Delegiertenversammlung
Vereinswissen
Normalerweise ist die Mitgliederversammlung das höchst Gremium des Vereins. Hier werden die Weichen des Vereins gestellt und alle wichtigen Entscheidungen des Vereins per Beschluss gefällt. (§ 32 Abs. 1 BGB). Bei größeren Vereinen kann dies zu organisatorischen und inhaltlichen Problemen führen, da sich Debatten in eine unendliche Länge ziehen. Darum gibt es die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung zu ersetzen. Hierzu müsst ihr die Delegiertenversammlung in der Satzung legitimieren. Hierzu sollte dann in der Satzung beispielsweise stehen: „Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins im Sinne des § 32 BGB. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den von den Mitgliedern gewählten Delegierten. Zu ihren Aufgaben gehören: [Aufzählung der Aufgaben]“
Für die Delegiertenversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, wie für eine Mitgliederversammlung, wenn die Satzung nicht ausdrücklich andere Bestimmungen vorsieht (die natürlich nicht im Widerspruch zum geltenden Recht stehen dürfen).
Wichtig: Die Satzung kann auch regeln, dass die Delegiertenversammlung nur für bestimmte Aufgaben einberufen wird und die Mitgliederversammlung weiter als oberstes Vereinsorgan bestehen bleibt.
Wahl der Delegierten
Die Delegierten werden auf einer Mitgliederversammlung gewählt, die nur zum Zweck der Delegiertenwahl durchgeführt wird. Theoretisch kann man pro Delegierten eine Wahl durchführen, bei dem in der mit den meisten Stimmen als Delegierter gewählt wird. Bei der Wahl von 25 Delegierten wären das also 25 Wahlgänge. Darum greift man meist zu einer praktikableren Lösung.
Alle Delegierten werden in einem Wahlgang gewählt, wobei jedes Mitglied so viele Stimmen hat, wie Delegierte gewählt werden sollen. Bei 25 Delegierten also 25 Stimmen. Damit kann jedes Mitglied bis zu 25 Personen als Delegierte wählen. Er darf aber nicht kumulieren, also einem Bewerber mehrere Stimmen geben. Dies wäre bei einer Einzelwahl ja auch nicht möglich.
Anzahl der Delegierten
Wie viele Delegierte die Delegiertenversammlung besetzen, bestimmt die Satzung. Gesetzliche Vorschriften gibt es nicht. Man kann bestimmen, dass eine feste Anzahl von Delegierten gewählt wird oder ein bestimmter Prozentsatz der Mitglieder (z. B.: Die Delegiertenversammlung besteht aus 10 % der Mitglieder, Kommastellen werden aufgerundet“).
Bei der Festlegung der Anzahl der Delegierten solltet ihr aber auch berücksichtigen, dass der Verein in seiner Gesamtheit vertreten wird, also auch Minderheiten Delegierte entsenden können. So sollte in der Satzung beispielsweise geregelt werden, dass die Abteilungen des Vereins eine Mindestanzahl von Delegierten wählen kann. Oder man legt eine feste Anzahl von frei wählbaren Delegierten fest und lässt die Abteilungen zusätzlich einen bestimmten Prozentsatz der Abteilungsmitglieder als Delegierte wählen (Pro Abteilung mindestens ein Mitglied). Eine weitere Möglichkeit wäre es, die jeweiligen Abteilungsleiter als „gesetzte Delegierte“ direkt zu berufen.
Wer kann gewählt werden?
Auch wer als Delegierter gewählt werden kann, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Da die Delegiertenversammlung aber die Mitgliederversammlung ersetzt, sollten hier die gleichen Wahlrechte gelten. Allerdings kann die Satzung bestimmen, ob
- Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins gewählt werden können,
- die Mitglieder des Vorstands als Delegierte an der Versammlung teilnehmen dürfen.
- die zu wählenden Personen besondere Voraussetzungen mitbringen müssen (z. B. Mindestalter oder Mindestdauer der Mitgliedschaft)
Wenn es möglich ist, eine Mitgliederversammlung durchzuführen, sollte man sie der Delegiertenversammlung vorziehen. Es gibt aber auch guten Gründe, der Delegiertenversammlung den Vorzug zu geben. Beispielsweise wenn die Mitglieder weit verstreut wohnen und zum Teil sehr lange Anfahrten zu einer Mitgliederversammlung hätten. Ob die Anzahl der Mitglieder immer ein Kriterium ist, kann man pauschal nicht sagen. Der FC Bayern München mit über 290.000 Mitgliedern führt Mitgliederversammlungen durch – und bindet dadurch seine Fans natürlich noch stärker an den Verein. (Übrigens, bevor Rückfragen kommen: Hier geht es nur um die Vereinsmitglieder, die knapp 360.000 Mitglieder der fast 4.500 Fanclubs bleiben unberücksichtigt).
Du hast noch Fragen oder Anregungen?

Sicheres Arbeiten mit WISO MeinVerein
DSGVO konform
MeinVerein Web ist für die datenschutzkonforme Nutzung nach DSGVO ausgelegt. Ihr schließt mit der Registrierung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab. Bei Accountlöschung werden Eure Vereinsdaten vollständig gelöscht. In der Anwendung sorgen ein Login sowie die Bestimmung von Zugriffsrechten für Datenschutz.
Software hosted in Germany
Eure Daten werden auf den mehrfach geschützten Servern am Hauptsitz der Buhl Data Service GmbH in Deutschland gesichert. Das VdS-Zertifikat bestätigt, dass sich das Unternehmen organisatorisch, technisch und präventiv auf Angriffsszenarien vorbereitet hat und über passende Prozesse und Schutzmaßnahmen verfügt.
Lizenziertes Banking
Ihr arbeitet in MeinVerein Web mit dem lizenzierten buhl:Banking. Dieses wurde als sicherer Kontoinformations- (KID) und Zahlungsauslösedienst (ZAD) von der BaFin zertifiziert. Damit erfüllt das integrierte Banking die offizielle Zulassung für PSD2-konforme Bankingdienste und höchste Standards.
Software as a Service (SaaS)
MeinVerein Web ist eine Anwendung, die über jeden Webbrowser oder mobil über die MeinVerein App aufrufbar ist. Dabei setzen wir auf modernste Verschlüsselungstechnik (AES256) und legen höchsten Wert auf Schutz vor Cyberattacken und Hackerangriffen. Eure Daten sind damit vor dem Zugriff Dritter abgesichert.