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In vielen Vereinen werden besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenvorsitzenden oder Mitglieder des Ehrenvorstandes ernannt. Dabei wird häufig nicht berücksichtigt, dass eine solche Ernennung in der Satzung vorgesehen sein muss.

In vielen Fällen ist die Ernennung zum Ehrenvorstand auch mit Privilegien verbunden, die nur gewährt werden können, wenn die Satzung dies zulässt. So kann ein Mitglied des Ehrenvorstands beispielsweise von der Beitragszahlung entbunden werden.

Wenn die Satzung dies vorsieht, können auch Nichtmitglieder zum Ehrenvorstand berufen werden. Dies ist allerdings nur sehr selten der Fall. Wollt ihr euch diese Möglichkeit offenlassen, muss aber in der Satzung auch geklärt werden, ob und inwieweit der Ehrenvorstand über Mitgliedsrechte verfügt.

Statt Nichtmitglieder in den Ehrenvorstand zu berufen, empfehlen wir euch den zu ehrenden zunächst ganz normal in den Verein aufzunehmen und anschließend in den Ehrenvorstand zu berufen. In der Satzung kann dann ja die Befreiung von der Beitragszahlung verankert werden.


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