit gehören auch die angeforderten Anlagen. Achte bei den Anlagen darauf, ob hier beglaubigte Kopien verlangt werden, was allerdings nur ganz selten verlangt wird.

Antrag ohne Vordruck

Gibt es keinen Vordruck kann dein Antrag beispielsweise so aussehen:

Absender:                          Vereinsanschrift [Vereinsname, Straße, PLZ, Ort]

Empfänger:                        Zuständige Gericht [siehe Tabelle]

Betreff:                                Aufnahme-Antrag zur Aufnahme in die Liste der gemeinnützigen
                                               Einrichtungen („Bußgeldliste“).

Sehr geehrte Damen und Herren, [wenn Ansprechpartner bekannt: „Guten Tag Herr/Frau]

Hiermit bitten wir um die Aufnahme des [Name des Vereins] in Ihre List gemeinnütziger Einrichtungen. Folgende Daten bitten wir aufzunehmen:

  • Name des Vereins
  • Satzungsgemäße Ziele [mit Hinweis, dass etwaige Satzungsänderung umgehend gemeldet werden]
  • Anschrift der Vereinsgeschäftsstelle [möglichst mit Kontaktdaten eines Ansprechpartners]
  • Konto [IBAN, BIC, Name der Bank]

Folgende Unterlagen haben wir beigelegt [Anlagen, wie vom Gericht gefordert. Falls keine Unterlagen gefordert werden, Kopien der Satzung, des Körperfreistellungsnachweises und des Vereinsregisterauszugs beifügen]

Nach Eintragung bitten wir Sie, uns bei der Vergabe von Bußgeldern zu berücksichtigen. Über die Verwendung der uns zufließenden Gelder werden wir gerne Rechenschaft darüber ablegen. Wir erlauben hiermit ausdrücklich, dass diese Rechenschaftsberichte von Ihnen veröffentlicht werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift(en) des Vorstands im nach außen vertretungsberechtigtem Umfang.

Dein Verein erhält Bußgelder

Erhält dein Verein eine Geldbuße, musst du das umgehend dem zuständigen Gericht mitteilen, damit klar ist, dass der Verurteilte seine Schuld bezahlt hat. Man sollte aber auch kurz einen Brief an den Richter schicken und sich für die Unterstützung bedanken. Mit dem Dankschreiben solltest du dem Richter auch anbieten, ihn weiter über die Arbeit zu informieren. Schreibe aber „Wenn Sie es wünschen, würden wir Sie gerne über unsere Arbeit informieren“. Meldet sich der Richter nicht, keine weiteren Infos schicken – es gibt viele Richter, die keine permanenten Infos wollen, weil sie damit überlastet werden.


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